Gründe:
über die von der Staatsanwaltschaft gegen den am 10. Jänner 1958 geborenen Studenten Karl A, den am 11. September 1955 geborenen beschäftigungslosen Alfred B und den am 7. September 1958 geborenen, ebenfalls beschäftigungslosen Ernst C sowie zwei weitere Personen (den zwischenzeitig verstorbenen Wolfgang E sowie Josef F) erhobene Anklage wurde ab 20. Juli 1977 die mehrtägige Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt. Am 21. Juli 1977 wurde hiebei zunächst die Ausscheidung des Verfahrens gegen Karl A und Ernst C beschlossen (S 499/I) und in weiterer Folge einerseits die Verhandlung 'in der Sache B (und F) auf den 22. Juli 1977 (mithin auf den nächstfolgenden Tag) vertagt', in Ansehung der Angeklagten A und C hingegen ein Urteil gefällt, in dem das Schöffengericht C des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB - begangen am 9. September 1976 in Wien 'in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfred B als Beteiligten (§ 12 StGB)' an der (am 11. Jänner 1961 geborenen, also damals 15 1/2-jährigen Ordinationsgehilfin) Silvia D mit Gewalt und durch gefährliche Drohung - (Punkt 1 des Urteils) und A des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB - begangen dadurch, daß er mit dem Vorsatz, daß die angeführte mit Strafe bedrohte Handlung des C begangen werde, unterließ deren Ausführung zu verhindern - (Punkt 2) schuldig erkannte.über die von der Staatsanwaltschaft gegen den am 10. Jänner 1958 geborenen Studenten Karl A, den am 11. September 1955 geborenen beschäftigungslosen Alfred B und den am 7. September 1958 geborenen, ebenfalls beschäftigungslosen Ernst C sowie zwei weitere Personen (den zwischenzeitig verstorbenen Wolfgang E sowie Josef F) erhobene Anklage wurde ab 20. Juli 1977 die mehrtägige Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt. Am 21. Juli 1977 wurde hiebei zunächst die Ausscheidung des Verfahrens gegen Karl A und Ernst C beschlossen (S 499/I) und in weiterer Folge einerseits die Verhandlung 'in der Sache B (und F) auf den 22. Juli 1977 (mithin auf den nächstfolgenden Tag) vertagt', in Ansehung der Angeklagten A und C hingegen ein Urteil gefällt, in dem das Schöffengericht C des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB - begangen am 9. September 1976 in Wien 'in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfred B als Beteiligten (Paragraph 12, StGB)' an der (am 11. Jänner 1961 geborenen, also damals 15 1/2-jährigen Ordinationsgehilfin) Silvia D mit Gewalt und durch gefährliche Drohung - (Punkt 1 des Urteils) und A des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB - begangen dadurch, daß er mit dem Vorsatz, daß die angeführte mit Strafe bedrohte Handlung des C begangen werde, unterließ deren Ausführung zu verhindern - (Punkt 2) schuldig erkannte.
Alfred B sprach das Gericht am nächsten Tag des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1Alfred B sprach das Gericht am nächsten Tag des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins
StGB wegen der 'in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Ernst
C als Beteiligten (§ 12 StGB)' erfolgten Erzwingung der Vornahme eines Mundverkehrs durch Silvia D anläßlich des bereits erwähnten Vorfalls im Wege gefährlicher Drohung (Punkt 1 des Urteils vom 22. Juli 1977) sowie ferner des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 15, 127 Abs. 1, 129C als Beteiligten (Paragraph 12, StGB)' erfolgten Erzwingung der Vornahme eines Mundverkehrs durch Silvia D anläßlich des bereits erwähnten Vorfalls im Wege gefährlicher Drohung (Punkt 1 des Urteils vom 22. Juli 1977) sowie ferner des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraph 15, 127, Absatz eins, 129
Z 1) StGB (Punkt 2) und schließlich des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB (Punkt 3) schuldig; in den beiden letzteren Fakten lastet es ihm an, daß er sich einerseits (Punkt 2) am 10. Februar 1977 in Wien durch den Genuß von Alkohol (zu ergänzen: zumindestens fahrlässig) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem (Rausch-)Zustand der Firma G Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in deren Büroräumlichkeiten wegzunehmen versuchte, indem er nach Einschlagen der Auslagenscheiben in diese Räume eindrang und sie nach Bargeld und verwertbaren Gegenständen durchsuchte, mithin eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des (zu ergänzen: versuchten) Einbruchsdiebstahls nach § (zu ergänzen: 15), 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB zugerechnet würde, und er andererseits (Punkt 3) einen am 17. März 1977 versuchten Geschäftseinbruch zum Nachteil der Firma Feinkost H verübte, in deren Räumlichkeiten er nach Einschlagen der Geschäftseingangstüre und überklettern eines dahinter angebrachten zwei Meter hohen Sperrgitters der Kasse 416,--Ziffer eins,) StGB (Punkt 2) und schließlich des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt 3) schuldig; in den beiden letzteren Fakten lastet es ihm an, daß er sich einerseits (Punkt 2) am 10. Februar 1977 in Wien durch den Genuß von Alkohol (zu ergänzen: zumindestens fahrlässig) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem (Rausch-)Zustand der Firma G Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in deren Büroräumlichkeiten wegzunehmen versuchte, indem er nach Einschlagen der Auslagenscheiben in diese Räume eindrang und sie nach Bargeld und verwertbaren Gegenständen durchsuchte, mithin eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des (zu ergänzen: versuchten) Einbruchsdiebstahls nach Paragraph (zu ergänzen: 15), 127 Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB zugerechnet würde, und er andererseits (Punkt 3) einen am 17. März 1977 versuchten Geschäftseinbruch zum Nachteil der Firma Feinkost H verübte, in deren Räumlichkeiten er nach Einschlagen der Geschäftseingangstüre und überklettern eines dahinter angebrachten zwei Meter hohen Sperrgitters der Kasse 416,--
S entnahm.
überdies fällte es in Ansehung des Angeklagten Alfred B einen - in Rechtskraft erwachsenen - Teilfreispruch nach § 259 Z 3 StPO und zählte gemäß dieser Gesetzesstelle Josef F von den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen - ebenfalls rechtskräftig - zur Gänze los.überdies fällte es in Ansehung des Angeklagten Alfred B einen - in Rechtskraft erwachsenen - Teilfreispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und zählte gemäß dieser Gesetzesstelle Josef F von den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen - ebenfalls rechtskräftig - zur Gänze los.
Das Urteil vom 21. Juli 1977 wird bloß vom Angeklagten A unter Anrufung der Z 9 lit. a des § 281Das Urteil vom 21. Juli 1977 wird bloß vom Angeklagten A unter Anrufung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281
StPO, jenes vom 22. Juli 1977 durch den Angeklagten B, und zwar inhaltlich des Beschwerdevorbringens nur in den Schuldsprüchen zu den Punkten 1 und 2, gestützt auf die Z 5 und 9 lit. a dieser Gesetzesstelle bekämpft, wobei sich die von ihm als Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes angesehenen Einwände ausschließlich gegen das Faktum 1 richten.StPO, jenes vom 22. Juli 1977 durch den Angeklagten B, und zwar inhaltlich des Beschwerdevorbringens nur in den Schuldsprüchen zu den Punkten 1 und 2, gestützt auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, dieser Gesetzesstelle bekämpft, wobei sich die von ihm als Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes angesehenen Einwände ausschließlich gegen das Faktum 1 richten.
Zum Faktum D (Urteil vom 21. Juli 1977
- ON 75 - und Punkt 1 des Urteils vom 22. Juli 1977 - ON 76 - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B):
Inhaltlich der die Silvia D betreffenden Ereignisse in beiden Urteilen konform festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungen hatte sich die Genannte den Angeklagten nach einem Zusammentreffen mit ihnen und weiteren Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in den späten Nachmittagsstunden des 8. September 1977 in einem Cafe, sowie nach der späteren Teilnahme an einer Gartenparty auch noch zu einer mit dem PKW des A und drei Motorradfahrern unternommenen Spazierfahrt zum Krapfenwaldbad angeschlossen;
dort habe sie in der weiteren Folge im erwähnten Kraftfahrzeug, auf dessen Rücksitz sich B und C befanden, Platz genommen und dessen Lenker A ersucht, sie heimzubringen, was dieser auch versprach. Tatsächlich lenkte er das Fahrzeug jedoch nach einem Zwischenaufenthalt in Grinzing (gefolgt von E auf seinem Motorrad) trotz Protesten der D in Richtung der Höhenstraße und über letztere auf den - zu dieser Jahreszeit und Stunde - menschenleeren Parkplatz am Kahlenberg, wo er am 9. September 1977 gegen 2 Uhr morgens eintraf.
