Beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:
Es ist der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß die Beiziehung eines Sachverständigen zur Blutalkoholgehaltsbestimmung nicht zielführend wäre, wenn eine Blutprobe nicht abgenommen wurde, die Trinkmenge und Trinkzeit nicht mehr exakt rekonstruiert werden kann und (auch) sonst - was hier zu ergänzen bzw klarzustellen ist - eine Rückrechnung auf Grund der Angaben des Angeklagten über Trinkzeiten und Trinkmengen (allein) unverläßlich wäre, weil diese unpräzise (so schon 9 Os 32/75, 10 Os 16/77 und 12 Os 143/78) oder unglaubwürdig sind; denn es kann das Gericht nicht dazu gehalten werden, Beweise aufzunehmen, deren Erheblichkeit eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zur Voraussetzung hat (11 Os 249/63, 11 Os 131/73) bzw deren Abführung überhaupt nur unter der Annahme der Richtigkeit der Beschuldigtenverantwortung Sinn und Zweck haben kann (SSt 34/65, JBl 1981, 384 uva).
Im gegenständlichen Fall ist nun das Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisantrag des Angeklagten A davon ausgegangen, daß die als Beweisgrundlage aufgestellte Behauptung, er habe vor der Tat zehn Viertel Wein (und einige Flaschen Bier) getrunken, durch die vorliegenden Beweise nicht objektiviert werden könne (S 403 d.A), weil - wie im Urteil mehrfach und unter Hinweis auf die Angaben der Befragten angeführt wird - die Zeugen diesbezüglich einander widersprechende Angaben machten und selbst der Angeklagte A bei seinen mehrmaligen Einvernahmen hinsichtlich der Trinkzeit (siehe dazu S 31, 43, 231 d.A) und der insgesamt zur Verfügung stehenden Trinkmenge (siehe insbes S 236, 380 d.A) widerspruchsvoll ausgesagt hatte.
Unter diesem Aspekt, der ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwarten läßt, konnte das Schöffengericht den Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Es kann dem Einwand des Angeklagten in der Mängelrüge nicht gefolgt werden, daß die im Urteil gebrauchte Formulierung, es sei aus dem 'logischen und realitätsbezogenen Vorgehen der Angeklagten bei der Tat' zu schließen, daß sie nicht volltrunken im Sinne des § 287 StGB waren, unverständlich ist. Was unter einem solchen Verhalten zu verstehen ist, liegt wohl auf der Hand.Unter diesem Aspekt, der ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwarten läßt, konnte das Schöffengericht den Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Es kann dem Einwand des Angeklagten in der Mängelrüge nicht gefolgt werden, daß die im Urteil gebrauchte Formulierung, es sei aus dem 'logischen und realitätsbezogenen Vorgehen der Angeklagten bei der Tat' zu schließen, daß sie nicht volltrunken im Sinne des Paragraph 287, StGB waren, unverständlich ist. Was unter einem solchen Verhalten zu verstehen ist, liegt wohl auf der Hand.
Auch trifft nicht zu, daß sich die Annahme des Gerichtes, der VW-Bus des Petar C sei entweder mit einem Schraubenzieher (oder einem Messer) aufgebrochen worden, bloß auf Vermutungen des letztgenannten Zeugen stützt.
Diese Feststellung findet vielmehr im Bericht des Bundespolizeikommissariats Leopoldstadt vom 27. Mai 1981 (S 5 d.A) und in den polizeilichen Angaben des Angeklagten A und der Zeugin E Deckung, die gleichfalls von Manipulationen am Schwenkfenster des Fahrzeugs mit einem Fixiermesser gesprochen haben (siehe dazu insbesondere S 43 und 55 d.A).
Es liegt - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch kein erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Angaben des Zeugen C über den Hergang und die Entdeckung der Tat sowie den Zustand des Fahrzeuges bei seinem Eintreffen am Tatort vor; denn es hat der Zeuge seine diesbezüglichen Wahrnehmungen (und die daraus gezogenen Schlüsse) keineswegs gegensätzlich geschildert, sodaß ein Anlaß zu einer eingehenderen Erörterung seiner Aussage gar nicht bestand. Insbesondere aber kann keine Rede davon sein, daß die Angabe des Genannten, er habe 'ein Geräusch gehört, wie wenn jemand die Schiebetüre zumacht', mit der weiteren Aussage, die erwähnte Türe sei, wie er zum Wagen gekommen sei, einen 'großen Spalt' offengestanden (S 232 d.A) in Widerspruch steht; denn es besagt das beim Bewegen einer Schiebetüre entstehende (rollende) Geräusch nicht, daß die Türe bei Beendigung des das Geräusch verursachenden Vorganges tatsächlich geschlossen ist; im übrigen hat der Zeuge ergänzend zu dieser Bekundung vorgebracht, daß die Türe damals (wegen Sandes in der Schiene) schlecht zu bewegen war (S 234 d.A), was das Offenlassen der Türe durch die (flüchtenden) Täter auch aus diesem Grund durchaus erklärt.
Was sonst der Angeklagte in diesem Zusammenhang gegen die Richtigkeit der auf die Aussage des Zeugen C gestützten Feststellung des Erstgerichtes vorbringt, die Türen des Wagens des genannten Zeugen seien (vor der Tat versperrt gewesen und demnach) von den Angeklagten bei der Tat aufgebrochen worden, stellt lediglich eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Dieser Angeklagte ist mit seiner Verfahrensrüge auf das (zum sinngemäß) gleichlautenden Beschwerdevorbringen des Angeklagten A Gesagte zu verweisen. Ergänzend ist nur zu bemerken, daß der Angeklagte B selbst zugegeben hat, die von ihm getrunkene Menge alkoholischer Getränke nicht angeben zu können (S 229 d.A) und daß dementsprechend auch der Beweisantrag seines Verteidigers ohne diesbezügliche Präzisierung geblieben ist, weshalb er allein schon aus diesem Grund ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden konnte.
Mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung dieses Angeklagten, das Gericht habe 'nur offenbar unzureichende und mangelhafte Gründe' für die Feststellung des Einbruches in den VW und des versuchten Diebstahls eines Autoradios gegeben, wird der vom Beschwerdeführer gleichfalls geltendgemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (JBl 1949, S 217 ua).Mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung dieses Angeklagten, das Gericht habe 'nur offenbar unzureichende und mangelhafte Gründe' für die Feststellung des Einbruches in den VW und des versuchten Diebstahls eines Autoradios gegeben, wird der vom Beschwerdeführer gleichfalls geltendgemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (JBl 1949, S 217 ua).
Aus den angeführten Gründen waren die offenbar unbegründeten Beschwerden der Angeklagten gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen waren die offenbar unbegründeten Beschwerden der Angeklagten gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem gemäß § 296 Abs. 3 StPO mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein.über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.