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Entscheidung 9 Os 46/87×

Entscheidung 9 Os 46/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os46/87

Entscheidungsdatum

13.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärerters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Walter W***, Gerhard K*** und Veronika K*** sowie die Berufung des Angeklagten Alfred H*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. als Schöffengericht vom 4.Februar 1987, GZ 8 römisch fünf r 735/86-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Walter W***, Gerhard K*** und Veronika K*** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden der 24-jährige Walter Gottfried W*** und der 30-jährige Gerhard K*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 SGG, teilweise als Beteiligte gemäß Paragraph 12, StGB und des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teilweise als Beteiligte gemäß Paragraph 11, FinStrG, der 26-jährige Alfred H*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG sowie die 26-jährige Veronika K*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligte gemäß Paragraph 12, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben die Genannten - davon W*** und Gerhard K*** gewerbsmäßig - in der Zeit von März 1986 bis Oktober 1986 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge eingeführt und teilweise in Verkehr gesetzt und zwar

1. Walter W*** in Amsterdam, Antlangkirchen

und anderen Orten in mindestens zwei Fahrten insgesamt zwei Kilogramm Haschisch nach Österreich eingeführt und hier konsumiert und teilweise in Verkehr gesetzt.

2. Walter W*** und Alfred H*** im Juli 1986

in Amsterdam, Antlangkirchen und anderen Orten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken 200 Gramm Haschisch nach Österreich eingeführt und hier konsumiert und teilweise von Walter W*** in Verkehr gesetzt,

3. Alfred H*** im August 1986 in Amsterdam,

Antlangkirchen und anderen Orten 300 Gramm Haschisch und 20 Gramm Marihuana nach Österreich eingeführt,

4. Walter W*** dadurch, daß er dem Alfred

H*** Bargeld zum Zweck des Haschischankaufs zur Verfügung stellte, zu der unter Punkt 3. genannten Tat des Alfred H*** beigetragen und selbst das Haschisch teilweise im Inland in Verkehr gesetzt,

5. Gerhard K*** dadurch, daß er dem Walter

WiM*** insgesamt Bargeld von ca. 15.000,-- S zum Haschischankauf zur Verfügung stellte, zu den strafbaren Handlungen des Walter W*** und des Alfred H*** zu den Punkten 1. bis 4. beigetragen und in der Folge das Haschisch konsumiert und teilweise in Verkehr gesetzt und

6. Veronika K*** dadurch, daß sie einen PKW Marke

Alfa Romeo für die Haschischeinkaufsfahrten nach Amsterdam zur Verfügung stellte, zu den strafbaren Handlungen des Walter W*** und Alfred H*** (Punkte 1. bis 4.) beigetragen (Punkt A des Urteilssatzes), sowie

ferner Alfred H*** in der Zeit von 1985 bis März 1986 wiederholt Haschisch erworben und besessen (B) und

schließlich Walter W*** durch die zu A. 1., 2. und 4. genannten Taten, teilweise als Beteiligter gemäß Paragraph 11, FinStrG, und Gerhard K*** durch die zu A 5. bezeichneten Handlungen als Beteiligte gemäß Paragraph 11, FinStrG eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (C).

Die von den Angeklagten W***, Gerhard K*** und Veronika K*** aus den Ziffer 5 und 10, von Gerhard und Veronika K*** auch aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zur Beschwerde des Gerhard K***:

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten zuwider haben die Tatrichter ihre Annahme, er habe dem Angeklagten W*** für vier Fahrten nach Amsterdam (A 1-4 des Urteilssatzes) insgesamt ca. 15.000,-- S zur Verfügung gestellt, keineswegs "vor allem auf die Aussage des Alfred H*** aufgebaut"; vielmehr beriefen sie sich insoweit namentlich auf das vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers vergleiche US 16 in Zusammenhalt mit AS 209 a verso in Band römisch eins), durch welches die bekämpfte Konstatierung voll gestützt wird.

Seine Feststellung, Walter W*** habe in mindestens zwei Fahrten insgesamt zwei Kilogramm Haschisch von Amsterdam nach Österreich eingeführt und teilweise in Verkehr gesetzt (Punkt A 1 des Urteilssatzes) gründete der Schöffensenat vor allem auf die Angaben der Zeugen Monika S*** und Kurt B*** vor der Gendarmerie vergleiche US 17 f im Zusammenhalt mit AS 237 und 257 in Band römisch eins), in welchem Zusammenhang auch mitgewürdigt wurde, daß die beiden genannten Zeugen in der Hauptverhandlung ihre ursprünglichen Bekundungen abschwächten und im Zusammenhang mit den Fahrten des W*** nach Amsterdam nur mehr von Annahmen und Vermutungen ihrerseits sprachen.

