Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich, soweit sie die zum Schuldspruch wegen Diebstahls erfolgten Feststellungen betreffen, ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach bloß in einer im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der auf einer Gesamtwürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) der Verfahrensergebnisse beruhenden und ausreichend begründeten erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Aus dem Umstand, daß sich Karin B, nachdem sie ihre Kellnerbrieftasche vor den Augen des Angeklagten in einer Schublade der Schank verwahrt hatte, in die Küche begab, daß der Angeklagte sodann einige Zeit allein im Lokal zurückblieb, sich in weiterer Folge entfernte, und daß Karin B den Diebstahl schließlich wenig später entdeckte, konnte das Erstgericht die angenommene Täterschaft des Angeklagten durchaus denkrichtig, lebensnah und daher mängelfrei ableiten, zumal es dabei die (allerdings rein theoretische) Möglichkeit, daß während des Aufenthaltes der Karin B in der Küche auch eine dritte Person (von ihr unbemerkt) in die Gaststube gekommen sein könnte und dort aus der in einer Schublade verwahrten Brieftasche Geld gestohlen haben könnte, keineswegs übersah, sondern (in freier Beweiswürdigung) als in höchstem Grade unwahrscheinlich ausschloß. Von einer - wie der Beschwerdeführer vermeint - 'Aktenwidrigkeit' dieser Schlußfolgerung kann schon deshalb keine Rede sein, weil Aktenwidrigkeiten im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO die (hier gar nicht erfolgte) unrichtige Wiedergabe (Zitierung) einer Aussage (oder eines anderen Beweismittels) voraussetzen würden, wogegen eine Schlußfolgerung zwar den Denkgesetzen widersprechen und unter Umständen von aktenwidrigen Prämissen ausgehen könnte, schon ihrer Natur nach aber nie selbst 'aktenwidrig' sein kann.Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich, soweit sie die zum Schuldspruch wegen Diebstahls erfolgten Feststellungen betreffen, ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach bloß in einer im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der auf einer Gesamtwürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Verfahrensergebnisse beruhenden und ausreichend begründeten erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Aus dem Umstand, daß sich Karin B, nachdem sie ihre Kellnerbrieftasche vor den Augen des Angeklagten in einer Schublade der Schank verwahrt hatte, in die Küche begab, daß der Angeklagte sodann einige Zeit allein im Lokal zurückblieb, sich in weiterer Folge entfernte, und daß Karin B den Diebstahl schließlich wenig später entdeckte, konnte das Erstgericht die angenommene Täterschaft des Angeklagten durchaus denkrichtig, lebensnah und daher mängelfrei ableiten, zumal es dabei die (allerdings rein theoretische) Möglichkeit, daß während des Aufenthaltes der Karin B in der Küche auch eine dritte Person (von ihr unbemerkt) in die Gaststube gekommen sein könnte und dort aus der in einer Schublade verwahrten Brieftasche Geld gestohlen haben könnte, keineswegs übersah, sondern (in freier Beweiswürdigung) als in höchstem Grade unwahrscheinlich ausschloß. Von einer - wie der Beschwerdeführer vermeint - 'Aktenwidrigkeit' dieser Schlußfolgerung kann schon deshalb keine Rede sein, weil Aktenwidrigkeiten im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO die (hier gar nicht erfolgte) unrichtige Wiedergabe (Zitierung) einer Aussage (oder eines anderen Beweismittels) voraussetzen würden, wogegen eine Schlußfolgerung zwar den Denkgesetzen widersprechen und unter Umständen von aktenwidrigen Prämissen ausgehen könnte, schon ihrer Natur nach aber nie selbst 'aktenwidrig' sein kann.
In weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, daß sich sein Vorsatz im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Urkundenunterdrückung auch darauf erstreckte, zu verhindern, daß die jeweiligen Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Erstgericht hatte einen solchen Vorsatz des Angeklagten insbesondere deshalb angenommen, weil es zu der überzeugung gekommen war, daß er die Urkunden verkaufen wollte.In weiterer Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, daß sich sein Vorsatz im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Urkundenunterdrückung auch darauf erstreckte, zu verhindern, daß die jeweiligen Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Erstgericht hatte einen solchen Vorsatz des Angeklagten insbesondere deshalb angenommen, weil es zu der überzeugung gekommen war, daß er die Urkunden verkaufen wollte.
Der Beschwerdeführer, der insoweit der Sache nach (auch) den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO geltend macht, vertritt demgegenüber die Ansicht, aus dem beabsichtigten Verkauf der betreffenden Urkunden könne keineswegs zwanglos auf einen Gebrauchsverhinderungsvorsatz geschlossen werden, weil derartige Dokumente erfahrungsgemäß leicht nachzubeschaffen seien und er daher annehmen konnte, die Berechtigten hätten längst entsprechende Duplikate in Gebrauch.Der Beschwerdeführer, der insoweit der Sache nach (auch) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend macht, vertritt demgegenüber die Ansicht, aus dem beabsichtigten Verkauf der betreffenden Urkunden könne keineswegs zwanglos auf einen Gebrauchsverhinderungsvorsatz geschlossen werden, weil derartige Dokumente erfahrungsgemäß leicht nachzubeschaffen seien und er daher annehmen konnte, die Berechtigten hätten längst entsprechende Duplikate in Gebrauch.
