Rechtssatz RS0097783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097783
Geschäftszahl
9Os60/79 (9Os61/79); 1Bkd3/09
Entscheidungsdatum
22.02.2010
Rechtssatz
Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß § 188 Abs 1 StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem § 188 Abs 1 StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch § 75 StVG) herstellt.Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem Paragraph 188, Absatz eins, StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch Paragraph 75, StVG) herstellt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 60/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 9 Os 60/79
Veröff: EvBl 1979/196 S 497 = SSt 50/33 = RZ 1979/71 S 233
- 1 Bkd 3/09
Entscheidungstext OGH 22.02.2010 1 Bkd 3/09
Auch; Beisatz: Hier: Herstellen eines Kontakts zur Außenwelt durch Strafverteidiger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097783
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19790522_OGH0002_0090OS00060_7900000_001