Die vom Angeklagten B dagegen aus der Z 7 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bringt weder den relevierten, noch einen anderen der im § 281 Abs. 1 taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Abgesehen nämlich davon, daß - der Beschwerde zuwider bei der gegebenen Fallgestaltung der Ankläger sehr wohl vor der neuen Hauptverhandlung von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung erfolgt war, gemäß § 227 StPO zurücktreten konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 3 zu § 227), ist der Angeklagte grundsätzlich nicht berechtigt, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 7 StPO geltend zu machen (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 1 zu § 281 Z 7) und könnte ein Verstoß gegen § 227 (oder auch gegen § 259 Z 2) StPO auch nicht unter der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft werden, weil diese Normen vom Gesetz nicht unter Nichtigkeitssanktion gestellt sind.Die vom Angeklagten B dagegen aus der Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bringt weder den relevierten, noch einen anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Abgesehen nämlich davon, daß - der Beschwerde zuwider bei der gegebenen Fallgestaltung der Ankläger sehr wohl vor der neuen Hauptverhandlung von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung erfolgt war, gemäß Paragraph 227, StPO zurücktreten konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 3 zu Paragraph 227,), ist der Angeklagte grundsätzlich nicht berechtigt, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO geltend zu machen (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 7,) und könnte ein Verstoß gegen Paragraph 227, (oder auch gegen Paragraph 259, Ziffer 2,) StPO auch nicht unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft werden, weil diese Normen vom Gesetz nicht unter Nichtigkeitssanktion gestellt sind.
Die Beschwerde war sonach mangels Beschwerdelegitimation nach § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Beschwerde war sonach mangels Beschwerdelegitimation nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.