Unter diesem Aspekt erweisen sich die sich mit den Angaben der Zeugen S*** und B*** befassenden Beschwerdeausführungen, die sich im wesentlichen auf eben diese in der Hauptverhandlung gemachten Abschwächungen stützen, als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und muß mithin darauf nicht weiter eingegangen werden.

Analoges gilt für die im Rechtsmittel angestellten hypothetischen Spekulationen über die dem Angeklagten W*** zur Verfügung gestandenen Barmittel, die zudem völlig an dem Schuldenstand des Walter W*** (Band römisch drei S. 6), an der notorischen Erfahrung, daß gewerbsmäßige Suchtgifthändler durch die hohe Gewinnspanne sehr rasch in den Besitz des erforderlichen "Betriebskapitals" zu gelangen pflegen sowie daran vorbeigehen, daß in der Suchtgiftszene unter bekannten Händlern häufig Kommissionsgeschäfte getätigt werden.

Weshalb es endlich eine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache darstellen soll, daß der Beschwerdeführer - wie er in der Hauptverhandlung deponierte - zwar insgesamt 15.000,-- S zur Verfügung gestellt, aus dem Verkauf des Suchtgiftes aber maximal 10.000,-- S erlöst haben will, bleibt unerfindlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter dargetan. Auch insoweit kann also von einer Unvollständigkeit der Begründung keine Rede sein.

Der Erwiderung auf die Rechtsrüge des Angeklagten K*** (Ziffer 9, Litera a und 10) ist global voranzustellen, daß sie in den entscheidenden Punkten durchwegs von urteilsfremden Annahmen ausgeht, die relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe also nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.

So läßt der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, um die von ihm zur Verfügung gestellten 15.000,-- S hätten bei einem Gramm-Preis von 50,-- S nur 300 Gramm erworben werden können, unberücksichtigt, daß er nach den tatrichterlichen Konstatierungen durch die Beistellung des genannten Betrages zu sämtlichen unter Punkt A) 1)-4) des Urteilssatzes angeführten Straftaten der Mitangeklagten W*** und H*** (also zur Einfuhr der dort angeführten großen Haschischmengen) vorsätzlich beitrug und überdies einen Teil dieses Suchtgiftes im Inland selbst in Verkehr setzte (US 12 ff).

Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm zur Last gelegten Gewerbsmäßigkeit ohne weitere Substantiierung behauptet, dieses Tatbestandsmerkmal sei hinsichtlich seiner Person nicht gegeben, entzieht sich dies mangels Konkretisierung einer argumentativen Erwiderung.

Soweit er mit seiner - in der Berufung wiederholten - Rüge aber den Strafsatz nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (nF) reklamiert, weil ihm (als dem Mißbrauch eines Suchtgiftes Ergebenen) der zweite Satz des Paragraph 12, Absatz 2, SGG zustatten komme, ist ihm zu erwidern, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle - ganz abgesehen von der im Ersturteil offengelassenen Frage, ob überhaupt davon gesprochen werden kann, daß er dem Suchtgiftmißbrauch ergeben ist - jedenfalls voraussetzt, daß der gewerbsmäßig handelnde (dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebene) Täter die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Zielt hingegen der Täter - wie dies nach den - von ihm allerdings neglegierten - bezüglichen Urteilsfeststellungen auf den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten W*** zutrifft vergleiche S 14, 21, 22 und 30) - darüberhinaus bei der gewerbsmäßigen Tatbegehung auch noch darauf ab, daraus die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu gewinnen, ist Paragraph 12, Absatz 2, (zweiter Satz) SGG (nF) nicht anwendbar und somit eine Bestrafung nach dem ersten Absatz des Paragraph 12, SGG ausgeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer aber vermeint, es hätte bei ihm auch die Gewerbsmäßigkeit in Ansehung des Finanzvergehens des Schmuggels verneint werden müssen, weil ihm nicht die gesamte, von W*** ins Inland gebrachte Menge angelastet werden könne, zumal ja W*** erwiesenermaßen Haschisch "selbst verschiedentlich in Verkehr setzte" (gemeint ersichtlich: unabhängig vom Beschwerdeführer), läßt er die bezüglichen Urteilskonstatierungen unberücksichtigt, wonach die von W*** (und H***) eingeführte große Haschischmenge von seinem Vorsatz umfaßt war (US 12 ff), es ihm darauf ankam, seinen Lebensunterhalt durch fortlaufenden An- und Verkehr von Suchtgift zu bestreiten, sich also durch Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und daß das von W*** und H*** geschmuggelte Haschisch zum großen Teil von W***, insbesondere aber auch vom Beschwerdeführer zu einem Gramm-Preis von 100,-- S an einen großen Personenkreis verkauft wurde (US 14).

