Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Linz mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Linz mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Ausführung sie bemängelt, daß das Erstgericht das inkriminierte Verhalten des Angeklagten bloß der Qualifikation des § 148 erster Fall StGB unterstellte, nicht aber jener des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Ausführung sie bemängelt, daß das Erstgericht das inkriminierte Verhalten des Angeklagten bloß der Qualifikation des Paragraph 148, erster Fall StGB unterstellte, nicht aber jener des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle.
Ihr kommt Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes übergab Anna B dem Angeklagten auf Grund dessen immer von neuem unter verschiedenen Vorwänden gestellten Darlehensforderungen zunächst eine Summe von S 20.000,-- in Teilbeträgen, deren einzelne Höhe nicht mehr festgestellt werden kann, und dann weitere Darlehen von S 6.500,--, S 10.000,--, S 5.000,--, S 10.000,--, S 12.000,--, S 10.000,--, S 10.000,-- und S 25.000,--, insgesamt also S 108.500,--. Als er gegen Ende März 1980 neuerlich bei ihr erschien und ihr ein weiteres Darlehen von S 40.000,--
herauszulocken versuchte, wurde er auf Grund einer inzwischen vom Sohn der Geschädigten - der seinerseits durch den Bewährungshelfer des Angeklagten über die Vorgänge unterrichtet worden war - bei der Polizei erstatteten Anzeige verhaftet (S 201 bis 203). Ungeachtet des Umstandes, daß demnach alle vom Angeklagten gesetzten Betrugshandlungen - ausgenommen die Herauslockung der ersterwähnten insgesamt S 20.000,--, hinsichtlich welcher nicht geklärt werden konnte, in wie hohen Teilbeträgen sie erfolgte, und jene des weiteren Darlehensbetrages von S 5.000,-- - schon jeweils für sich allein schwere Betrugshandlungen im Sinne des § 147 Abs 2 StGB darstellten, hat das Erstgericht in subjektiver Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die nach dem Urteilsspruch bestandene Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederholte (richtig: wiederkehrende) Begehung der betrügerischen Angriffe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB) erst bei den ab dem 20. März 1980 erfolgten Geldübergaben - es handelt sich demnach nach der im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogenen (S 206) Seite 13 des Aktes um die Darlehenszuzählungen vom 20. März 1980 (S 12.000,--), 25. März 1980 (S 10.000,--) und 28. März 1980 (S 10.000,--), ferner um die Ende März 1980 versuchte Herauslockung von S 40.000,-- - auch die Absicht einschloß, bei den einzelnen Betrugshandlungen Beträge in der Höhe von jeweils über S 5.000,-- zu erlangen.herauszulocken versuchte, wurde er auf Grund einer inzwischen vom Sohn der Geschädigten - der seinerseits durch den Bewährungshelfer des Angeklagten über die Vorgänge unterrichtet worden war - bei der Polizei erstatteten Anzeige verhaftet (S 201 bis 203). Ungeachtet des Umstandes, daß demnach alle vom Angeklagten gesetzten Betrugshandlungen - ausgenommen die Herauslockung der ersterwähnten insgesamt S 20.000,--, hinsichtlich welcher nicht geklärt werden konnte, in wie hohen Teilbeträgen sie erfolgte, und jene des weiteren Darlehensbetrages von S 5.000,-- - schon jeweils für sich allein schwere Betrugshandlungen im Sinne des Paragraph 147, Absatz 2, StGB darstellten, hat das Erstgericht in subjektiver Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die nach dem Urteilsspruch bestandene Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederholte (richtig: wiederkehrende) Begehung der betrügerischen Angriffe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB) erst bei den ab dem 20. März 1980 erfolgten Geldübergaben - es handelt sich demnach nach der im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogenen (S 206) Seite 13 des Aktes um die Darlehenszuzählungen vom 20. März 1980 (S 12.000,--), 25. März 1980 (S 10.000,--) und 28. März 1980 (S 10.000,--), ferner um die Ende März 1980 versuchte Herauslockung von S 40.000,-- - auch die Absicht einschloß, bei den einzelnen Betrugshandlungen Beträge in der Höhe von jeweils über S 5.000,-- zu erlangen.