Er verließ nunmehr den PKW, hielt sich aber in dessen Nähe auf. Der sodann von C, welcher sich zum Führersitz begeben hatte, unternommene Versuch, der durch B von hinten an den Oberarmen erfaßten und festgehaltenen D ihre (Blue-Jeans-)Hose auszuziehen, mißlang infolge der Gegenwehr des Mädchens, 'worauf' - so spricht das Urteil wörtlich aus - 'B und C, welche in Verfolgung des gemeinsamen Vorsatzes, D zum Beischlaf bzw. zu anderen Unzuchtshandlungen zu nötigen, handelten, ihre Taktik änderten'. B nahm, während C sich (den wenige Meter entfernten) A und E zugesellte, allein vorne im PKW neben D Platz und erklärte dieser, daß ihr nichts anderes übrig bleibe, als von ihm begehrte Unzuchtshandlungen vorzunehmen. 'Nach der Vorstellung des Alfred B sollte', wie das Urteil wiederum wörtlich fortfährt, 'diese Äußerung angesichts der oben beschriebenen zeitlichen und örtlichen Situation und der kurz vorher von B und C vorgenommenen gemeinsamen tätlichen Bedrängung sowie angesichts der Duldung dieser Bedrängung seitens A und E bei D die ernsthafte Befürchtung erwecken, sie würde von den am Tatort anwesenden Burschen unter völliger überwältigung, also unter Herbeiführung ihrer Widerstandsunfähigkeit sexuell mißbraucht werden, falls sie nicht ohne diesen absoluten körperlichen Zwang in die Unzuchtshandlungen einwillige; B war hiebei vom Vorsatz geleitet, D durch diese Drohung dergestalt in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß sie ihren auf Verweigerung der begehrten Unzuchtshandlungen gerichteten Willensentschluß ändere und sich zur Duldung bzw. Durchführung der Unzuchtshandlung bereit finde. C war, als er zunächst B im PKW mit D allein ließ, von derselben Vorstellung und vom selben Vorsatz geleitet, das heißt, B sollte durch die von ihm zu äußernde Drohung den Widerstand der Zeugin D so brechen, daß auch C entgegen dem ursprünglichen Willen der Zeugin die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gestattet würde'. Das Erstgericht nahm sohin an, daß Silvia D, welche in der erwähnten - zunächst seitens B abgegebenen und später, als sich C mit ihr allein im Wagen befand, von diesem wiederholten - Erklärung in der ihre Tragweite bestimmenden, von den Angeklagten bewußt ausgenützten und dadurch gekennzeichneten Situation, daß sie (D) bar jeder Hoffnung auf fremde Hilfe sowie jeder reellen Fluchtchance (weshalb sie auch trotz Gelegenheit hiezu keinen Fluchtversuch unternahm, der unter diesen Umständen - ihrer berechtigten Meinung nach - nur eine Eskalierung ihrer Lage zu bewirken vermocht hätte) ihren Begleitern faktisch hilflos ausgeliefert war, eine Drohung mit einer Vergewaltigung durch alle vier am Parkplatz Anwesenden erblickte, angesichts dieses ihr in Aussicht gestellten schweren übels das geringere wählte, ihren Widerstand aufgab, jeweils im Fahrzeug vorerst an B einen Mundverkehr vornahm und zu einem nachfolgenden Zeitpunkt mit C, der sie, außer daß er sie in der geschilderten Weise bedrohte, zur Unterstützung dieser seiner Drohung und wirksamen Willensbeugung zusätzlich an den Haaren riß, einen Geschlechtsverkehr vollzog; zwischen C und ihr war es schon früher einmal in der Wohnung der Lebensgefährtin des Letzteren zum Austausch 'intimer Zärtlichkeiten' gekommen.
