II./ Das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1982, GZ 4 U 2629/81-7, steht in seinem Schuldspruch des Angeklagten Josef AB wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes nach § 57 Abs. 1 (§ 56 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 ebenso wie das diesen Schuldspruch bestätigende Erkenntnis des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Mai 1983, AZ 18 Bl 68/83, infolge Bejahung einer den Angeklagten Josef AB treffenden Fahrlässigkeit mit der Bestimmung des § 57 Abs. 1 LMG 1975 nicht im Einklang:römisch zwei./ Das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 1982, GZ 4 U 2629/81-7, steht in seinem Schuldspruch des Angeklagten Josef Ausschussbericht wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes nach Paragraph 57, Absatz eins, (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG 1975 ebenso wie das diesen Schuldspruch bestätigende Erkenntnis des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Mai 1983, AZ 18 Bl 68/83, infolge Bejahung einer den Angeklagten Josef Ausschussbericht treffenden Fahrlässigkeit mit der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, LMG 1975 nicht im Einklang:
Die hier dem Angeklagten Josef AB bei der Tatbegehung angelastete unbewußte Fahrlässigkeit erfordert nach der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 StGB, daß der Täter die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht).Die hier dem Angeklagten Josef Ausschussbericht bei der Tatbegehung angelastete unbewußte Fahrlässigkeit erfordert nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, StGB, daß der Täter die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht).
Darnach ist (primäre) Voraussetzung für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens, daß sich der Täter objektiv sorgfaltswidrig verhält. Ob dies im vorliegenden Fall beim Angeklagten zutraf, läßt sich den speziellen Rechtsvorschriften des Lebensmittelgesetzes 1975
(insbesondere § 57 LMG 1975) nicht entnehmen. Es ist daher bei Prüfung der Frage eines dem Angeklagten unterlaufenen objektiven Sorgfaltsverstoßes auf die - zwar keine Rechtsvorschriften darstellenden und daher auch nicht mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten, aber infolge ihrer faktischen Auswirkungen bedeutsamen - Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex) und letztlich unter Bedachtnahme auf die konkrete Tatsituation auf die differenzierte Maßfigur eines sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters zurückzugreifen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 7, 8, 10 und 12 zu § 6 StGB; Burgstaller, WK, RN 38, 43, 46 und 49 zu § 6 StGB).(insbesondere Paragraph 57, LMG 1975) nicht entnehmen. Es ist daher bei Prüfung der Frage eines dem Angeklagten unterlaufenen objektiven Sorgfaltsverstoßes auf die - zwar keine Rechtsvorschriften darstellenden und daher auch nicht mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten, aber infolge ihrer faktischen Auswirkungen bedeutsamen - Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex) und letztlich unter Bedachtnahme auf die konkrete Tatsituation auf die differenzierte Maßfigur eines sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters zurückzugreifen vergleiche Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 7, 8, 10 und 12 zu Paragraph 6, StGB; Burgstaller, WK, RN 38, 43, 46 und 49 zu Paragraph 6, StGB).
