Nach den zutreffenden Ausführungen der Generalprokuratur ist - abweichend von der (auch im Verfahren nach §§ 429-434 StPO) sonst geltenden Grundregel des § 79 Abs. 2 StPO - dem Betroffenen, wenn er vorläufig angehalten wird (§ 429 Abs. 4 StPO), der Unterbringungsantrag nach § 429 Abs. 1 StPO, sofern er nicht dessen Zustellung an seinen Verteidiger verlangt (§ 209 Abs. 3 StPO), persönlich und nicht zu Handen seines Verteidigers (als seines Machthabers) zuzustellen. Zusätzlich an den Verteidiger ist in diesen Fällen nur dann zuzustellen, wenn ihm gemäß § 431 Abs. 3 StPO die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustehen und er daher in dieser Funktion selbst ein Parteirecht auf Zustellung hat (§ 431 Abs. 1 StPO); das bezügliche Parteirecht des Betroffenen wird hiedurch nicht beeinträchtigt. Die Zustellung an den Betroffenen persönlich durfte mangels einer Sonderbestimmung nach Art des (im Jahr 1976 noch geltenden) § 65 Abs. 3 EntmO auch nicht etwa wegen seines Geisteszustandes unterbleiben. Das Recht des gesetzlichen Vertreters (auch) auf die Erhebung eines Einspruchs gegen den Unterbringungsantrag (§ 431 Abs. 2 StPO) gewährleistet, daß die Interessen des Betroffenen nach der Zustellung des Antrags an ihn selbst auch in jenen Fällen sachgemäß wahrgenommen werden können, in denen er persönlich dazu wegen seines Zustandes nicht in der Lage ist.Nach den zutreffenden Ausführungen der Generalprokuratur ist - abweichend von der (auch im Verfahren nach Paragraphen 429 -, 434, StPO) sonst geltenden Grundregel des Paragraph 79, Absatz 2, StPO - dem Betroffenen, wenn er vorläufig angehalten wird (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), der Unterbringungsantrag nach Paragraph 429, Absatz eins, StPO, sofern er nicht dessen Zustellung an seinen Verteidiger verlangt (Paragraph 209, Absatz 3, StPO), persönlich und nicht zu Handen seines Verteidigers (als seines Machthabers) zuzustellen. Zusätzlich an den Verteidiger ist in diesen Fällen nur dann zuzustellen, wenn ihm gemäß Paragraph 431, Absatz 3, StPO die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustehen und er daher in dieser Funktion selbst ein Parteirecht auf Zustellung hat (Paragraph 431, Absatz eins, StPO); das bezügliche Parteirecht des Betroffenen wird hiedurch nicht beeinträchtigt. Die Zustellung an den Betroffenen persönlich durfte mangels einer Sonderbestimmung nach Art des (im Jahr 1976 noch geltenden) Paragraph 65, Absatz 3, EntmO auch nicht etwa wegen seines Geisteszustandes unterbleiben. Das Recht des gesetzlichen Vertreters (auch) auf die Erhebung eines Einspruchs gegen den Unterbringungsantrag (Paragraph 431, Absatz 2, StPO) gewährleistet, daß die Interessen des Betroffenen nach der Zustellung des Antrags an ihn selbst auch in jenen Fällen sachgemäß wahrgenommen werden können, in denen er persönlich dazu wegen seines Zustandes nicht in der Lage ist.