In Ansehung des Angeklagten A enthält das Urteil die Konstatierung, er habe, als ihn D zwischen den beiden Vorfällen mit B und C neuerlich ersuchte, sie endlich heimzubringen, bemerkt, daß sie 'unter dem Eindruck des ihr bereits Angetanen weinte', ihr aber dennoch kein Gehör geschenkt bzw. erklärt, er werde später mit ihr nach Hause fahren, und sei 'hiebei und bei seinem 'unbötigen' Zusehen vom Vorsatz geleitet gewesen, die Straftat C nicht zu verhindern'. Er sei zwar gleichfalls wegen der Ausübung eines Geschlechtsverkehrs (mit ihm) an D herangetreten, habe aber die Ablehnung seines Ansinnens (durch sie) zur Kenntnis genommen. Das Erstgericht meint in diesem Zusammenhang, es lasse sich eine Feststellung weder darüber treffen, daß A auch die Straftat des Alfred B nicht verhindern wollte oder gar von Haus aus zu dessen deliktischen Verhalten und zu jenem des C im Wege der Verbringung der Silvia D auf den entlegenen Parkplatz beitrug, noch dahin, daß er die Genannte gleichfalls zur Unzucht oder zum Beischlaf nötigen wollte; er habe jedoch die Vorgänge am Parkplatz im PKW richtig im Sinne einer Nötigung der D durch B zur Unzucht und durch C zum Beischlaf gedeutet und trotzdem absichtlich die Verhinderung dieser Straftat unterlassen, obwohl er sich keineswegs vor C oder B fürchtete und die deliktischen Handlungen durch den Antritt der Heimfahrt mit D zu hindern vermocht hätte.
Die geschilderten Vorgänge erstreckten sich über einen Zeitraum von rund 3 Stunden und fanden durch das Erscheinen eines Funkstreifenwagens am Tatort, dessen Besatzung dort dann durch (Winken und) Hilferufe D alarmiert wurde, das Ende. Die Konstatierungen über den äußeren Tathergang stützte das Erstgericht (primär) auf die im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin D vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung;
es billigte dieser Zeugin - bei unter diesen Umständen zulässiger Vernachlässigung von mithin nicht bedeutsamen Abweichungen in den Angaben - auf Grund des im Einklang mit dem eingeholten psychologischen Gutachten bei der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks völlige Aussageehrlichkeit aber auch (trotz des starken Drucks, dem sie zum Tatzeitpunkt ausgesetzt gewesen war) ausreichende Aussagetüchtigkeit zu. Von dieser Würdigung nahm das Gericht lediglich die den Angeklagten A betreffenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung aus. Insoweit glaubte es aus dem Vergleich der dortigen Depositionen mit jenen vor dem Untersuchungsrichter deutliche Abschwächungstendenzen zu beobachten, die es auf (vermutete nachdrückliche und gezielte) Beeinflussungsversuche zurückführte; in diesem Punkt folgte es daher den Bekundungen der Zeugin beim Untersuchungsrichter. Es sah dabei namentlich als unwahrscheinlich an, daß A zur Zeit des 'ersten Angriffs auf D' auf eine Entfernung von 4 Metern zum PKW (nach ihren Angaben) und sodann auf eine Entfernung von 6 Metern (laut Verantwortung des Mitangeklagten C) anläßlich der Nötigung des Mädchens durch B hievon nichts wahrgenommen habe, verwies zur Widerlegung seiner weiteren Verantwortung, daß er sie auch zu keinem Zeitpunkt 'Weinen oder Schreien gesehen habe', auf die von (dem vor der Hauptverhandlung durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen) E im Vorverfahren bestätigten Tränen und die für glaubwürdig befundene Angabe der D 'sie hätte geschrieen so laut sie schreien konnte, teilweise geschrieen, teilweise laut geweint'. Sohin verlieh der Schöffensenat seiner überzeugung dahin Ausdruck, 'es verstehe sich von selbst, daß diese Äußerungen von A gehört worden sein müssen und nicht zu mißdeuten waren, zumal A zu Beginn der Vorfälle auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe des PKW war'. Als weiteren Beweis hiefür sah es die nicht anders erklärbare - vom Polizeibeamten Rudolf I bestätigte (S 492es billigte dieser Zeugin - bei unter diesen Umständen zulässiger Vernachlässigung von mithin nicht bedeutsamen Abweichungen in den Angaben - auf Grund des im Einklang mit