Da nach dem Gesagten mithin Verteidigungsrechte der Angeklagten durch die Abweisung des genannten Antrages nicht geschmälert wurden, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu verwerfen. Aus Anlaß der allein gegen den Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrüge hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, daß das Urteil insoweit an einer von der Beschwerdeführerin nicht relevierten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) leidet:Da nach dem Gesagten mithin Verteidigungsrechte der Angeklagten durch die Abweisung des genannten Antrages nicht geschmälert wurden, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zu verwerfen. Aus Anlaß der allein gegen den Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrüge hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, daß das Urteil insoweit an einer von der Beschwerdeführerin nicht relevierten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) leidet:
Ausgehend nämlich davon, daß der Vorsatz der Angeklagten (den sie
erst während des Kaffeehausbesuches mit C und B auf Grund der von
diesen geäußerten Zweifel am Tode des Wilhelm D gefaßt haben kann),
die zur Rettung des D offensichtlich erforderliche Hilfeleistung zu
unterlassen, spätestens während der kurz darauf unternommenen
Autofahrt in Richtung Schiltern in den Entschluß mündete, die
Ermordung des verletzten Taxifahrers durch ihre Begleiter nicht zu
verhindern und somit nicht nur bloß in qualitativer, sondern auch in
zeitlicher Hinsicht die unmittelbare Vorstufe letzteren
Tatentschlusses darstellte, war es rechtlich verfehlt, der
Angeklagten das mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der Unterlassung der
Hilfeleistung nach Par 95 Abs. 1 (erster Fall) StGB neben der nach §
286 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedrohten
Unterlassung der Verhinderung des Mordes anzulasten. Kann doch der
Unwert der erstgenannten, auf Versagung der Hilfeleistung und nicht
notwendigerweise auch auf Tötung des Unfallsopfers abzielenden
Unterlassung vom Unterlassungsdelikt nach § 286 Abs. 1 StGB in
ähnlicher Weise mitumschlossen sein, wie im Tötungsdelikt (§§ 75,
76, 86
StGB) eine als bloße Vorstufe hiezu aufzufassende konkrete
Individualgefährdung (etwa § 82 StGB) oder Verletzung (§ 83 StGB)
des nämlichen Menschen aufzugehen vermag (vgl. EvBl. 1979/71 = JBl.
1979, 157 = RZ 1979/4 = ÖJZ-LSK 1979/3-7 zu § 82 StGB; Burgstaller
in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 6, S 34 f; Leukauf-Steininger 2 , RN 66, 67 zu § 28in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 6, S 34 f; Leukauf-Steininger 2 , RN 66, 67 zu Paragraph 28
StGB, RN 33 zu § 75 StGB, RN 21 zu § 82 StGB), sofern - wie vorliegend - die Tatobjekte ident sind und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt. (Dem Unterschied zwischen Real- und Idealkonkurrenz kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch im engen Konnex stehende realkonkurrierende Taten als einheitliches Geschehen zu beurteilen sind / Burgstaller a. a.0. Anm. 33 zu S 30 und S 23/ .) Da sonach die Unterlassung der Hilfeleistung zur Unterlassung der Verhinderung des Mordes vorliegend im Verhältnis materieller ('stillschweigender') Subsidiarität steht und mithin ein Fall scheinbarer Konkurrenz vorliegt, war der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 (erster Fall) StGB rechtlich verfehlt, weshalb in amtswegiger Wahrnehmung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes spruchgemäß zu entscheiden und der genannte Schuldspruch auszuschalten war. Die auf diesen Punkt bezogene Nichtigkeitsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden und war die Angeklagte damit auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.StGB, RN 33 zu Paragraph 75, StGB, RN 21 zu Paragraph 82, StGB), sofern - wie vorliegend - die Tatobjekte ident sind und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt. (Dem Unterschied zwischen Real- und Idealkonkurrenz kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch im engen Konnex stehende realkonkurrierende Taten als einheitliches Geschehen zu beurteilen sind / Burgstaller a. a.0. Anmerkung 33 zu S 30 und S 23/ .) Da sonach die Unterlassung der Hilfeleistung zur Unterlassung der Verhinderung des Mordes vorliegend im Verhältnis materieller ('stillschweigender') Subsidiarität steht und mithin ein Fall scheinbarer Konkurrenz vorliegt, war der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 95, Absatz eins, (erster Fall) StGB rechtlich verfehlt, weshalb in amtswegiger Wahrnehmung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes spruchgemäß zu entscheiden und der genannte Schuldspruch auszuschalten war. Die auf diesen Punkt bezogene Nichtigkeitsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden und war die Angeklagte damit auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle vermerkt, daß bezüglich der von der Angeklagten gleichfalls nicht relevierten Frage, ob ihr der Entschuldigungsgrund nach § 286 Abs. 2 Z 1 StGB zustatten komme, kein Anlaß zu einer Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO gefunden wurde. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, daß zwischen der Angeklagten und Manfred C eine Lebensgemeinschaft bestand - was nach den Akten angesichts dessen, daß die Angeklagte erst 15 Jahre alt war als sie in die Wohnung des C zog sowie nach den sonst aktenkundigen Umständen des Zusammenlebens sehr zweifelhaft erscheint - war es ihr nach den auf ihrem Geständnis beruhenden Konstatierungen des Erstgerichtes jedenfalls leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen möglich, durch direkte persönliche Einwirkung auf C und B zu versuchen, die geplante Mordtat zu verhindern. Unter diesem Aspekt und angesichts dessen, daß alle vom Erstgericht angenommenen Ausführungshandlungen von einem einheitlichen Vorsatz der Angeklagten umfaßt waren, kommt ein Freispruch vom Anklagevorwurf einer von mehreren (gleichwertigen) Schuldkomponenten nicht in Betracht (vgl. SSt. 33/21) und kann demnach dahingestellt bleiben, ob auch hinsichtlich der unterbliebenen Anzeige bei der Gendarmerie Zumutbarkeit gegeben war.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle vermerkt, daß bezüglich der von der Angeklagten gleichfalls nicht relevierten Frage, ob ihr der Entschuldigungsgrund nach Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zustatten komme, kein Anlaß zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO gefunden wurde. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, daß zwischen der Angeklagten und Manfred C eine Lebensgemeinschaft bestand - was nach den Akten angesichts dessen, daß die Angeklagte erst 15 Jahre alt war als sie in die Wohnung des C zog sowie nach den sonst aktenkundigen Umständen des Zusammenlebens sehr zweifelhaft erscheint - war es ihr nach den auf ihrem Geständnis beruhenden Konstatierungen des Erstgerichtes jedenfalls leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen möglich, durch direkte persönliche Einwirkung auf C und B zu versuchen, die geplante Mordtat zu verhindern. Unter diesem Aspekt und angesichts dessen, daß alle vom Erstgericht angenommenen Ausführungshandlungen von einem einheitlichen Vorsatz der Angeklagten umfaßt waren, kommt ein Freispruch vom Anklagevorwurf einer von mehreren (gleichwertigen) Schuldkomponenten nicht in Betracht vergleiche SSt. 33/21) und kann demnach dahingestellt bleiben, ob auch hinsichtlich der unterbliebenen Anzeige bei der Gendarmerie Zumutbarkeit gegeben war.
Bei der durch die Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, wogegen als mildernd das Geständnis der Angeklagten, der geringe Wert der verhehlten Sachen, ihre intellektuelle Minderbegabung und ihre gefühlsmäßige Bindung an den Angeklagten C in Betracht gezogen wurden.Bei der durch die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, wogegen als mildernd das Geständnis der Angeklagten, der geringe Wert der verhehlten Sachen, ihre intellektuelle Minderbegabung und ihre gefühlsmäßige Bindung an den Angeklagten C in Betracht gezogen wurden.
Ausgehend hievon erschien das gefundene Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschulden der Angeklagten angemessen. Einer bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 2 StGB konnte aus generalpräventiven Erwägungen und deshalb nicht näher getreten werden, weil im Hinblick darauf, daß die Angeklagte rund vier Monate nach ihrer im Zusammenhang mit dem Mord an Wilhelm D gesetzten Tat in Gesellschaft des Manfred C und anderer Personen abermals straffällig wurde und einen Einbruchsdiebstahl beging (Punkt 4 des Urteilssatzes), künftiges Wohlverhalten bei bloßer Androhung der Strafvollziehung nicht gewährleistet erscheint.Ausgehend hievon erschien das gefundene Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschulden der Angeklagten angemessen. Einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB konnte aus generalpräventiven Erwägungen und deshalb nicht näher getreten werden, weil im Hinblick darauf, daß die Angeklagte rund vier Monate nach ihrer im Zusammenhang mit dem Mord an Wilhelm D gesetzten Tat in Gesellschaft des Manfred C und anderer Personen abermals straffällig wurde und einen Einbruchsdiebstahl beging (Punkt 4 des Urteilssatzes), künftiges Wohlverhalten bei bloßer Androhung der Strafvollziehung nicht gewährleistet erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.