Im vorliegenden Verfahren hätte daher das Landesgericht Salzburg, zumal ein Begehren auf Zustellung an den Verteidiger nicht aktenkundig ist, vorerst die Zustellung des Unterbringungsantrags ON 69 an den (vorläufig angehaltenen) Betroffenen selbst veranlassen müssen; vor dieser Zustellung hätte es die Hauptverhandlung nicht anordnen dürfen. Das Unterbleiben der in Rede stehenden Bekanntmachung verstieß gegen die Bestimmung des § 429 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 (§ 429 Abs. 4) StPO, die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vor der Zustellung des Einweisungsantrages an den Betroffenen persönlich gegen jene des § 429 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 210 Abs. 1 StPO. Diese Gesetzesverletzung war in (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen.Im vorliegenden Verfahren hätte daher das Landesgericht Salzburg, zumal ein Begehren auf Zustellung an den Verteidiger nicht aktenkundig ist, vorerst die Zustellung des Unterbringungsantrags ON 69 an den (vorläufig angehaltenen) Betroffenen selbst veranlassen müssen; vor dieser Zustellung hätte es die Hauptverhandlung nicht anordnen dürfen. Das Unterbleiben der in Rede stehenden Bekanntmachung verstieß gegen die Bestimmung des Paragraph 429, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 209, Absatz eins, (Paragraph 429, Absatz 4,) StPO, die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vor der Zustellung des Einweisungsantrages an den Betroffenen persönlich gegen jene des Paragraph 429, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, StPO. Diese Gesetzesverletzung war in (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen.
Zu einer konkreten Maßnahme sah sich der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang jedoch - entgegen der Anregung der Generalprokuratur - aus nachstehenden Erwägungen nicht veranlaßt. Nach der Aktenlage ist der Unterbringungsantrag (ON 69) am 29. März 1976 an den gemäß §§ 41 Abs. 2, 429 Abs. 2 Z 1 StPO bestellten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Eberl und am 23.April 1976 an den damaligen Kurator (des Betroffenen) Rechtsanwalt Dr. Polenat zugestellt worden (vgl die Zustellnachweise bei S 592/Bd. III iVm S 1 c und verso/Bd. I). Nach der hierauf am 12.Mai 1976 vom Vorsitzenden auf den 6.Juli 1976 anberaumten Hauptverhandlung wurden die Vorladungen (ua) an den Betroffenen Georg S*** wie auch an den Kurator und den Verteidiger am 14.Mai 1976 abgefertigt (vgl S 1 e verso/ Bd. I). Georg S*** hat zu dem dem Unterbringungsantrag zugrundeliegenden Sachverhalt nicht nur im Vorverfahren, nämlich am 14. und 21.Juli sowie am 4.September 1975 (gegenüber dem Untersuchungsrichter) sachbezogene Angaben gemacht (vgl ON 7 S 103 ff/Bd. I), sondern auch - nachdem er sowohl mit dem von seinem Verteidiger in dessen Rechtsanwaltskanzlei bestellten Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Vargha eine etwa dreieinhalb Stunden dauernde Unterredung in der Landesnervenklinik Salzburg mit dem Ziel geführt hatte, anhand zahlreicher Unterlagen seine Unschuld nachzuweisen (vgl die Angaben Dris. Vargha S 133 f/Bd. VII), als auch mit seinem Kurator Dr. Polenat über den Inhalt des Unterbringungsantrages gesprochen hatte (vgl S 141 f/Bd. VII) - in der Hauptverhandlung (am 6.Juli 1976) nach Verlesung (vgl S 11/Bd. IV) des Unterbringungsantrages (ON 69) eingehend und detailliert Stellung genommen (ON 77, S 12 ff/Bd. IV). Solcherart ist aber nicht zu erkennen, daß sich die unterlaufene - in der vom Verteidiger gegen das Urteil des Schöffengerichtes vom 6.Juli 1976 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft gebliebene - Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt haben könnte, zumal durch die unterbliebene Zustellung des Unterbringungsantrages an den damals vorläufig angehalten gewesenene Betroffenen auch nicht die rechtliche Möglichkeit, gegen den Unterbringungsantrag Einspruch zu erheben, ein für allemal genommen worden war; stand doch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen (vorliegend Rechtsanwalt Dr. Polenat) nach der ausdrücklichen Regelung des § 431 Abs. 2 StPO das Recht zu, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen einen derartigen Einspruch zu erheben. Gleiches gilt aus den zuvor genannten Erwägungen in Ansehung der dem Betroffenen für die Hauptverhandlung zustehenden (dreitägigen) Vorbereitungsfrist, zumal ihm die Anschuldigungspunkte bekannt waren und er sich zeitgerecht und eingehend auf seine Verteidigung vorbereiten konnte (und nach dem Gesagten auch vorbereitet hat).Zu einer konkreten Maßnahme sah sich der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang jedoch - entgegen der Anregung der Generalprokuratur - aus nachstehenden Erwägungen nicht veranlaßt. Nach der Aktenlage ist der Unterbringungsantrag (ON 69) am 29. März 1976 an den gemäß Paragraphen 41, Absatz 2, 429, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bestellten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Eberl und am 23.April 1976 an den damaligen Kurator (des Betroffenen) Rechtsanwalt Dr. Polenat zugestellt worden vergleiche die Zustellnachweise bei S 592/Bd. römisch drei in Verbindung mit S 1 c und verso/Bd. römisch eins). Nach der hierauf am 12.Mai 1976 vom Vorsitzenden auf den 6.Juli 1976 anberaumten Hauptverhandlung wurden die Vorladungen (ua) an den Betroffenen Georg S*** wie auch an den Kurator und den Verteidiger am 14.Mai 1976 abgefertigt vergleiche S 1 e verso/ Bd. römisch eins). Georg S*** hat zu dem dem Unterbringungsantrag zugrundeliegenden Sachverhalt nicht nur im Vorverfahren, nämlich am 14. und 21.Juli sowie am 4.September 1975 (gegenüber dem Untersuchungsrichter) sachbezogene Angaben gemacht vergleiche ON 7 S 103 ff/Bd. römisch eins), sondern auch - nachdem er sowohl mit dem von seinem Verteidiger in dessen Rechtsanwaltskanzlei bestellten Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Vargha eine etwa dreieinhalb Stunden dauernde Unterredung in der Landesnervenklinik Salzburg mit dem Ziel geführt hatte, anhand zahlreicher Unterlagen seine Unschuld nachzuweisen vergleiche die Angaben Dris. Vargha S 133 f/Bd. römisch sieben), als auch mit seinem Kurator Dr. Polenat über den Inhalt des Unterbringungsantrages gesprochen hatte vergleiche S 141 f/Bd. römisch sieben) - in der Hauptverhandlung (am 6.Juli 1976) nach Verlesung vergleiche S 11/Bd. römisch vier) des Unterbringungsantrages (ON 69) eingehend und detailliert Stellung genommen (ON 77, S 12 ff/Bd. römisch vier). Solcherart ist aber nicht zu erkennen, daß sich die unterlaufene - in der vom Verteidiger gegen das Urteil des Schöffengerichtes vom 6.Juli 1976 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft gebliebene - Gesetzesverletzung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt haben könnte, zumal durch die unterbliebene Zustellung des Unterbringungsantrages an den damals vorläufig angehalten gewesenene Betroffenen auch nicht die rechtliche Möglichkeit, gegen den Unterbringungsantrag Einspruch zu erheben, ein für allemal genommen worden war; stand doch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen (vorliegend Rechtsanwalt Dr. Polenat) nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 431, Absatz 2, StPO das Recht zu, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen einen derartigen Einspruch zu erheben. Gleiches gilt aus den zuvor genannten Erwägungen in Ansehung der dem Betroffenen für die Hauptverhandlung zustehenden (dreitägigen) Vorbereitungsfrist, zumal ihm die Anschuldigungspunkte bekannt waren und er sich zeitgerecht und eingehend auf seine Verteidigung vorbereiten konnte (und nach dem Gesagten auch vorbereitet hat).
