Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Soweit in der Berufung die Begehung einer der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden Tathandlungen bestritten und daraus abgeleitet wird, ihm sei ein volles Geständnis als mildernd zugute zu halten und die Tatwiederholung falle als Erschwerungsgrund weg, ist angesichts des rechtskräftigen Schuldspruches in beiden dem Berufungswerber zur Last fallenden Urteilsfakten nicht näher darauf einzugehen.
Alle einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sind - wie er selbst einräumt - als erschwerend zu berücksichtigen, weil das Erstgericht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB von dieser Strafschärfungsvorschrift nicht Gebrauch gemacht hat (ÖJZ-LSK 1976/6). Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 39 StGB hat der Angeklagte nicht wie er aktenwidrig behauptet nur zwei einschlägige Verurteilungen erlitten, sondern in den Jahren 1959- 1977 sechs, von welchen nur die beiden letzten im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum wegen Diebstahlstaten 12 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe über ihn verhängt. Diese Verurteilungen bilden einen besonders gravierenden Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z 2 StGB, den das Erstgericht auch im entsprechenden Ausmaß berücksichtigt hat.Alle einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sind - wie er selbst einräumt - als erschwerend zu berücksichtigen, weil das Erstgericht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB von dieser Strafschärfungsvorschrift nicht Gebrauch gemacht hat (ÖJZ-LSK 1976/6). Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 39, StGB hat der Angeklagte nicht wie er aktenwidrig behauptet nur zwei einschlägige Verurteilungen erlitten, sondern in den Jahren 1959- 1977 sechs, von welchen nur die beiden letzten im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum wegen Diebstahlstaten 12 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe über ihn verhängt. Diese Verurteilungen bilden einen besonders gravierenden Erschwerungsumstand im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, den das Erstgericht auch im entsprechenden Ausmaß berücksichtigt hat.
Entscheidende Bedeutung kommt auch jenem Vorbringen der Berufung nicht zu, mit dem darauf hingewiesen wird, daß der Angeklagte seine Täterschaft nur in jenem Faktum geleugnet habe, in welchem geringe Beute erzielt wurde;
sein Geständnis in dem weiteren ihm zur Last fallenden Faktum sei daher von besonderem Gewicht. Auch dieses Geständnis wurd nämlich erst nach Gegenüberstellung mit dem bereits geständigen Mitangeklagten B abgelegt und der Berufungswerber war auch noch in der Hauptverhandlung bestrebt, diesem fälschlich die führende Rolle zuzuschieben.
Unzutreffend sind auch die Berufungsbehauptungen, daß die über den Angeklagten A verhängte Strafe nicht im ausgewogenen Verhältnis zu jenen Strafen stünde, die über die Mitangeklagten verhängt wurden. Mit diesem Einwand wird nämlich übergangen, daß das Vorleben des Berufungswerbers durch eine Reihe von mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Eigentumsdelikten ungleich schwerer belastet ist als jenes der Mitangeklagten.
Eine schwierige Kindheit und Jugend kann bei einem nunmehr 45- jährigen Mann keine weitere Berücksichtigung als Milderungsgrund finden.
Das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß ist dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Täters angemessen.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.