Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 8 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, der (von ihm selbst verfaßte) "Nachtrag" hiezu (ON 56) überhaupt unzulässig.Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, der (von ihm selbst verfaßte) "Nachtrag" hiezu (ON 56) überhaupt unzulässig.
Mit dem Einwand, daß im Schuldspruch zu Punkt I/5. der Schadensbetrag mit "S 59.446,-- Peseten" widersprüchlich angegeben sei, sodaß nicht erkennbar wäre, ob nun der Schaden in Schilling oder Peseten angenommen worden ist, zeigt der Beschwerdeführer den von ihm ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht auf, da formelle Mängel des Urteilsspruches nicht mit diesem Nichtigkeitsgrund, sondern mit jenem der Z 3 dieser Gestzesstelle (hier: iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) geltend zu machen wären (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 41 zu § 281 Abs 1 Z 3); es wird aber mit diesem Vorbringen auch nicht - der Sache nach - der zuletzt bezeichnete Verfahrensmangel dargetan, sondern nur auf einen offenkundigen Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO) hingewiesen, wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst bezogenen Passage in den Urteilsgründen (US 4) - in der der Schadensbetrag unzweideutig mit "59.446,-- Peseten" beziffert wird - im Zusammenhalt mit dem dort festgestellten Tatort (Malaga) klar ergibt.Mit dem Einwand, daß im Schuldspruch zu Punkt I/5. der Schadensbetrag mit "S 59.446,-- Peseten" widersprüchlich angegeben sei, sodaß nicht erkennbar wäre, ob nun der Schaden in Schilling oder Peseten angenommen worden ist, zeigt der Beschwerdeführer den von ihm ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht auf, da formelle Mängel des Urteilsspruches nicht mit diesem Nichtigkeitsgrund, sondern mit jenem der Ziffer 3, dieser Gestzesstelle (hier: in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) geltend zu machen wären (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,); es wird aber mit diesem Vorbringen auch nicht - der Sache nach - der zuletzt bezeichnete Verfahrensmangel dargetan, sondern nur auf einen offenkundigen Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) hingewiesen, wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst bezogenen Passage in den Urteilsgründen (US 4) - in der der Schadensbetrag unzweideutig mit "59.446,-- Peseten" beziffert wird - im Zusammenhalt mit dem dort festgestellten Tatort (Malaga) klar ergibt.
Daß das Urteil keine Angaben darüber enthält, wie hoch dieser Schaden in Schilling zu bewerten ist, betrifft hinwieder keine entscheidungswesentliche Tatsache, denn die hier maßgebliche Wertgrenze von 5.000 S (§ 147 Abs 2 StGB), die schon durch den Schaden aus den übrigen (unangefochten gebliebenen) Urteilsfakten überschritten ist, kann durch den aufgezeigten Mangel zu Gunsten des Angeklagten unter keinen Umständen tangiert sein.Daß das Urteil keine Angaben darüber enthält, wie hoch dieser Schaden in Schilling zu bewerten ist, betrifft hinwieder keine entscheidungswesentliche Tatsache, denn die hier maßgebliche Wertgrenze von 5.000 S (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), die schon durch den Schaden aus den übrigen (unangefochten gebliebenen) Urteilsfakten überschritten ist, kann durch den aufgezeigten Mangel zu Gunsten des Angeklagten unter keinen Umständen tangiert sein.
Im übrigen handelt es sich bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlaß von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, um notorische Tatsachen, die ohneweiters Grundlage von Feststellungen sein können (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 155 zu § 258 und ENr. 143 zu § 281 Abs 1 Z 5). Da zur Tatzeit (lt. "W*** Z***" vom 14.Dezember 1984) der Börsenkurs für 100 Peseten (Noten) 12,10 öS betrug, läßt sich für das Urteilsfaktum I/5. ein Schadensbetrag von 7.193 öS errechnen, zu welchem Ergebnis (annähernd) übrigens auch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Berufungsvorbringens gekommen ist.Im übrigen handelt es sich bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlaß von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, um notorische Tatsachen, die ohneweiters Grundlage von Feststellungen sein können (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 155 zu Paragraph 258 und ENr. 143 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Da zur Tatzeit (lt. "W*** Z***" vom 14.Dezember 1984) der Börsenkurs für 100 Peseten (Noten) 12,10 öS betrug, läßt sich für das Urteilsfaktum I/5. ein Schadensbetrag von 7.193 öS errechnen, zu welchem Ergebnis (annähernd) übrigens auch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Berufungsvorbringens gekommen ist.