Mithin kann es mit der (bloßen) Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus auf die Feststellung einer weiteren Gesetzesverletzung (in der Bestimmung des § 21 Abs. 1 StGB iVm § 146 StGB) dahin abzielt, daß den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 6.Juli 1976 Feststellungen nicht zu entnehmen seien, denen zufolge die Handlungsweise des Betroffenen (trotz Fehlens des biologischen Schuldelements) von dem für den subjektiven Tatbestand des Betruges essentiellen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragen war, er also bei Begehung der Tat insbesondere (auch) den Eintritt eines Vermögensschadens anderer tatsächlich für möglich gehalten und sich mit einem solchen nachteiligen Ereignisablauf "billigend" abgefunden hat, ist sie nicht im Recht.Soweit die Beschwerde darüber hinaus auf die Feststellung einer weiteren Gesetzesverletzung (in der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 146, StGB) dahin abzielt, daß den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 6.Juli 1976 Feststellungen nicht zu entnehmen seien, denen zufolge die Handlungsweise des Betroffenen (trotz Fehlens des biologischen Schuldelements) von dem für den subjektiven Tatbestand des Betruges essentiellen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragen war, er also bei Begehung der Tat insbesondere (auch) den Eintritt eines Vermögensschadens anderer tatsächlich für möglich gehalten und sich mit einem solchen nachteiligen Ereignisablauf "billigend" abgefunden hat, ist sie nicht im Recht.
Die insoweit (bloß) einzelne Passagen der Urteilsbegründung herausgreifende Beschwerde scheitert schon daran, daß dem Ersturteil - nimmt man es in seiner Gesamtheit - die vermißte Konstatierung in Ansehung (auch) der subjektiven Merkmale der Anlaßtat ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist (vgl insbesondere S 45 f, 48 f/Bd. IV). Es liegt daher dem Ersturteil keineswegs ein für die Annahme der Anlaßtat nicht ausreichender "bloß hypothetischer, auf der Fiktion, der Betroffene wäre zurechnungsfähig gewesen, beruhender Schädigungsvorsatz" zugrunde. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung (vom 25.März 1977 zum AZ 9 Os 166/76) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse zum Ausdruck gebracht (vgl insbesondere S 77, 78/Bd. IV) und demzufolge kein Anlaß zur Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO (bei Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe) zustehenden Befugnis gefunden. Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist aber die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen, weil es nach § 33 StPO nur darauf ankommt, einen Rechtsfall an den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Strafsachen heranzutragen; innerhalb desselben gibt es indes keinen Instanzenzug (vgl Pallin in "Hundert Jahre österreichische Strafprozeßordnung 1873-1973" S 177; RZ 1973/123 ua). In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Die insoweit (bloß) einzelne Passagen der Urteilsbegründung herausgreifende Beschwerde scheitert schon daran, daß dem Ersturteil - nimmt man es in seiner Gesamtheit - die vermißte Konstatierung in Ansehung (auch) der subjektiven Merkmale der Anlaßtat ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist vergleiche insbesondere S 45 f, 48 f/Bd. römisch vier). Es liegt daher dem Ersturteil keineswegs ein für die Annahme der Anlaßtat nicht ausreichender "bloß hypothetischer, auf der Fiktion, der Betroffene wäre zurechnungsfähig gewesen, beruhender Schädigungsvorsatz" zugrunde. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung (vom 25.März 1977 zum AZ 9 Os 166/76) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse zum Ausdruck gebracht vergleiche insbesondere S 77, 78/Bd. römisch vier) und demzufolge kein Anlaß zur Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (bei Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe) zustehenden Befugnis gefunden. Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist aber die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen, weil es nach Paragraph 33, StPO nur darauf ankommt, einen Rechtsfall an den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Strafsachen heranzutragen; innerhalb desselben gibt es indes keinen Instanzenzug vergleiche Pallin in "Hundert Jahre österreichische Strafprozeßordnung 1873-1973" S 177; RZ 1973/123 ua). In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.