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Rechtssatz RS0097313×

Rechtssatz RS0097313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097313

Geschäftszahl

9Os4/87

Entscheidungsdatum

24.06.1987

Rechtssatz

Abweichend von der (auch im Verfahren nach Paragraphen 429, - 434 StPO) sonst geltenden Grundregel des Paragraph 79, Absatz 2, StPO ist dem Betroffenen, wenn er vorläufig angehalten wird (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), der Unterbringungsantrag nach Paragraph 429, Absatz eins, StPO, sofern er nicht dessen Zustellung an seinen Verteidiger verlangt (Paragraph 209, Absatz 3, StPO), persönlich und nicht zu Handen seines Verteidigers (als seines Machthabers) zuzustellen. Zusätzlich an den Verteidiger ist in diesen Fällen nur dann zuzustellen, wenn ihm gemäß Paragraph 431, Absatz 3, StPO die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustehen und er daher in dieser Funktion selbst ein Parteirecht auf Zustellung hat (Paragraph 431, Absatz eins, StPO); das bezügliche Parteirecht des Betroffenen wird hiedurch nicht beeinträchtigt. Die Zustellung an den Betroffenen persönlich darf auch nicht etwa wegen seines Geisteszustandes unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 4/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 9 Os 4/87
    Veröff: SSt 58/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097313

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0090OS00004_8700000_001