Mit dem weiteren Vorwurf, durch die (bloß "zur Charakteristik des Angeklagten hinzugefügten") Ausführungen in den Urteilsgründen (US 5 verso, letzter Absatz), wonach ihm auch nachzuweisen sei, daß er im Laufe des Jahres 1985 in Frankreich und Italien wiederholt Krankenhausrechnungen schuldig blieb und unter Umständen auch bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Darlehen erschlichen hat, sei die Anklage "zwar nicht formal jedoch materiell" überschritten worden (Z 8), wird auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargetan, weil dieser sich ausschließlich in dem im Urteilssatz enthaltenen Schuldspruch, keinesfalls aber bloß in den - einer eigenständigen Rechtswirkung nichtMit dem weiteren Vorwurf, durch die (bloß "zur Charakteristik des Angeklagten hinzugefügten") Ausführungen in den Urteilsgründen (US 5 verso, letzter Absatz), wonach ihm auch nachzuweisen sei, daß er im Laufe des Jahres 1985 in Frankreich und Italien wiederholt Krankenhausrechnungen schuldig blieb und unter Umständen auch bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Darlehen erschlichen hat, sei die Anklage "zwar nicht formal jedoch materiell" überschritten worden (Ziffer 8,), wird auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargetan, weil dieser sich ausschließlich in dem im Urteilssatz enthaltenen Schuldspruch, keinesfalls aber bloß in den - einer eigenständigen Rechtswirkung nicht
teilhaften - Urteilsgründen manifestieren kann (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 2 a zu § 281 Abs 1 Z 8; RZ 1986/50). Mit der Behauptung, der zuvor relevierte Umstand sei zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, wird gleichfalls kein Nichtigkeitsgrund, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht, der erst im Rahmen der Erledigung des gegen den Strafausspruch gerichteten Rechtsmittels zu behandeln sein wird. Schließlich ist auch die Rechtsrüge (Z 10) verfehlt, mit der Feststellungsmängel zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (§§ 70, 148 StGB) dahin behauptet werden, daß diese nur deshalb angenommen worden sei, weil der Angeklagte "von seinen betrügerischen Handlungen lebte" (US 6), ohne daß seine Absicht konstatiert worden wäre, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen.teilhaften - Urteilsgründen manifestieren kann (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 2 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8,; RZ 1986/50). Mit der Behauptung, der zuvor relevierte Umstand sei zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, wird gleichfalls kein Nichtigkeitsgrund, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht, der erst im Rahmen der Erledigung des gegen den Strafausspruch gerichteten Rechtsmittels zu behandeln sein wird. Schließlich ist auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) verfehlt, mit der Feststellungsmängel zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (Paragraphen 70, 148, StGB) dahin behauptet werden, daß diese nur deshalb angenommen worden sei, weil der Angeklagte "von seinen betrügerischen Handlungen lebte" (US 6), ohne daß seine Absicht konstatiert worden wäre, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen.
Dabei übergeht nämlich der Beschwerdeführer die im Kontext von Urteilsspruch und Entscheidungsgründen zu verstehenden weiteren Feststellungen, wonach er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 1), da er zum Zeitpunkt der Tathandlungen völlig mittellos war, über keinerlei Bankkonten verfügte und nur darauf aus war, durch betrügerische Handlungen sein Leben zu fristen (US 4 verso). Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber nur durch Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - samt dem (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreichten) unzulässigen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 36 zu § 285) "Nachtrag zur Nichtigkeitsbeschwerde" (ON 56) des Angeklagten - war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde - samt dem (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreichten) unzulässigen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 36 zu Paragraph 285,) "Nachtrag zur Nichtigkeitsbeschwerde" (ON 56) des Angeklagten - war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten. Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erfolglos geblieben ist, hat er auch die Kosten des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (§ 390 a StPO).Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten. Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erfolglos geblieben ist, hat er auch die Kosten des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (Paragraph 390, a StPO).