Gründe:
I./ Der am 27. August 1932 geborene Franz A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. November 1973, AZ 19 Vr 1863/72, wegen §§ 190, 194, 171, 173, 174 I lit d, II lit a, 176 I lit b StG 1945 zu 3 1/2 Jahren schwerem Kerker verurteilt und gemäß § 1 Abs 2 ArbHG seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet. Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 19. November 1974, AZ 10 Ns 94/74, wurde gemäß Art V StVAG ausgesprochen, daß wegen Vorliegens der Voraussetzung dieser Gesetzesstelle der Vollzug dieser Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB zu erfolgen hat, in die er in der Folge überstellt wurde.römisch eins./ Der am 27. August 1932 geborene Franz A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. November 1973, AZ 19 römisch fünf r 1863/72, wegen Paragraphen 190, 194, 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, römisch zwei Litera a,, 176 römisch eins Litera b, StG 1945 zu 3 1/2 Jahren schwerem Kerker verurteilt und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ArbHG seine Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet. Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 19. November 1974, AZ 10 Ns 94/74, wurde gemäß Artikel römisch fünf, StVAG ausgesprochen, daß wegen Vorliegens der Voraussetzung dieser Gesetzesstelle der Vollzug dieser Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 23, StGB zu erfolgen hat, in die er in der Folge überstellt wurde.
Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15. Dezember 1977, GZ 14 Ns 258/77-2, wurde Franz A am 19. Dezember 1977 bedingt aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB entlassen, wobei die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 1979, AZ 2 a Vr 2393/78, wurde Franz A wegen des - innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15. Dezember 1977, GZ 14 Ns 258/77-2, wurde Franz A am 19. Dezember 1977 bedingt aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB entlassen, wobei die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 1979, AZ 2 a römisch fünf r 2393/78, wurde Franz A wegen des - innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins
und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin widerrief das gemäß § 179 StVG zuständig gewordene Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1980, GZ 18 d Ns 1147/77-27, die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 53, 54 Abs 1 StGB). Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1980, AZ 22 Bs 437/80und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin widerrief das gemäß Paragraph 179, StVG zuständig gewordene Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1980, GZ 18 d Ns 1147/77-27, die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 53, 54, Absatz eins, StGB). Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1980, AZ 22 Bs 437/80
(GZ 18 d Ns 1147/77-31 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nicht Folge gegeben. Die Vollzugsanordnung zur weiteren Vollziehung der vorbeugenden Maßnahme wurde der Strafvollzugsanstalt Garsten übermittelt, wo Franz A damals in Strafhaft war.
Am 23. Februar 1982 beantragte der mittlerweile in die Strafvollzugsanstalt Suben überstellte Franz A, der nach der Aktenlage am 4. April 1983 in den weiteren Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB überstellt werden soll, beim Landesgericht für Strafsachen Wien, von einer neuerlichen Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter abzusehen (GZ 9 b Ns 1085/82-1 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis). Dieser Antrag wurdeAm 23. Februar 1982 beantragte der mittlerweile in die Strafvollzugsanstalt Suben überstellte Franz A, der nach der Aktenlage am 4. April 1983 in den weiteren Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 23, StGB überstellt werden soll, beim Landesgericht für Strafsachen Wien, von einer neuerlichen Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter abzusehen (GZ 9 b Ns 1085/82-1 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis). Dieser Antrag wurde
an sich richtig - vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 2. März 1982 dem Kreisgericht Ried im Innkreis als Vollzugsgericht zur Entscheidung abgetreten. Dieses wies ihn jedoch nach einem Kompetenzstreit mit dem Landesgericht für Strafsachen Wien, das sich mit dem Beschluß vom 18. Mai 1982
neuerlich richtig - für unzuständig erklärt hatte, mit dem Beschluß vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, zurück. Das Kreisgericht Ried stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Mai 1981, AZ 9 Bs 180/81, in der in einer anderen Sache ausgesprochen worden war, im Falle des Widerrufes einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach § 23 StGB sehe das Strafgesetzbuch keine Prüfung einer Notwendigkeit weiterer Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter über Antrag des Rechtsbrechers vor, weil die gemäß § 24 Abs 2 StGB vor der überstellung in die Anstalt von Amts wegen vorzunehmende diesbezügliche Prüfung nur für den Fall des Primärvollzuges vorzunehmen sei, welche Voraussetzung hier - gemeint:neuerlich richtig - für unzuständig erklärt hatte, mit dem Beschluß vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, zurück. Das Kreisgericht Ried stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Mai 1981, AZ 9 Bs 180/81, in der in einer anderen Sache ausgesprochen worden war, im Falle des Widerrufes einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach Paragraph 23, StGB sehe das Strafgesetzbuch keine Prüfung einer Notwendigkeit weiterer Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter über Antrag des Rechtsbrechers vor, weil die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StGB vor der überstellung in die Anstalt von Amts wegen vorzunehmende diesbezügliche Prüfung nur für den Fall des Primärvollzuges vorzunehmen sei, welche Voraussetzung hier - gemeint:
im Hinblick darauf, daß es sich bloß um die Fortsetzung des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme nach Widerruf einer bedingten Entlassung hieraus handelt - nicht gegeben sei.
