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Entscheidung 9 Os 49/85×

Entscheidung 9 Os 49/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os49/85

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Tibor A und andere wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Vilim B sowie die Berufung des Angeklagten Goran C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Februar 1985, GZ 6 b römisch fünf r 14341/83-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vilim B wird zurückgewiesen.

2. Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Vilim B und Goran C werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

3. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten B auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Mai 1984, GZ 6 b römisch fünf r 14.341/83-60, wurden ua die Angeklagten Vilim B und Goran C neben einer anderen strafbaren Handlung des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde hinsichtlich des genannten Vergehens Folge gegeben und es wurden der betreffende Schuldspruch - hinsichtlich der Angeklagten A und C gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - und demgemäß auch hinsichtlich sämtlicher Angeklagten die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zurückgewiesen.

In der Folge zog die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gegen Tibor A, Goran C und Vilim B wegen des bezeichneten Vergehens aus dem Grunde des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO gemäß Paragraph 227, StPO zurück, worauf das Verfahren vom Gericht nach der letztgenannten Bestimmung insoweit eingestellt wurde und in der Hauptverhandlung nur mehr die Straffestsetzung mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche erfolgte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten B dagegen aus der Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bringt weder den relevierten, noch einen anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Abgesehen nämlich davon, daß - der Beschwerde zuwider bei der gegebenen Fallgestaltung der Ankläger sehr wohl vor der neuen Hauptverhandlung von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung erfolgt war, gemäß Paragraph 227, StPO zurücktreten konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 3 zu Paragraph 227,), ist der Angeklagte grundsätzlich nicht berechtigt, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO geltend zu machen (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 7,) und könnte ein Verstoß gegen Paragraph 227, (oder auch gegen Paragraph 259, Ziffer 2,) StPO auch nicht unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft werden, weil diese Normen vom Gesetz nicht unter Nichtigkeitssanktion gestellt sind.

Die Beschwerde war sonach mangels Beschwerdelegitimation nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00049.85.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19850327_OGH0002_0090OS00049_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung