Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Juli 1959 geborene Angestellte Peter A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs 1, erster Strafsatz SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach § 12 Abs 4Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Juli 1959 geborene Angestellte Peter A des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 12, Absatz eins,, erster Strafsatz SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG zu einer Verfallersatzstrafe in der Höhe von 625.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, und nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1SuchtgiftG zu einer Verfallersatzstrafe in der Höhe von 625.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, und nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Bedachtnahme auf Paragraph 22, Absatz eins
FinStrG zu einer Geldstrafe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei der Strafbemessung nahm das Schöffengericht als erschwerend die Wiederholungen der strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz, die Fortsetzung durch längere Zeit und das überlassen von Suchtgift an mindestens eine Person unter 21 Jahren, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz, dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz und die erheblichen Mengen angekauften und weitergegebenen Suchtgiftes an, hingegen als mildernd den ordentlichen (Lebens-)Wandel und ein Teilgeständnis des Angeklagten.
Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits vom Obersten Gerichtshof
mit Beschluß vom 18. März 1981, GZ 9 Os 42/
81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages waren somit die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und die Herabsetzung der Verfallersatzstrafe beantragt, und die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.