Rechtssatz RS0099609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099609
Geschäftszahl
9Os35/72; 9Os52/86; 15Os13/00 (15Os14/00)
Entscheidungsdatum
30.03.2000
Rechtssatz
Aus einer in den Entscheidungsgründen ausgedrückten unrichtigen Rechtsansicht kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur dann abgeleitet werden, wenn diese der angefochtenen Gesetzesanwendung auch wirklich zugrunde gelegt wurde (SSt 23/55 ua).Aus einer in den Entscheidungsgründen ausgedrückten unrichtigen Rechtsansicht kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nur dann abgeleitet werden, wenn diese der angefochtenen Gesetzesanwendung auch wirklich zugrunde gelegt wurde (SSt 23/55 ua).
Entscheidungstexte
- 9 Os 35/72
Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 35/72
- 9 Os 52/86
Entscheidungstext OGH 21.05.1986 9 Os 52/86
Vgl auch; Beisatz: Rechtliche Ergänzungen, die unnötigerweise in das Urteil aufgenommen wurden, können keine Nichtigekit bewirken (so auch schon SSt 20/96). (T1)
- 15 Os 13/00
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 15 Os 13/00
Beisatz: Die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird (vgl § 288 Z 3 StPO). Der Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht der festgestellte Tatbestand, sondern nur ein aus demselben herausgegriffener, seines Zusammenhanges mit ihm entkleideter Umstand mit dem Gesetz verglichen werden soll (SSt 23/55). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099609
Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0090OS00035_7200000_003