Auch diese (Rechts-)Meinung des Beschwerdeführers geht fehl: Die Bestimmung des § 229 Abs. 1 StGB pönalisiert nämlich nicht die Hinderung an der Rechtsausübung, sondern jene am Urkundengebrauch, sodaß allfällige Erwägungen des Täters darüber, daß der Geschädigte in Form eines Duplikats leicht eine neue (also andere) Urkunde erlangen könne, an der subjektiven Tatseite in bezug auf die das Tatobjekt bildende Urkunde nichts zu ändern vermögen (vgl ÖJZ-LSK 1982/Auch diese (Rechts-)Meinung des Beschwerdeführers geht fehl: Die Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, StGB pönalisiert nämlich nicht die Hinderung an der Rechtsausübung, sondern jene am Urkundengebrauch, sodaß allfällige Erwägungen des Täters darüber, daß der Geschädigte in Form eines Duplikats leicht eine neue (also andere) Urkunde erlangen könne, an der subjektiven Tatseite in bezug auf die das Tatobjekt bildende Urkunde nichts zu ändern vermögen vergleiche ÖJZ-LSK 1982/
111 = EvBl 1982/191; RZ 1982/29 ua). Da zudem zum Vergehen der Urkundenunterdrückung - ohne daß darüber hinaus ein spezieller Gebrauchsverhinderungsvorsatz erforderlich wäre -
bereits das Begleitwissen (Mitbewußtsein) des Täters, die Urkunde ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu entziehen, genügt (vgl ÖJZ-LSK 1980/107 = ZVR 1980/243, mit zust. Anmerkung von Kienapfel; ÖJZ-LSK 1981/1 = EvBl 1981/106;bereits das Begleitwissen (Mitbewußtsein) des Täters, die Urkunde ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu entziehen, genügt vergleiche ÖJZ-LSK 1980/107 = ZVR 1980/243, mit zust. Anmerkung von Kienapfel; ÖJZ-LSK 1981/1 = EvBl 1981/106;
ÖJZ-LSK 1982/177; Kienapfel in WK, § 229, RN 31), erweist sich daher die bemängelte Feststellung sowohl aus tatsächlicher wie auch aus rechtlicher Sicht als einwandfrei.ÖJZ-LSK 1982/177; Kienapfel in WK, Paragraph 229,, RN 31), erweist sich daher die bemängelte Feststellung sowohl aus tatsächlicher wie auch aus rechtlicher Sicht als einwandfrei.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit seinem übrigen, dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO zugeordneten Vorbringen eine gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge vermissen läßt, weil er nicht in der bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe gebotenen Weise an den Urteilsfeststellungen (die mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen werden sollten) festhält, sondern diese unter teilweiser Wiederholung seiner bereits mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobenen (aber nicht stichhältigen) Einwände nach Art einer Schuldberufung nur durch für ihn günstigere (auf anderen tatsächlichen, nicht rechtlichen Schlüssen beruhende) Tatsachenannahmen ersetzt sehen will, war mithin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 128 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend und ein Teilgeständnis als mildernd. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Wohl kommt dem Angeklagten auch der Milderungsgrund der Z 9 des § 34 StGB zugute, weil die Bestohlene eine einigermaßen sichere Verwahrung des Geldes unterließ und ersichtlich gerade dadurch beim Angeklagten den Tatentschluß hervorrief. Andrerseits unterließ das Erstgericht aber auch, dem Angeklagten die Wiederholung der Urkundenunterdrückungen als erschwerend zuzurechnen. Von den vom Erstgericht festgestellten und den solcherart ergänzten Strafzumessungsgründen ausgehend erscheint vor allem im Hinblick auf das erheblich getrübte Vorleben des Angeklagten und die für die Bestohlene spürbare Vermögensschädigung das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß im Ergebnis der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen. Zu einer Herabsetzung besteht kein Anlaß. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit seinem übrigen, dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zugeordneten Vorbringen eine gesetzmäßige Darstellung der Rechtsrüge vermissen läßt, weil er nicht in der bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe gebotenen Weise an den Urteilsfeststellungen (die mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen werden sollten) festhält, sondern diese unter teilweiser Wiederholung seiner bereits mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen (aber nicht stichhältigen) Einwände nach Art einer Schuldberufung nur durch für ihn günstigere (auf anderen tatsächlichen, nicht rechtlichen Schlüssen beruhende) Tatsachenannahmen ersetzt sehen will, war mithin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 128, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend und ein Teilgeständnis als mildernd. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Wohl kommt dem Angeklagten auch der Milderungsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 34, StGB zugute, weil die Bestohlene eine einigermaßen sichere Verwahrung des Geldes unterließ und ersichtlich gerade dadurch beim Angeklagten den Tatentschluß hervorrief. Andrerseits unterließ das Erstgericht aber auch, dem Angeklagten die Wiederholung der Urkundenunterdrückungen als erschwerend zuzurechnen. Von den vom Erstgericht festgestellten und den solcherart ergänzten Strafzumessungsgründen ausgehend erscheint vor allem im Hinblick auf das erheblich getrübte Vorleben des Angeklagten und die für die Bestohlene spürbare Vermögensschädigung das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß im Ergebnis der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen. Zu einer Herabsetzung besteht kein Anlaß. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.