Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Z. 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der Berechtigung nicht zukommt.Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der Berechtigung nicht zukommt.
Wenn er mit Bezug auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund moniert, der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. D habe nicht der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt und diese noch vor Stellung der Beweisanträge durch seinen ausgewiesenen Verteidiger verlassen, ist ihm zu erwidern, daß § 241 StPO auch im Verfahren nach §§ 429 ff. und 435 ff. StPO gilt und daß es daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 3 StPOWenn er mit Bezug auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund moniert, der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. D habe nicht der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt und diese noch vor Stellung der Beweisanträge durch seinen ausgewiesenen Verteidiger verlassen, ist ihm zu erwidern, daß Paragraph 241, StPO auch im Verfahren nach Paragraphen 429, ff. und 435 ff. StPO gilt und daß es daher keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO
begründet, wenn der beigezogene Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie nicht während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend ist (9 Os 185/81).
In seiner auf die Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Verfahrensrüge bemängelt der Betroffene die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung einer Krankengeschichte, Einvernahme der Zeugen Dr. E, Dr. F und des Pflegers Hermann G sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der Betroffene nicht gefährlich sei, daß er keinerlei Aggressionen zeige, obwohl er sich ungerechtfertigt festgehalten fühle, daß keinerlei Halluzinationen mehr bestünden, daß er an die Gemeinschaft angepaßt sei und sich auch in einer Aggressionsstimmung beherrschen könne. Da sämtliche angeführten Beweisthemen ersichtlich die Gefährlichkeitsprognose und nicht jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB betreffen, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist, erweist sich die Beschwerde schon aus formellen Gründen als verfehlt, weil die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen ist (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 21 StGB).In seiner auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Verfahrensrüge bemängelt der Betroffene die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung einer Krankengeschichte, Einvernahme der Zeugen Dr. E, Dr. F und des Pflegers Hermann G sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der Betroffene nicht gefährlich sei, daß er keinerlei Aggressionen zeige, obwohl er sich ungerechtfertigt festgehalten fühle, daß keinerlei Halluzinationen mehr bestünden, daß er an die Gemeinschaft angepaßt sei und sich auch in einer Aggressionsstimmung beherrschen könne. Da sämtliche angeführten Beweisthemen ersichtlich die Gefährlichkeitsprognose und nicht jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB betreffen, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist, erweist sich die Beschwerde schon aus formellen Gründen als verfehlt, weil die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen ist vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu Paragraph 21, StGB).
Die (erst) in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung, die Beweisanträge hätten auch auf die Entkräftung der vom Sachverständigen diagnostizierten Geisteskrankheit abgezielt, findet im Wortlaut des zitierten Antrags keine Deckung, der schon durch den Gebrauch der Gegenwartsform eindeutig erkennen läßt, daß durch die beantragten Beweise der derzeitige psychische Zustand des Betroffenen und nicht jener geklärt werden sollte, der im Zeitpunkt der Begehung der Anlaßtaten bestand.
Fehl geht endlich auch die auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Mängelrüge, die eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung darin erblicken zu können vermeint, daß die Aussage des Zeugen B: 'Ein Paar Nussen hat ihm (dem Betroffenen) C hinten im Auto schon gegeben' unerörtert geblieben sei. Denn die Depositionen des genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit lassen keinen Zweifel daran bestehen, daß die Anlaßtaten vom Betroffenen gesetzt wurden, bevor C aktiv wurde, daß also - so die Worte des Zeugen B (vgl. S. 130) -Fehl geht endlich auch die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Mängelrüge, die eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung darin erblicken zu können vermeint, daß die Aussage des Zeugen B: 'Ein Paar Nussen hat ihm (dem Betroffenen) C hinten im Auto schon gegeben' unerörtert geblieben sei. Denn die Depositionen des genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit lassen keinen Zweifel daran bestehen, daß die Anlaßtaten vom Betroffenen gesetzt wurden, bevor C aktiv wurde, daß also - so die Worte des Zeugen B vergleiche S. 130) -
'überhaupt nichts war', bevor der Betroffene äußerte, er mache C kalt. Daß unter diesem Aspekt die erwähnte Aussagepassage als irrelevant keiner speziellen Erwähnung bedurfte, muß nicht weiter begründet werden.
Nach dem Gesagten erweist sich mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bzw. nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw. nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.