In diesem Zusammenhang kommt im vorliegenden Fall zunächst dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß der Angeklagte die den Gegenstand seines Schuldspruchs bildenden 'Kürbiskerne' von einem inländischen Lieferanten, und zwar von der Firma Bioprodukt, Klagenfurt, bezogen hat. Nach den hier in Betracht kommenden Richtlinien des Allgemeinen Teiles des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex), III. Auflage, Kapitel A 1, die nach dem Vorgesagten als taugliches Hilfsmittel zur Feststellung der Verkehrssitte und damit als Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit herangezogen werden können, ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles jeweils zu differenzieren: Bei einer unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Ware trifft den Importeur die Verpflichtung, die Ware auf ihre übereinstimmung mit den im Inland in bezug auf den Verkehr mit solchen Waren bestehenden Vorschriften auf jede zumutbare Weise, allenfalls also auch durch Einholung von Sachverständigengutachten und Veranlassung von chemischen Untersuchungen, einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen; auf den (bloß) äußeren Anschein der Unbedenklichkeit der Ware darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (vgl. Codex, III. Auflage, Kapitel A 1, Abs. 49). Bei einem - hier aktuellen - Bezug der Ware von einem inländischen Lieferanten darf sich der inländische Wiederverkäufer zwar auch nicht blind darauf verlassen, daß die Ware frei von Beanstandungsgründen ist. Er hat sich vielmehr in einem solchen Fall in handelsüblicher Weise, etwa durch Stichproben, von der einwandfreien Beschaffenheit der Ware zu überzeugen (Codex, III. Auflage, Kapitel A 1, Abs. 50, ferner Barfuß, Pindur, Smolka, I B, S 215/216). Die Art und der Umfang der Untersuchungspflicht eines Wiederverkäufers einer von einem inländischen Lieferanten bezogenen Ware sind allerdings davon abhängig, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen ein konkreter Anlaß zu Bedenken gegen die einwandfreie Beschaffenheit der bezogenen Ware besteht (Codex, III. Auflage, Kapitel A 1, Abs. 52). Nach diesen Codexrichtlinien, aber auch nach dem gedachten Verhalten einer aus dem Verkehrskreis des Angeklagten stammenden Maßfigur ist unter der hier gegebenen Voraussetzung, daß die Ware von einem inländischen Lieferanten bezogen wurde, von dem die Beachtung der bestehenden inländischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zunächst vorausgesetzt werden kann, grundsätzlich nur eine überprüfung auf äußerlich erkennbare oder sonst leicht feststellbare Mängel der Ware (etwa durch deren Besichtigen und Verkosten) zu verlangen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die geeignet sind, die einwandfreie Beschaffenheit der Ware in Frage zu stellen, wird eine solche äußere überprüfung nicht ausreichen und darüber hinaus auch eine überprüfung der Ware durch einen Fachmann (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder allenfalls auch durch eine chemische Untersuchung) erforderlich sein.In diesem Zusammenhang kommt im vorliegenden Fall zunächst dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß der Angeklagte die den Gegenstand seines Schuldspruchs bildenden 'Kürbiskerne' von einem inländischen Lieferanten, und zwar von der Firma Bioprodukt, Klagenfurt, bezogen hat. Nach den hier in Betracht kommenden Richtlinien des Allgemeinen Teiles des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex), römisch drei. Auflage, Kapitel A 1, die nach dem Vorgesagten als taugliches Hilfsmittel zur Feststellung der Verkehrssitte und damit als Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit herangezogen werden können, ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles jeweils zu differenzieren: Bei einer unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Ware trifft den Importeur die Verpflichtung, die Ware auf ihre übereinstimmung mit den im Inland in bezug auf den Verkehr mit solchen Waren bestehenden Vorschriften auf jede zumutbare Weise, allenfalls also auch durch Einholung von Sachverständigengutachten und Veranlassung von chemischen Untersuchungen, einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen; auf den (bloß) äußeren Anschein der Unbedenklichkeit der Ware darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen vergleiche Codex, römisch drei. Auflage, Kapitel A 1, Absatz 49,). Bei einem - hier aktuellen - Bezug der Ware von einem inländischen Lieferanten darf sich der inländische Wiederverkäufer zwar auch nicht blind darauf verlassen, daß die Ware frei von Beanstandungsgründen ist. Er hat sich vielmehr in einem solchen Fall in handelsüblicher Weise, etwa durch Stichproben, von der einwandfreien Beschaffenheit der Ware zu überzeugen (Codex, römisch drei. Auflage, Kapitel A 1, Absatz 50,, ferner Barfuß, Pindur, Smolka, römisch eins B, S 215/216). Die Art und der Umfang der Untersuchungspflicht eines Wiederverkäufers einer von einem inländischen Lieferanten bezogenen Ware sind allerdings davon abhängig, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen ein konkreter Anlaß zu Bedenken gegen die einwandfreie Beschaffenheit der bezogenen Ware besteht (Codex, römisch drei. Auflage, Kapitel A 1, Absatz 52,). Nach diesen Codexrichtlinien, aber auch nach dem gedachten Verhalten einer aus dem Verkehrskreis des Angeklagten stammenden Maßfigur ist unter der hier gegebenen Voraussetzung, daß die Ware von einem inländischen Lieferanten bezogen wurde, von dem die Beachtung der bestehenden inländischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zunächst vorausgesetzt werden kann, grundsätzlich nur eine überprüfung auf äußerlich erkennbare oder sonst leicht feststellbare Mängel der Ware (etwa durch deren Besichtigen und Verkosten) zu verlangen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die geeignet sind, die einwandfreie Beschaffenheit der Ware in Frage zu stellen, wird eine solche äußere überprüfung nicht ausreichen und darüber hinaus auch eine überprüfung der Ware durch einen Fachmann (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder allenfalls auch durch eine chemische Untersuchung) erforderlich sein.