Zur Beschwerde der Veronika K***:

Soweit sich diese Angeklagte in ihrer Mängelrüge teilweise in wörtlicher Wiederholung des Vorbringens ihres Ehegatten Gerhard K*** gleichfalls gegen die im Urteil als erwiesen angenommenen (vom Mitangeklagten W*** von Amsterdam nach Österreich gebrachten) Haschischmengen (von insgesamt zwei Kilogramm) wendet, genügt es, auf das zu diesem Punkt oben im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard K*** Gesagte zu verweisen. Im übrigen wird Veronike K*** ein gewerbsmäßiges Handeln nicht angelastet, sodaß ihr Vorbringen, mit dem sie sich gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung durch ihren Ehegatten wendet, ins Leere geht.

Daß der Vorsatz der Beschwerdeführerin bei der Leistung ihres Tatbeitrages eine große Suchtgiftmenge umfaßte, konnte - der Mängelrüge zuwider - denkfolgerichtig aus den Angaben der Rechtsmittelwerberin vor der Polizei vergleiche Band römisch eins, Seite 189 ff) sowie aus den weiteren, im Urteil angeführten Prämissen vergleiche US 23 ff) abgeleitet werden. Einer speziellen Auseinandersetzung damit, daß sie vor der Polizei angegeben hatte, W*** habe bei der Fahrt im Mai 1986 seinen Anteil am Haschischkauf (bloß) mit seiner Arbeitslosenunterstützung finanziert (Band römisch eins, Seite 191), bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das oben zur Frage des "Betriebskapitals" Gesagte verwiesen.

Der Beschwerde zuwider konnte aus den Angaben der Zeugin Waltraud P*** (der Schwester der Beschwerdeführerin) im Zusammenhalt mit den weiteren im Urteil angeführten Umständen vergleiche US 22 ff) der mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende denkrichtige Schluß gezogen werden, Veronika K*** habe Walter W*** und Alfred H*** den ihr von ihrer Schwester

überlassenen PKW zu Haschischeinkaufsfahrten zur Verfügung gestellt. Daß die Zeugin P*** in der Hauptverhandlung erklärt hatte, auch Walter W*** habe mit ihrer Zustimmung das Fahrzeug

gelegentlich benützt, mußte nach der in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht nicht speziell erörtert werden, weil die genannte Zeugin vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte vergleiche Band römisch eins, Seite 547 und Band römisch drei, Seite 53), nichts davon gewußt zu haben, daß der Wagen von W*** zu Schmuggelfahrten verwendet wurde. Einer Erwähnung der Verantwortung des Angeklagten W*** in Ansehung der Benützung des Kraftfahrzeuges hinwieder bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Erstgericht seiner insgesamt leugnenden Verantwortung den Glauben total versagt vergleiche US 15 ff) und im übrigen W*** niemals behauptet hatte, das Fahrzeug zu Fahrten nach Amsterdam ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin benützt zu haben. Die in der Beschwerde hervorgekehrten, die Rechtsmittelwerberin entlastenden Angaben ihres Ehemannes schließlich haben die Tatrichter ohnehin mitgewürdigt vergleiche US 23), ihnen aber ersichtlich den Glauben versagt.

