Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Michael P*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Michael P*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A) weggenommen, und zwar
1. im Sommer 1985 der Pfarre St.Brigitta einen Bargeldbetrag von 1.000 S;
2. in der Nacht zum 10.Jänner 1985 dem Eigentümer der Firma K*** drei Videorecorder und eine Videokamera im Gesamtwert von 77.070 S durch Einschlagen der Auslagenscheibe;
3. Anfang 1985 der Helga H*** einen Pfandschein mit einem Belehnungsbetrag von 2.700 S, Bargeld im Betrag von 5.000 S, 50 DM, 3.000 Forint und 25.000 Lire, drei Silberarmbänder, eine Silberhalskette mit Anhänger, zwei Stück "Goldtausender", vier Stück einfache Golddukaten und eine Taschenuhr, somit Sachen im Gesamtwert von zumindest 23.000 S, und
B) wegzunehmen versucht, und zwar im November 1985 dem Herbert
C*** Bargeld und Wertgegenstände, indem er dessen PKW (erfolglos) nach solcher Beute durchsuchte.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5, 8, 10 und 11 des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach allerdings nur gegen die Annahme der (Wert-) Qualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB wendet.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 5, 8, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach allerdings nur gegen die Annahme der (Wert-) Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB wendet.