Rechtssatz RS0097960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097960
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Im zweiten Rechtsgang kann der Ankläger ohne weiteres von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung des Schuldspruchs erfolgt war, vor der neuen Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO zurücktreten.Im zweiten Rechtsgang kann der Ankläger ohne weiteres von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung des Schuldspruchs erfolgt war, vor der neuen Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, StPO zurücktreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097960
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0090OS00049_8500000_001