Zur Rechtsrüge der Veronika K*** genügt es - ebenso wie zu der ihres Ehemannes - zu sagen, daß sie zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie von urteilsfremden Annahmen ausgeht. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die von ihr zu verantwortende Haschischmenge, in Ansehung welcher sie ihrer Rüge eine geringere (200 Gramm) Menge zugrunde legt als das Erstgericht als erwiesen annahm (mehr als zwei Kilogramm). Soweit sie aber in subjektiver Beziehung bestreitet, sich der ihr laut Schuldspruch angelasteten Haschischquantitäten bewußt gewesen zu sein und in Abrede stellt, den PKW ihrer Schwester dem Mitangeklagten W*** zum Zweck von Haschischeinkäufen in Amsterdam überlassen zu haben, läßt sie die konträren, oben angeführten Urteilskonstatierungen unberücksichtigt. Dies trifft auch auf ihre weitere Behauptung zu, daß ihr nur eine Tatbegehung durch Unterlassung angelastet werden könne; hat doch das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sie dem Mitangeklagten W*** den PKW zu den Fahrten nach Amsterdam zur Verfügung gestellt und dieser die Fahrten dorthin zum Zweck des Ankaufes von Haschisch mit ihrer Zustimmung unternommen hatte (siehe US 12, 23, 24 und 25).

Zur Beschwerde des Walter W***:

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich dieser Angeklagte zunächst gegen die Begründung der tatrichterlichen Annahme, er habe bei zwei Schmuggelfahrten mindestens ein Kilogramm Haschisch gekauft und nach Österreich geschmuggelt. Er vermag für seine Rüge aber keinerlei formale Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ins Treffen zu führen sondern wendet sich der Sache nach ausschließlich gegen die tatrichterliche Bewertung der Angaben der Zeugen Monika S*** und Kurt B*** im Vorverfahren und mithin gegen die im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung des erkennenden Senates. Im einzelnen ist hiezu auszuführen, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen im angefochtenen Urteil einläßlich dargelegt wird, weshalb das Schöffengericht die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der beiden Zeugen im Vorverfahren für glaubwürdig erachtete und welche Umstände die Tatrichter bestimmten, den entlastenden Bekundungen der Zeugen in der Hauptverhandlung nicht zu folgen vergleiche US 17 und 18). Soweit der Beschwerdeführer unter Verweisung auf die Höhe des ihm nach seiner Verantwortung und der des Mitangeklagten K*** zur Verfügung gestandenen Barbestandes darzutun trachtet, daß er die ihm zur Last gelegte Haschischmenge nicht erstehen konnte, bringt er mit den von ihm angestellten, rein hypothetischen Spekulationen - die obendrein die von ihm in der Hauptverhandlung angegebenen Schulden von 250.000,-- S vergleiche Band römisch drei, Seite 6) unberücksichtigt lassen - keinen formalen Begründungsmangel zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Damit erledigt sich auch der weitere Beschwerdeeinwand, daß bei einer geschmuggelten Menge von bloß 200 Gramm pro Monat der vom Erstgericht aus der von ihm als erwiesen angenommenen Menge gezogene Schluß auf die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers nicht gezogen werden könne.

Der Beschwerde zuwider sind aber auch jene Konstatierungen mängelfrei begründet, welche die Inverkehrsetzung von Suchtgift durch den Rechtsmittelwerber betreffen. Wenn das Rechtsmittel in Ansehung des Hauptbelastungszeugen Anton A*** behauptet, dieser habe in der Hauptverhandlung eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Haschischverkauf negiert und das Erstgericht habe dies mit völligem Stillschweigen übergangen, läßt sie selbst in aktenwidriger Weise unberücksichtigt, daß der genannte Zeuge auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, nicht nur von K*** sondern auch vom Angeklagten W*** Haschisch erworben zu haben vergleiche Band römisch drei, Seite 40 f). Eine Erörterung der Aussagen des Zeugen B*** in der Hauptverhandlung hinwieder bedurfte es deshalb nicht, weil dieser Zeuge im Urteil ohnedies nicht als Feststellungsgrundlage für Haschischverkäufe des Beschwerdeführers herangezogen wurde.

Die Rechtsrüge des Angeklagten W*** (Ziffer 10,) wendet sich allein gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung und damit gegen die Tatqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG (nF). Indem sie jedoch insoweit bloß behauptet, die Tatrichter hätten nicht feststellen dürfen, er habe beabsichtigt, sich durch wiederkehrende Begehung von Schmuggelfahrten eine fortlaufende zumindest zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, aus der er nicht nur die Mittel zum weiteren Erwerb von Suchtgift sondern auch die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gewinnen wollte, bringt sie den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpfte sie in Wahrheit lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung und muß demnach hierauf nicht weiter eingegangen werden.

Nach dem Gesagten waren sonach sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten Walter W***, Gerhard K***, Alfred H*** und Veronika K*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00046.87.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19870513_OGH0002_0090OS00046_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung