Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Punkt I) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Punkt römisch eins) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einzuräumen ist der Beschwerde zwar, daß dem Erstgericht in den Entscheidungsgründen verschiedentlich, und zwar sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht ein Vergreifen im Ausdruck unterlaufen ist. Alle diese Mängel lassen jedoch keinen Zusammenhang mit den für die Beurteilung der Begründung unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO maßgeblichen Erwägungen des Gerichtes erkennen, es habe aufgrund der Angaben des Zeugen Helmut H*** in Widerlegung der Verantwortung des (einschlägig vorbelasteten) Angeklagten als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die am 30.Mai 1984 (für eine nicht ausdrücklich vereinbarte, üblicherweise aber ca drei Tage betragende, Zeitspanne) gemieteten sieben Videokassetten nicht an H*** ausgefolgt - der sie nach der leugnenden Verantwortung des Angeklagten an den Vermieter zurückstellen sollte - und aus dem Verhalten des Angeklagten - der die Kassetten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zurückgegeben habe und letztlich an einen unbekannten Ort verzogen sei - geschlossen, daß er diese wie ein Eigentümer für sich verwendet und solcherart seinen Zueignungswillen (auf Überführung der anvertrauten Kassetten in sein freies Vermögen oder das eines Dritten) auch in objektiv erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht hat. Die vom Schöffengericht aus den Beweisergebnissen in ihrer Gesamtheit gezogene Schlußfolgerung, der Angeklagte habe sohin mit - dem über ein bloßes VorenthaltenEinzuräumen ist der Beschwerde zwar, daß dem Erstgericht in den Entscheidungsgründen verschiedentlich, und zwar sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht ein Vergreifen im Ausdruck unterlaufen ist. Alle diese Mängel lassen jedoch keinen Zusammenhang mit den für die Beurteilung der Begründung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO maßgeblichen Erwägungen des Gerichtes erkennen, es habe aufgrund der Angaben des Zeugen Helmut H*** in Widerlegung der Verantwortung des (einschlägig vorbelasteten) Angeklagten als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die am 30.Mai 1984 (für eine nicht ausdrücklich vereinbarte, üblicherweise aber ca drei Tage betragende, Zeitspanne) gemieteten sieben Videokassetten nicht an H*** ausgefolgt - der sie nach der leugnenden Verantwortung des Angeklagten an den Vermieter zurückstellen sollte - und aus dem Verhalten des Angeklagten - der die Kassetten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zurückgegeben habe und letztlich an einen unbekannten Ort verzogen sei - geschlossen, daß er diese wie ein Eigentümer für sich verwendet und solcherart seinen Zueignungswillen (auf Überführung der anvertrauten Kassetten in sein freies Vermögen oder das eines Dritten) auch in objektiv erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht hat. Die vom Schöffengericht aus den Beweisergebnissen in ihrer Gesamtheit gezogene Schlußfolgerung, der Angeklagte habe sohin mit - dem über ein bloßes Vorenthalten
hinausgehenden - Zueignungswillen und (der vom Gesetz geforderten) Bereicherungstendenz ein widerrechtliches Verhalten gesetzt, durch welches die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zu den in Rede stehenden Sachen zu gelangen, in Frage gestellt, er also der Gefahr des endgültigen Verlustes ausgesetzt wurde, entspricht daher den Denkgesetzen; sie mußte mangels entgegenstehender Verfahrensergebnisse nicht weiter begründet werden. Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt daher insoweit weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch ein (gleichfalls relevierter) Feststellungsmangel (Z 9 lit a) vor.hinausgehenden - Zueignungswillen und (der vom Gesetz geforderten) Bereicherungstendenz ein widerrechtliches Verhalten gesetzt, durch welches die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zu den in Rede stehenden Sachen zu gelangen, in Frage gestellt, er also der Gefahr des endgültigen Verlustes ausgesetzt wurde, entspricht daher den Denkgesetzen; sie mußte mangels entgegenstehender Verfahrensergebnisse nicht weiter begründet werden. Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt daher insoweit weder ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch ein (gleichfalls relevierter) Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) vor.
Unbegründet ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), der zudem nicht entnommen werden kann, worauf der Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung und der Erläuterung der Rechtsbegriffe der Leihe und der Miete letztlich abzielt. Denn für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ist es nicht entscheidend, ob er das zugeeignete Gut aufgrund einer Miete oder einer Leihe anvertraut erhalten hat. Maßgebend ist vielmehr, daß er in beiden Fällen zur Zurückstellung der Kassetten verpflichtet war und diese Verpflichtung durch die Zueignung rechtswidrig verletzte. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter - wie die Beschwerde vermeint - gegen den Angeklagten zivilrechtliche Schritte wegen der Rückstellung der Kassetten unternommen hat.Unbegründet ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der zudem nicht entnommen werden kann, worauf der Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung und der Erläuterung der Rechtsbegriffe der Leihe und der Miete letztlich abzielt. Denn für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ist es nicht entscheidend, ob er das zugeeignete Gut aufgrund einer Miete oder einer Leihe anvertraut erhalten hat. Maßgebend ist vielmehr, daß er in beiden Fällen zur Zurückstellung der Kassetten verpflichtet war und diese Verpflichtung durch die Zueignung rechtswidrig verletzte. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter - wie die Beschwerde vermeint - gegen den Angeklagten zivilrechtliche Schritte wegen der Rückstellung der Kassetten unternommen hat.
Soweit der Angeklagte aber im Widerspruch zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen ein Handeln mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz bestreitet, bringt er die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Der schließlich vom Verteidiger im Gerichtstag erhobene Einwand, die dem Ersturteil zu entnehmende Rechtsansicht, auch die (vom Schöffengericht allerdings gar nicht als erwiesen angenommene) Weitergabe der Kassetten durch den Angeklagten an H*** würde dieselben strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, sei verfehlt, erledigt sich schon damit, daß die gerügte (irrige) Rechtsansicht vom Schöffengericht auf den tatsächlich festgestellten Sachverhalt gar nicht angewendet wurde und (selbst unrichtige) rechtliche Erwägungen, die unnötigerweise in das Urteil aufgenommen worden sind, keine Nichtigkeit bewirken können (vgl SSt 20/96, 23/55; RZ 1955/125).Der schließlich vom Verteidiger im Gerichtstag erhobene Einwand, die dem Ersturteil zu entnehmende Rechtsansicht, auch die (vom Schöffengericht allerdings gar nicht als erwiesen angenommene) Weitergabe der Kassetten durch den Angeklagten an H*** würde dieselben strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, sei verfehlt, erledigt sich schon damit, daß die gerügte (irrige) Rechtsansicht vom Schöffengericht auf den tatsächlich festgestellten Sachverhalt gar nicht angewendet wurde und (selbst unrichtige) rechtliche Erwägungen, die unnötigerweise in das Urteil aufgenommen worden sind, keine Nichtigkeit bewirken können vergleiche SSt 20/96, 23/55; RZ 1955/125).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß der vom Angeklagten unbekämpft gebliebene Schuldspruch (Punkt II) wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht insofern mit einem sich zu seinem Nachteil auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) behaftet ist, als in der von dem in Rede stehenden Schuldspruch erfaßten Tatzeit (vom 10.Mai 1984 bis zum 29. September 1985 - vgl S 146) auch die Zeit vom 22.Mai bis zum 9. Juli 1985 enthalten ist, in der sich der Angeklagte - im Zusammenhang mit dem urteilsgegenständlichen Verfahren wegen des Vergehens der Veruntreuung - zuerst in polizeilicher Verwahrungs- und anschließend in gerichtlicher Untersuchungshaft befand (S 45, 47, 99, 147). In bezug auf diesen Zeitraum war der Schuldspruch nach dem Gesetz verfehlt, weil dem Angeklagten insoweit wegen seiner haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB nicht angelastet werden kann (ÖJZ-LSK 1979/169). Dasselbe gilt für eine angemessene Zeitspanne ab seiner Entlassung aus der mehrwöchigen Haft am 9.Juli 1985, für die ihm eine (die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hindernde) Beeinträchtigung seiner Leistungspflicht durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen ist (ÖJZ-LSK 1979/311; Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 198 RN 29).Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß der vom Angeklagten unbekämpft gebliebene Schuldspruch (Punkt römisch zwei) wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht insofern mit einem sich zu seinem Nachteil auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist, als in der von dem in Rede stehenden Schuldspruch erfaßten Tatzeit (vom 10.Mai 1984 bis zum 29. September 1985 - vergleiche S 146) auch die Zeit vom 22.Mai bis zum 9. Juli 1985 enthalten ist, in der sich der Angeklagte - im Zusammenhang mit dem urteilsgegenständlichen Verfahren wegen des Vergehens der Veruntreuung - zuerst in polizeilicher Verwahrungs- und anschließend in gerichtlicher Untersuchungshaft befand (S 45, 47, 99, 147). In bezug auf diesen Zeitraum war der Schuldspruch nach dem Gesetz verfehlt, weil dem Angeklagten insoweit wegen seiner haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB nicht angelastet werden kann (ÖJZ-LSK 1979/169). Dasselbe gilt für eine angemessene Zeitspanne ab seiner Entlassung aus der mehrwöchigen Haft am 9.Juli 1985, für die ihm eine (die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hindernde) Beeinträchtigung seiner Leistungspflicht durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen ist (ÖJZ-LSK 1979/311; Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 198, RN 29).
Die dem Ersturteil im aufgezeigten Umfang anhaftende unrichtige Gesetzesanwendung war daher nach § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen durch sofortigen Teilfreispruch mit sohin folgender Strafneubemessung zu beheben.Die dem Ersturteil im aufgezeigten Umfang anhaftende unrichtige Gesetzesanwendung war daher nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen durch sofortigen Teilfreispruch mit sohin folgender Strafneubemessung zu beheben.
Aufgrund der in dem angefochtenen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und unter Bedacht darauf, daß nunmehr in Ansehung des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht ein etwas kürzerer Tatzeitraum vorliegt, erscheint die verhängte (im Vergleich zum Ersturteil um einen Monat reduzierte) Freiheitsstrafe in der im Spruch bezeichneten Höhe als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) angemessen.Aufgrund der in dem angefochtenen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und unter Bedacht darauf, daß nunmehr in Ansehung des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht ein etwas kürzerer Tatzeitraum vorliegt, erscheint die verhängte (im Vergleich zum Ersturteil um einen Monat reduzierte) Freiheitsstrafe in der im Spruch bezeichneten Höhe als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) angemessen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.