Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 14. März 1978, GZ. 9 Os 38/78-3, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des Paragraph 41
StGB und bedingte Strafnachsicht nach § 43 (Abs 2) StGB anstrebt. Die vom Angeklagten reklamierten weiteren Milderungsgründe liegen nicht vor. Davon, daß er die Tat mehr aus Unbesonnenheit und auf Grund einer besonders verlockenden Gelegenheit, die in dem Entgegenkommen der beiden Mädchen bestanden haben soll, beging als mit vorgefaßter Absicht, kann keine Rede sein, zumal sich nicht einmal der Angeklagte selbst, der die Tathandlungen überhaupt in Rede stellte, jemals in dieser Richtung verantwortet hat. Im übrigen zeigt sein deliktisches Verhalten zum Faktum 2.) eine gewisse Hartnäckigkeit, weil er es sogar noch fortsetzte, nachdem er von dem Straßenbahnlenker C zur Rede gestellt worden war.StGB und bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, (Absatz 2,) StGB anstrebt. Die vom Angeklagten reklamierten weiteren Milderungsgründe liegen nicht vor. Davon, daß er die Tat mehr aus Unbesonnenheit und auf Grund einer besonders verlockenden Gelegenheit, die in dem Entgegenkommen der beiden Mädchen bestanden haben soll, beging als mit vorgefaßter Absicht, kann keine Rede sein, zumal sich nicht einmal der Angeklagte selbst, der die Tathandlungen überhaupt in Rede stellte, jemals in dieser Richtung verantwortet hat. Im übrigen zeigt sein deliktisches Verhalten zum Faktum 2.) eine gewisse Hartnäckigkeit, weil er es sogar noch fortsetzte, nachdem er von dem Straßenbahnlenker C zur Rede gestellt worden war.
So gesehen, liegen die Voraussetzungen der ao. Strafmilderung des § 41 StGB (mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe) nicht vor.So gesehen, liegen die Voraussetzungen der ao. Strafmilderung des Paragraph 41, StGB (mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe) nicht vor.
Die vom Erstgericht festgesetzte Strafe erscheint dem Obersten Gerichtshof dennoch etwas überhöht, weshalb sie innerhalb des Strafrahmens des § 207 Abs 1 StGB auf das aus dem Spruch ersichtliche schuld- und tatangemessene Ausmaß herabzusetzen war. Im Hinblick darauf, daß der fast 59-jährige Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und nach der Sachlage die verhältnismäßig knapp hintereinander gesetzten Deliktsakte noch als einmalige Verfehlungen eines bislang Unbescholtenen angesehen werden können, die zu seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, ist anzunehmen, daß vorliegend die bloße Androhung der Strafe ausreichen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen war. Allgemeine Erwägungen generalpräventiver Natur rechtfertigen nicht, dem Angeklagten diese Strafnachsicht zu versagen, und dies umso weniger, als die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil angedeutete Befürchtung, die Gewährung der in Rede stehenden Rechtswohltat könnte anderen Personen einen Anreiz zur Verübung gleichartiger Delikte bieten, durch nichts begründet ersche; gerade strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit zeigen in Ansehung ihrer Begehungshäufigkeit nach dem Ergebnis wissenschaftlicher statistischer Untersuchungen seit Jahren eine fallende Tendenz. In Stattgebung der begründeten Berufung war daher spruchgemäß zu erkennen.Die vom Erstgericht festgesetzte Strafe erscheint dem Obersten Gerichtshof dennoch etwas überhöht, weshalb sie innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 207, Absatz eins, StGB auf das aus dem Spruch ersichtliche schuld- und tatangemessene Ausmaß herabzusetzen war. Im Hinblick darauf, daß der fast 59-jährige Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und nach der Sachlage die verhältnismäßig knapp hintereinander gesetzten Deliktsakte noch als einmalige Verfehlungen eines bislang Unbescholtenen angesehen werden können, die zu seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen, ist anzunehmen, daß vorliegend die bloße Androhung der Strafe ausreichen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen war. Allgemeine Erwägungen generalpräventiver Natur rechtfertigen nicht, dem Angeklagten diese Strafnachsicht zu versagen, und dies umso weniger, als die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil angedeutete Befürchtung, die Gewährung der in Rede stehenden Rechtswohltat könnte anderen Personen einen Anreiz zur Verübung gleichartiger Delikte bieten, durch nichts begründet ersche; gerade strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit zeigen in Ansehung ihrer Begehungshäufigkeit nach dem Ergebnis wissenschaftlicher statistischer Untersuchungen seit Jahren eine fallende Tendenz. In Stattgebung der begründeten Berufung war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.