Unter Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes kann im vorliegenden Fall entgegen der vom Bezirksgericht Wels in seinem verurteilenden Erkenntnis vom 27. Oktober 1982 sowie vom Kreisgericht Wels in seiner Berufungsentscheidung vom 25. Mai 1983 vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, daß dem Angeklagten Josef AB ein objektiver Sorgfaltsverstoß bereits dadurch unterlaufen ist, daß er neben der von ihm ohnedies vorgenommenen äußeren Prüfung der urteilsgegenständlichen Kürbiskerne (durch deren Besichtigung und Verkostung) nicht auch noch eine chemische Untersuchung veranlaßt hat;Unter Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes kann im vorliegenden Fall entgegen der vom Bezirksgericht Wels in seinem verurteilenden Erkenntnis vom 27. Oktober 1982 sowie vom Kreisgericht Wels in seiner Berufungsentscheidung vom 25. Mai 1983 vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, daß dem Angeklagten Josef Ausschussbericht ein objektiver Sorgfaltsverstoß bereits dadurch unterlaufen ist, daß er neben der von ihm ohnedies vorgenommenen äußeren Prüfung der urteilsgegenständlichen Kürbiskerne (durch deren Besichtigung und Verkostung) nicht auch noch eine chemische Untersuchung veranlaßt hat;
bestand doch zufolge der bezüglichen Urteilsfeststellungen des Bezirksgerichtes Wels nach Lage des Falles für den Angeklagten kein konkreter Anlaß, den auf der Verpackung dieser Kürbiskerne angebrachten Hinweis 'frei von chemischen Spritzmitteln' in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit dieser Zusicherung hat vielmehr zunächst der inländische Lieferant des Angeklagten einzustehen. Umstände, die geeignet gewesen wären, die Verläßlichkeit des inländischen Lieferanten in Frage zu stellen, sind in dem vom Bezirksgericht Wels durchgeführten Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in dem verurteilenden Erkenntnis dieses Gerichtes nicht festgestellt. Kann aber dem Angeklagten schon ein ihm unterlaufener objektiver Sorgfaltsverstoß nicht zum Vorwurf gemacht werden, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren, für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens im Sinne der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 StGB erforderlichen Komponenten der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sowie der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens.bestand doch zufolge der bezüglichen Urteilsfeststellungen des Bezirksgerichtes Wels nach Lage des Falles für den Angeklagten kein konkreter Anlaß, den auf der Verpackung dieser Kürbiskerne angebrachten Hinweis 'frei von chemischen Spritzmitteln' in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit dieser Zusicherung hat vielmehr zunächst der inländische Lieferant des Angeklagten einzustehen. Umstände, die geeignet gewesen wären, die Verläßlichkeit des inländischen Lieferanten in Frage zu stellen, sind in dem vom Bezirksgericht Wels durchgeführten Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in dem verurteilenden Erkenntnis dieses Gerichtes nicht festgestellt. Kann aber dem Angeklagten schon ein ihm unterlaufener objektiver Sorgfaltsverstoß nicht zum Vorwurf gemacht werden, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren, für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, StGB erforderlichen Komponenten der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sowie der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens.
Die unrichtige Beurteilung der Frage einer dem Angeklagten unterlaufenen Fahrlässigkeit beim Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Kürbiskerne durch das Bezirksgericht Wels als Erstgericht sowie durch das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht gereicht dem sohin rechtsirrig schuldig gesprochenen Angeklagten Josef D
zum Nachteil.
Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.