In der Strafsache gegen Alfred A wegen § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, AZ 6 Vr 771/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 25. November 1982, GZ 6 Vr 771/82-8, durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FinStrG das Gesetz in der Bestimmung des § 42 StGB in Verbindung mit jener des § 25 Abs. 3 FinStrG.In der Strafsache gegen Alfred A wegen Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG, AZ 6 römisch fünf r 771/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 25. November 1982, GZ 6 römisch fünf r 771/82-8, durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, FinStrG das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB in Verbindung mit jener des Paragraph 25, Absatz 3, FinStrG.
Dieses Urteil und alle hierauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil und alle hierauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Alfred A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von Anfang 1979 bis Ende 1980 in Eggerding Wurmmittel, Vitamin- und Eisenpräparate und Desinfektionsmittel im Wert von ca. 6.000 S, sohin Sachen, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung an Eingangsabgaben begangen wurde, gekauft und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, gemäß § 259 Z 4Alfred A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von Anfang 1979 bis Ende 1980 in Eggerding Wurmmittel, Vitamin- und Eisenpräparate und Desinfektionsmittel im Wert von ca. 6.000 S, sohin Sachen, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung an Eingangsabgaben begangen wurde, gekauft und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 4
StPO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 FinStrG freigesprochen.StPO in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, FinStrG freigesprochen.