Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0095772×

Rechtssatz RS0095772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095772

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Rechtssatz

Die einverständliche Abstandnahme sämtlicher Täter von der Ausführung der verabredeten Tat kommt, sofern dies freiwillig geschieht, jedem von ihnen als durch Paragraph 277, Absatz 2, StGB mit Strafaufhebung honorierte Verhinderung zugute. Die Freiwilligkeit einer derartigen Tatverhinderung wird dadurch, daß sie auf (allgemeiner) Furcht vor Entdeckung und Strafe beruht, dann nicht ausgeschlossen, wenn den Tätern nichtsdestoweniger die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihnen eine ihrem Tatplan entsprechende Vollendung ihres Vorhabens nach wie vor möglich wäre; nur wenn sich eine (konkrete) Befürchtung eines Täters, entdeckt zu werden, dahin auswirkt, daß er sich außerstande wähnt, sein Ziel tatplangemäß zu erreichen, kommt Freiwilligkeit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 79/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 10 Os 79/81
    Veröff: SSt 52/40 = EvBl 1981/241 S 665
  • 9 Os 45/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 9 Os 45/84
    Vgl auch; nur: Die Freiwilligkeit einer derartigen Tatverhinderung wird dadurch, daß sie auf (allgemeiner) Furcht vor Entdeckung und Strafe beruht, dann nicht ausgeschlossen, wenn den Täter nichtsdestoweniger die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihnen eine ihrem Tatplan entsprechende Vollendung ihres Vorhabens nach wie vor möglich wäre; nur wenn sich eine (konkrete) Befürchtung eines Täters, entdeckt zu werden, dahin auswirkt, daß er sich außerstande wähnt, sein Ziel tatplangemäß zu erreichen, kommt Freiwilligkeit nicht in Betracht. (T1) Beisatz: Bei Erkenntnis der Aussichtslosigkeit der geplanten Tatausführung fehlt die Freiwilligkeit. (T2)
  • 10 Os 8/85
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 10 Os 8/85
    nur T1
  • 10 Os 167/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 10 Os 167/86
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 94/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 13 Os 94/88
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095772

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0100OS00079_8100000_003