Ersichtlich ausgehend von der Rechtsmeinung, bei Vorliegen einer Mehrzahl von Betrugshandlungen setze die Anwendung des § 148 zweiter Fall StGB voraus, daß alle (unter den in § 70 StGB umschriebenen subjektiven Aspekten begangenen) Einzeltaten zumindest vom bedingten Vorsatz des Täters getragen sein müssen, jeweils einen S 5.000,-- übersteigenden Schaden zu verursachen - was hier nicht zutreffe - beurteilte das Erstgericht das von ihm festgestellte deliktische Verhalten des Angeklagten bloß als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB.Ersichtlich ausgehend von der Rechtsmeinung, bei Vorliegen einer Mehrzahl von Betrugshandlungen setze die Anwendung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB voraus, daß alle (unter den in Paragraph 70, StGB umschriebenen subjektiven Aspekten begangenen) Einzeltaten zumindest vom bedingten Vorsatz des Täters getragen sein müssen, jeweils einen S 5.000,-- übersteigenden Schaden zu verursachen - was hier nicht zutreffe - beurteilte das Erstgericht das von ihm festgestellte deliktische Verhalten des Angeklagten bloß als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB.
Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Die Anwendung des § 148 zweiter Fall StGB setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle bloß voraus, daß jemand (zumindest) einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung - also durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen (§ 147 StGB) - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Da nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte jedenfalls in der Zeit zwischen 20. März 1980 und dem Ende dieses Monates in objektiver Hinsicht nicht bloß einen, sondern sogar mehrere schwere, nämlich jeweils für sich allein nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierte, Betrugshandlungen setzte und ab dem erstgenannten Zeitpunkt auch seine Absicht der gewerbsmäßigen Tatverübung auf die Begehung schwerer Betrügereien im Sinne des § 147 Abs 2Die Anwendung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle bloß voraus, daß jemand (zumindest) einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung - also durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen (Paragraph 147, StGB) - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Da nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte jedenfalls in der Zeit zwischen 20. März 1980 und dem Ende dieses Monates in objektiver Hinsicht nicht bloß einen, sondern sogar mehrere schwere, nämlich jeweils für sich allein nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB qualifizierte, Betrugshandlungen setzte und ab dem erstgenannten Zeitpunkt auch seine Absicht der gewerbsmäßigen Tatverübung auf die Begehung schwerer Betrügereien im Sinne des Paragraph 147, Absatz 2
StGB gerichtet war, sind alle im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB gegeben. Ob daneben auch noch Betrugshandlungen verübt wurden, bei denen der Schaden im Einzelfall S 5.000,-- nicht überschritt, bzw bei denen dies zwar der Fall war, die Absicht des Angeklagten aber (noch) nicht auf die wiederkehrende Begehung solcher Betrügereien gerichtet war, ist in diesem Zusammenhang, entsprechend dem Erfordernis einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung aller gemäß dem § 56 Abs 1 StPO gemeinsam abgeurteilten Taten, belanglos (vgl zur parallel gelagerten Bestimmung des § 130 StGB 9 Os 144/77 sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 15 zu § 130, S 889).StGB gerichtet war, sind alle im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB gegeben. Ob daneben auch noch Betrugshandlungen verübt wurden, bei denen der Schaden im Einzelfall S 5.000,-- nicht überschritt, bzw bei denen dies zwar der Fall war, die Absicht des Angeklagten aber (noch) nicht auf die wiederkehrende Begehung solcher Betrügereien gerichtet war, ist in diesem Zusammenhang, entsprechend dem Erfordernis einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung aller gemäß dem Paragraph 56, Absatz eins, StPO gemeinsam abgeurteilten Taten, belanglos vergleiche zur parallel gelagerten Bestimmung des Paragraph 130, StGB 9 Os 144/77 sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 15 zu Paragraph 130,, S 889).
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und in Ansehung des Schuldspruches wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.
Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wurden - im wesentlichen - die im Ersturteil angeführten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend waren sohin die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der überaus rasche Rückfall und der Umstand, daß der Angeklagte rücksichtslos das Alter und die Leichtgläubigkeit einer Person nutzte, die er schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht hatte. Als mildernd wurde hingegen angenommen, daß es in einem Fall bloß beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen - von denen (wegen der Annahme der Gewerbsmäßigkeit) die Vorstrafen und der Rückfall nicht besonders schwer wiegen - erachtete auch der Oberste Gerichtshof die schon vom Erstgericht verhängte Strafe als schuldangemessen, zumal sie auch dem Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verübten Taten entspricht.
Im Hinblick auf das bisherige kriminelle Vorleben des Angeklagten und dessen vom Sachverständigen Dr. C bekundeten Hang zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (Betrügereien) war unter Berücksichtigung der sonst vom Erstgericht hiezu mängelfrei getroffenen Feststellungen auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gemäß § 23 StGB anzuordnen.Im Hinblick auf das bisherige kriminelle Vorleben des Angeklagten und dessen vom Sachverständigen Dr. C bekundeten Hang zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (Betrügereien) war unter Berücksichtigung der sonst vom Erstgericht hiezu mängelfrei getroffenen Feststellungen auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gemäß Paragraph 23, StGB anzuordnen.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft gründet sich auf § 38 StGB; die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft gründet sich auf Paragraph 38, StGB; die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.