Rechtssatz RS0098412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098412
Geschäftszahl
13Os97/74; 10Os167/77; 9Os74/82; 9Os41/84; 15Os4/95
Entscheidungsdatum
30.03.1995
Rechtssatz
Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen; ein dennoch gefällter (formell verfehlter) derartiger Freispruch kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO angefochten werden.Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen; ein dennoch gefällter (formell verfehlter) derartiger Freispruch kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 97/74
Entscheidungstext OGH 25.10.1974 13 Os 97/74
- 10 Os 167/77
Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 167/77
Ähnlich; Beisatz: Kein Freispruch von der rechtlichen Qualifikation der Anklage, wenn das Gericht das angeklagte Verhalten nur anders subsummierte. (T1)
- 9 Os 74/82
Entscheidungstext OGH 17.08.1982 9 Os 74/82
Vgl auch; Beisatz: Durch die zusätzliche Annahme einer weiteren Begehungshandlung ist der Angeklagte dann nicht beschwert, wenn es sich dabei um eine Teilkompentente ein und desselben Tatbildverhaltens handelt. (T2) Veröff: SSt 53/47
- 9 Os 41/84
Entscheidungstext OGH 29.05.1984 9 Os 41/84
Vgl auch; nur: Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen. (T3) Beisatz: So schon SSt 33/21. (T4) Veröff: SSt 55/36 = JBl 1985,174
- 15 Os 4/95
Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 4/95
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098412
Dokumentnummer
JJR_19741025_OGH0002_0130OS00097_7400000_001