Rechtssatz RS0087965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087965
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Norm
SGG nF §12 Abs2 Satz2 IIB
Rechtssatz
Die Anwendung des § 12 Abs 2, zweiter Satz, SGG setzt jedenfalls voraus, daß der gewerbsmäßig handelnde (dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebene) Täter die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Zielt hingegen der Täter darüberhinaus bei der gewerbsmäßigen Tatbegehung auch noch darauf ab, daraus die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu gewinnen, ist § 12 Abs 2 (zweiter Satz) SGG (nF) nicht anwendbar und somit eine Bestrafung nach dem ersten Absatz des § 12 SGG ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG setzt jedenfalls voraus, daß der gewerbsmäßig handelnde (dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebene) Täter die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Zielt hingegen der Täter darüberhinaus bei der gewerbsmäßigen Tatbegehung auch noch darauf ab, daraus die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu gewinnen, ist Paragraph 12, Absatz 2, (zweiter Satz) SGG (nF) nicht anwendbar und somit eine Bestrafung nach dem ersten Absatz des Paragraph 12, SGG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 46/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 9 Os 46/87
- 11 Os 179/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 179/95
Vgl uch
- 12 Os 47/97
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 12 Os 47/97
Vgl; nur: Die Anwendung des § 12 Abs 2, zweiter Satz, SGG setzt jedenfalls voraus, daß der Täter die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087965
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0090OS00046_8700000_001