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Rechtssatz RS0099609×

Rechtssatz RS0099609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099609

Geschäftszahl

9Os35/72; 9Os52/86; 15Os13/00 (15Os14/00)

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Rechtssatz

Aus einer in den Entscheidungsgründen ausgedrückten unrichtigen Rechtsansicht kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nur dann abgeleitet werden, wenn diese der angefochtenen Gesetzesanwendung auch wirklich zugrunde gelegt wurde (SSt 23/55 ua).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 35/72
    Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 35/72
  • 9 Os 52/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1986 9 Os 52/86
    Vgl auch; Beisatz: Rechtliche Ergänzungen, die unnötigerweise in das Urteil aufgenommen wurden, können keine Nichtigekit bewirken (so auch schon SSt 20/96). (T1)
  • 15 Os 13/00
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 15 Os 13/00
    Beisatz: Die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird (vgl § 288 Z 3 StPO). Der Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht der festgestellte Tatbestand, sondern nur ein aus demselben herausgegriffener, seines Zusammenhanges mit ihm entkleideter Umstand mit dem Gesetz verglichen werden soll (SSt 23/55). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099609

Dokumentnummer

JJR_19721212_OGH0002_0090OS00035_7200000_003