Der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82 (GZ 9 b Ns 1085/82-9 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) nicht Folge. Es wiederholte in der Begründung seiner Entscheidung die im vorerwähnten Beschluß vom 20. Mai 1981 von ihm vertretene Rechtsansicht und führte hiezu im wesentlichen aus, daß - was aus der Textierung des § 24 Abs 2 StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sei nach 'der' (und nicht etwa nach 'einer') Freiheitsstrafe zu vollziehen, hervorgehe - nach einem rechtskräftigen Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug dem Strafvollzugsgericht, in dessen Sprengel vom Verurteilten eine Strafe aus einer anderen Verurteilung verbüßt wird, keine Entscheidungsbefugnis zur Frage des weiteren Maßnahmenvollzuges zukomme, und zwar weder von Amts wegen noch über Antrag des Verurteilten, weil in einem solchen Falle das Gesetz - abgesehen vom § 157 StVG - keine (nochmalige) Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung vorsehe. Lediglich während des Maßnahmenvollzuges sei die Anhalteerforderlichkeit von Amts wegen gemäß § 25 Abs 3 StGB mindestens alljährlich zu prüfen, wobei die Prüfung auch in kürzeren Abständen erfolgen könne und der Angehaltene antragsberechtigt sei. Da der Verurteilte vorliegend voraussichtlich am 4. April 1983 in eine Anstalt nach § 23 StGB überstellt werde, könne er erst ab diesem Zeitpunkt einen neuerlichen Antrag auf Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung bei dem örtlich zuständigen Gericht stellen. Der Verurteilte könne sich vorliegend aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 157 Abs 2 StVG stützen, wonach die Maßnahme, wenn der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden ist, nur dann vollzogen werden darf, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Denn im gegebenen Fall sei die Maßnahme erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher der Widerruf der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ausgesprochen wurde - sohin also erst am 27. November 1980 - vollstreckbar geworden, sodaß die dreijährige Frist erst am 27. November 1983 enden werde. II./ Die Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit sie verneinen, daß vor der für den 4. April 1983 vorgesehenen überstellung des Verurteilten Franz A in den (weiteren) Vollzug der vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB eine Überprüfung im Sinne des § 24 Abs 2 StGB vorzunehmen sei:Der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82 (GZ 9 b Ns 1085/82-9 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) nicht Folge. Es wiederholte in der Begründung seiner Entscheidung die im vorerwähnten Beschluß vom 20. Mai 1981 von ihm vertretene Rechtsansicht und führte hiezu im wesentlichen aus, daß - was aus der Textierung des Paragraph 24, Absatz 2, StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sei nach 'der' (und nicht etwa nach 'einer') Freiheitsstrafe zu vollziehen, hervorgehe - nach einem rechtskräftigen Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug dem Strafvollzugsgericht, in dessen Sprengel vom Verurteilten eine Strafe aus einer anderen Verurteilung verbüßt wird, keine Entscheidungsbefugnis zur Frage des weiteren Maßnahmenvollzuges zukomme, und zwar weder von Amts wegen noch über Antrag des Verurteilten, weil in einem solchen Falle das Gesetz - abgesehen vom Paragraph 157, StVG - keine (nochmalige) Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung vorsehe. Lediglich während des Maßnahmenvollzuges sei die Anhalteerforderlichkeit von Amts wegen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, StGB mindestens alljährlich zu prüfen, wobei die Prüfung auch in kürzeren Abständen erfolgen könne und der Angehaltene antragsberechtigt sei. Da der Verurteilte vorliegend voraussichtlich am 4. April 1983 in eine Anstalt nach Paragraph 23, StGB überstellt werde, könne er erst ab diesem Zeitpunkt einen neuerlichen Antrag auf Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung bei dem örtlich zuständigen Gericht stellen. Der Verurteilte könne sich vorliegend aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 157, Absatz 2, StVG stützen, wonach die Maßnahme, wenn der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden ist, nur dann vollzogen werden darf, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Denn im gegebenen Fall sei die Maßnahme erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher der Widerruf der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ausgesprochen wurde - sohin also erst am 27. November 1980 - vollstreckbar geworden, sodaß die dreijährige Frist erst am 27. November 1983 enden werde. römisch zwei./ Die Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1982, GZ 9 b Ns 1085/82-6, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 1982, AZ 9 Bs 505/82, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit sie verneinen, daß vor der für den 4. April 1983 vorgesehenen überstellung des Verurteilten Franz A in den (weiteren) Vollzug der vorbeugenden Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 23, StGB eine Überprüfung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, StGB vorzunehmen sei: