Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5
und 9 lit. a (sachlich auch lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.und 9 Litera a, (sachlich auch Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Des Verbrechens nach § 277 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung (u.a.) eines Raubes verabredet; gemäß Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist (u.a.) nicht zu bestrafen, wer freiwillig die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert.Des Verbrechens nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB macht sich schuldig, wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung (u.a.) eines Raubes verabredet; gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ist (u.a.) nicht zu bestrafen, wer freiwillig die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert.
Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist, von welchen der 'zu diesem Punkt stark divergierenden Angaben' der beiden Angeklagten das Erstgericht ausgegangen ist, welchen Sachverhalt es somit diesbezüglich festgestellt hat. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob das Schöffengericht - wofür allerdings der Hinweis auf die tätige Reue des Angeklagten Wolfgang Friedrich A sprechen könnte - vom Vorliegen eines verbrecherischen Komplotts im Sinne des § 277 Abs. 1 StGB (in Ansehung eines oder zweier Raubüberfälle) ausgegangen ist, zumal der Angeklagte B in der Hauptverhandlung die Verabredung eines Komplottdeliktes (Raub) in Abrede stellte und sich lediglich zur Verabredung von Einbruchsdiebstählen bekannte (S 270). Geht man aber davon aus, daß das Schöffengericht das Zustandekommen eines verbrecherischen Komplotts zumindest in Ansehung des verabredeten Raubüberfalles vom 4. Juli 1983 in Wels bejahen wollte, so fehlen Feststellungen für den Freispruch (auch) des Mitangeklagten Josef B, weist doch der Schöffensenat insoweit nur auf das die beabsichtigte strafbare Handlung verhindernde Einwirken des Angeklagten Wolfgang Friedrich A auf (den anderen Komplottanten) Josef B hin. Ebenso zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft aber auch insoweit einen Begründungsmangel in Ansehung entscheidungswesentlicher Urteilsannahmen auf, als die Verantwortung des Angeklagten A, er habe nach zweistündigem vergeblichem Suchen nach einem Raubopfer B darauf hingewiesen, 'daß es keinen Sinn hätte, weiterzumachen' (S 271), nicht nur als Akt freiwilliger Abstandnahme von der Tatausführung in Verbindung mit dem Streben, auch den Mitangeklagten B zur Umkehr zu bewegen, verstanden, sondern auch als Ausfluß der Erkenntnis AS von der Aussichtslosigkeit des Unterfangens (vgl. SSt 52/40) interpretiert werden könnte, in welchem Fall es aber an der Freiwilligkeit fehlen würde. Damit kann derzeit nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 277 Abs. 2 StGB gegeben sind oder nicht (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist, von welchen der 'zu diesem Punkt stark divergierenden Angaben' der beiden Angeklagten das Erstgericht ausgegangen ist, welchen Sachverhalt es somit diesbezüglich festgestellt hat. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob das Schöffengericht - wofür allerdings der Hinweis auf die tätige Reue des Angeklagten Wolfgang Friedrich A sprechen könnte - vom Vorliegen eines verbrecherischen Komplotts im Sinne des Paragraph 277, Absatz eins, StGB (in Ansehung eines oder zweier Raubüberfälle) ausgegangen ist, zumal der Angeklagte B in der Hauptverhandlung die Verabredung eines Komplottdeliktes (Raub) in Abrede stellte und sich lediglich zur Verabredung von Einbruchsdiebstählen bekannte (S 270). Geht man aber davon aus, daß das Schöffengericht das Zustandekommen eines verbrecherischen Komplotts zumindest in Ansehung des verabredeten Raubüberfalles vom 4. Juli 1983 in Wels bejahen wollte, so fehlen Feststellungen für den Freispruch (auch) des Mitangeklagten Josef B, weist doch der Schöffensenat insoweit nur auf das die beabsichtigte strafbare Handlung verhindernde Einwirken des Angeklagten Wolfgang Friedrich A auf (den anderen Komplottanten) Josef B hin. Ebenso zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft aber auch insoweit einen Begründungsmangel in Ansehung entscheidungswesentlicher Urteilsannahmen auf, als die Verantwortung des Angeklagten A, er habe nach zweistündigem vergeblichem Suchen nach einem Raubopfer B darauf hingewiesen, 'daß es keinen Sinn hätte, weiterzumachen' (S 271), nicht nur als Akt freiwilliger Abstandnahme von der Tatausführung in Verbindung mit dem Streben, auch den Mitangeklagten B zur Umkehr zu bewegen, verstanden, sondern auch als Ausfluß der Erkenntnis AS von der Aussichtslosigkeit des Unterfangens vergleiche SSt 52/40) interpretiert werden könnte, in welchem Fall es aber an der Freiwilligkeit fehlen würde. Damit kann derzeit nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 277, Absatz 2, StGB gegeben sind oder nicht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).
Die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel nötigen zur Kassierung des bekämpften Freispruchs, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung beider Angeklagter im freisprechenden Teil und demgemäß aucStrafaussprüchen (einschließlich der Aussprüche über die üchen (eiAnrechnung der Vorhaft) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen war.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Josef B und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagter) auf die (auch den Strafausspruch erfassende) kassatorische Entscheidung zu verweisen.