Die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Erteilung einer Sprecherlaubnis an den genannten Vollzugsbediensteten durch den Untersuchungsrichter stand mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 188 Abs 3 StPO stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft außer denen, die im Abs 1 und im (hier nicht in Betracht kommenden, die Kompetenz der Ratskammer betreffenden) Abs 2 dieser Verfahrensbestimmung bezeichnet werden, dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestimmten Vollzugsbediensteten zu. Die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters dagegen ist nach § 188 Abs 1 StPO auf die Entscheidung darüber beschränkt, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, ferner auf die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie weiters auf alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen.Die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Erteilung einer Sprecherlaubnis an den genannten Vollzugsbediensteten durch den Untersuchungsrichter stand mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 188, Absatz 3, StPO stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft außer denen, die im Absatz eins und im (hier nicht in Betracht kommenden, die Kompetenz der Ratskammer betreffenden) Absatz 2, dieser Verfahrensbestimmung bezeichnet werden, dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestimmten Vollzugsbediensteten zu. Die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters dagegen ist nach Paragraph 188, Absatz eins, StPO auf die Entscheidung darüber beschränkt, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, ferner auf die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie weiters auf alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen.
Als 'Besuch' im Sinn des § 188 Abs 1 StPO kann aber nur das Aufsuchen der Gefangenen durch andere als mit Agenden des betreffenden Haftvollzuges befaßte Personen verstanden werden, und auch als 'Verkehr mit der Außenwelt' sind die von den Häftlingen mit dem Vollzugspersonal im Rahmen dessen dienstlicher Obliegenheiten geführten Gespräche als solche noch nicht zu beurteilen. Die Regelung der Gesprächskontakte des mit Sozialaufgaben betrauten Vollzugsbediensteten Franz A zu Untersuchungshäftlingen fiel dementsprechend nicht in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters, sondern oblag ausschließlich dem Anstaltsleiter.Als 'Besuch' im Sinn des Paragraph 188, Absatz eins, StPO kann aber nur das Aufsuchen der Gefangenen durch andere als mit Agenden des betreffenden Haftvollzuges befaßte Personen verstanden werden, und auch als 'Verkehr mit der Außenwelt' sind die von den Häftlingen mit dem Vollzugspersonal im Rahmen dessen dienstlicher Obliegenheiten geführten Gespräche als solche noch nicht zu beurteilen. Die Regelung der Gesprächskontakte des mit Sozialaufgaben betrauten Vollzugsbediensteten Franz A zu Untersuchungshäftlingen fiel dementsprechend nicht in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters, sondern oblag ausschließlich dem Anstaltsleiter.
Nicht zu übersehen ist allerdings, daß derartige Kontakte des im Sozialen Dienst beschäftigten Vollzugspersonals - schon von der Zielsetzung des gemäß § 183 Abs 1 StPO sinngemäß anzuwendenden § 75 StVG. her, der die Aufrechterhaltung von Beziehungen der Häftlinge zur Außenwelt zum Gegenstand hat (vgl. die Erl. Bem. zur RV. des StVG., 511 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR., XI. GP., S. 65) - häufig zu einem mittelbaren Verkehr der Gefangenen mit der Außenwelt führen werden, der unter Umständen die Zwecke der Untersuchungshaft zu beeinträchtigen vermag.Nicht zu übersehen ist allerdings, daß derartige Kontakte des im Sozialen Dienst beschäftigten Vollzugspersonals - schon von der Zielsetzung des gemäß Paragraph 183, Absatz eins, StPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 75, StVG. her, der die Aufrechterhaltung von Beziehungen der Häftlinge zur Außenwelt zum Gegenstand hat vergleiche die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des StVG., 511 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR., römisch elf. GP., S. 65) - häufig zu einem mittelbaren Verkehr der Gefangenen mit der Außenwelt führen werden, der unter Umständen die Zwecke der Untersuchungshaft zu beeinträchtigen vermag.
Dieser Verkehr unterliegt daher - der von der Generalprokuratur in der Wahrungsbeschwerde vertretenen Auffassung zuwider - gemäß § 188 Abs 1 StPO sehr wohl der Überwachung durch den Untersuchungsrichter, dem die mit der Sozialarbeit befaßten Vollzugsbediensteten deshalb vor jeder Herstellung eines Kontaktes zwischen einem Untersuchungshäftling und der Außenwelt darüber zu berichten haben. Die zur sozialen Betreuung der Häftlinge erforderlichen Gespräche selbst zwischen ihnen und dem Vollzugspersonal dagegen liegen wie gesagt noch außerhalb der Ingerenz des Untersuchungsrichters und fallen gemäß § 188 Abs 3 StPO ausschließlich in den Regelungsbereich des Anstaltsleiters. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen festzustellen.Dieser Verkehr unterliegt daher - der von der Generalprokuratur in der Wahrungsbeschwerde vertretenen Auffassung zuwider - gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO sehr wohl der Überwachung durch den Untersuchungsrichter, dem die mit der Sozialarbeit befaßten Vollzugsbediensteten deshalb vor jeder Herstellung eines Kontaktes zwischen einem Untersuchungshäftling und der Außenwelt darüber zu berichten haben. Die zur sozialen Betreuung der Häftlinge erforderlichen Gespräche selbst zwischen ihnen und dem Vollzugspersonal dagegen liegen wie gesagt noch außerhalb der Ingerenz des Untersuchungsrichters und fallen gemäß Paragraph 188, Absatz 3, StPO ausschließlich in den Regelungsbereich des Anstaltsleiters. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen festzustellen.