dem eingeholten psychologischen Gutachten bei der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks völlige Aussageehrlichkeit aber auch (trotz des starken Drucks, dem sie zum Tatzeitpunkt ausgesetzt gewesen war) ausreichende Aussagetüchtigkeit zu. Von dieser Würdigung nahm das Gericht lediglich die den Angeklagten A betreffenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung aus. Insoweit glaubte es aus dem Vergleich der dortigen Depositionen mit jenen vor dem Untersuchungsrichter deutliche Abschwächungstendenzen zu beobachten, die es auf (vermutete nachdrückliche und gezielte) Beeinflussungsversuche zurückführte; in diesem Punkt folgte es daher den Bekundungen der Zeugin beim Untersuchungsrichter. Es sah dabei namentlich als unwahrscheinlich an, daß A zur Zeit des 'ersten Angriffs auf D' auf eine Entfernung von 4 Metern zum PKW (nach ihren Angaben) und sodann auf eine Entfernung von 6 Metern (laut Verantwortung des Mitangeklagten C) anläßlich der Nötigung des Mädchens durch B hievon nichts wahrgenommen habe, verwies zur Widerlegung seiner weiteren Verantwortung, daß er sie auch zu keinem Zeitpunkt 'Weinen oder Schreien gesehen habe', auf die von (dem vor der Hauptverhandlung durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen) E im Vorverfahren bestätigten Tränen und die für glaubwürdig befundene Angabe der D 'sie hätte geschrieen so laut sie schreien konnte, teilweise geschrieen, teilweise laut geweint'. Sohin verlieh der Schöffensenat seiner überzeugung dahin Ausdruck, 'es verstehe sich von selbst, daß diese Äußerungen von A gehört worden sein müssen und nicht zu mißdeuten waren, zumal A zu Beginn der Vorfälle auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe des PKW war'. Als weiteren Beweis hiefür sah es die nicht anders erklärbare - vom Polizeibeamten Rudolf römisch eins bestätigte (S 492
oben; vgl. allerdings demgegenüber S. 30 unten, 31 oben und 49/I) - Äußerung As am Tatort an, aus Angst vor C und B nicht eingeschritten zu sein. Insgesamt charakterisierte es die Verantwortung des Angeklagten A (wegen auch noch in anderen Belangen erkannter Widersprüche zu Verfahrensergebnissen) als 'prinzipielles Leugnen all dessen, was ihn irgendwie belasten könnte, ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt', das nur sinnvoll zu sein vermöge, wenn sich A durch eine wahrheitsgemäße Verantwortung im Sinne des wider ihn erhobenen Anklagevorwurfs belasten würde. Bei C und B glaubte das Gericht auf ein nicht erst am Parkplatz sondern schon weit früher hergestelltes Einverständnis zu einem gemeinsamen gewaltsamen Vorgehen gegen D bereits aus dem bei der ersten Aktion gegen die Genannte zutage getretenen 'perfekten Zusammenwirken' aber auch aus dem Gleichlaut der drohenden Äußerung ('es bleibe ihr nichts anderes übrig') schließen zu können. Ihrer Verantwortung, D habe sich aus freien Stücken zu den sexuellen Manipulationen herbeigelassen, hielt es in subjektiver Beziehung entgegen, ihr Opfer habe sich gegen den einleitenden, von C unter Beteiligung des B unternommenen Entkleidungsversuch derart deutlich zur Wehr gesetzt und ihren Willen sich mit ihnen keinesfalls sexuell einzulassen, so klar zum Ausdruck gebracht, daß ein Mißverständnis der zwei angeführten Angeklagten über die Ernstlichkeit dieser Weigerung auszuschließen sei und diese sich also bewußt waren, ihr Ziel bloß durch eine önderung dieser Willenseinstellung im Wege der Bedrohung, bei C darüberhinaus auch noch mittels der - von ihm zugegebenen - Mißhandlung (worin allein die wirkliche Ursache für den bei dem Mädchen eingetretenen Gesinnungswandel klar zu erkennen sei) erreichen zu können.oben; vergleiche allerdings demgegenüber S. 30 unten, 31 oben und 49/I) - Äußerung As am Tatort an, aus Angst vor C und B nicht eingeschritten zu sein. Insgesamt charakterisierte es die Verantwortung des Angeklagten A (wegen auch noch in anderen Belangen erkannter Widersprüche zu Verfahrensergebnissen) als 'prinzipielles Leugnen all dessen, was ihn irgendwie belasten könnte, ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt', das nur sinnvoll zu sein vermöge, wenn sich A durch eine wahrheitsgemäße Verantwortung im Sinne des wider ihn erhobenen Anklagevorwurfs belasten würde. Bei C und B glaubte das Gericht auf ein nicht erst am Parkplatz sondern schon weit früher hergestelltes Einverständnis zu einem gemeinsamen gewaltsamen Vorgehen gegen D bereits aus dem bei der ersten Aktion gegen die Genannte zutage getretenen 'perfekten Zusammenwirken' aber auch aus dem Gleichlaut der drohenden Äußerung ('es bleibe ihr nichts anderes übrig') schließen zu können. Ihrer Verantwortung, D habe sich aus freien Stücken zu den sexuellen Manipulationen herbeigelassen, hielt es in subjektiver Beziehung entgegen, ihr Opfer habe sich gegen den einleitenden, von C unter Beteiligung des B unternommenen Entkleidungsversuch derart deutlich zur Wehr gesetzt und ihren Willen sich mit ihnen keinesfalls sexuell einzulassen, so klar zum Ausdruck gebracht, daß ein Mißverständnis der zwei angeführten Angeklagten über die Ernstlichkeit dieser Weigerung auszuschließen sei und diese sich also bewußt waren, ihr Ziel bloß durch eine önderung dieser Willenseinstellung im Wege der Bedrohung, bei C darüberhinaus auch noch mittels der - von ihm zugegebenen - Mißhandlung (worin allein die wirkliche Ursache für den bei dem Mädchen eingetretenen Gesinnungswandel klar zu erkennen sei) erreichen zu können.
Gestützt auf den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bestreitet der Beschwerdeführer Karl A zunächst ein im Sinne des § 202 Abs. 1 bzw. des § 204 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten der Angeklagten B und C mit der Argumentation, daß das kurzfristige Festhalten der Silvia D durch B im Auto während des durch C unternommenen Versuchs, ihr die Oberhose auszuziehen, ebenso wie das spätere flüchtige (wegen der Geringfügigkeit der Einflußnahme auf die Körperintegrität äußerstenfalls als tätliche Ehrenbeleidigung anzusehende) Reißen an den Haaren durch C allein nicht dem Begriff der 'Gewalt' entspreche, aber auch die im Zusammenhang mit dem von diesen beiden Angeklagten angestrebten sexuellen Kontakt später jeweils einzeln gebrauchte Äußerung, 'es bleibe ihr nichts anderes übrig', selbst im Zusammenhang mit allen sonstigen damals vorgelegenen Umständen nicht als Androhung einer Vergewaltigung und damit als gefährliche Drohung im Sinne der § 74 Z 5; 202 bzw. 204 StGB gewertet werden könne. Schon in Verbindung damit vermißt der Beschwerdeführer eine (eindeutige) Feststellung darüber, daß sich an die ersten Vorgänge im PKW ein längeres Gespräch (außerhalb desselben) zwischen B und D anschloß, auf Grund dessen sich die Genannte mit B allein ins Innere des PKW begab. Als noch bedeutsamer erachtet er dieses Geschehnis aber mit Bezug auf die innere Tatseite des ihm angelasteten Delikts nach § 286 Abs. 1 StGB, weil ihm bei dieser Sachlage eine Nötigung der D durch B zum Mundverkehr und in der weiteren Folge durch C zum Beischlaf gar nicht bewußt werden konnte, zumal sich anschliessend alle hiefür wesentlichen Ereignisse im Inneren des PKW abspielten und für ihn selbst auf eine verhältnismäßig kurze Entfernung von etwa 4 Metern nicht wahrnehmbar gewesen seien, er namentlich die als Drohung beurteilten Erklärungen von seinem Standort aus nicht zu hören vermocht habe; gerade sie hätten aber für die Annahme eines strafbaren Vorgehens der Mitangeklagten den Ausschlag gegeben.Gestützt auf den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bestreitet der Beschwerdeführer Karl A zunächst ein im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, bzw. des Paragraph 204, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßiges Verhalten der Angeklagten B und C mit der Argumentation, daß das kurzfristige Festhalten der Silvia D durch B im Auto während des durch C unternommenen Versuchs, ihr die Oberhose auszuziehen, ebenso wie das spätere flüchtige (wegen der Geringfügigkeit der Einflußnahme auf die Körperintegrität äußerstenfalls als tätliche Ehrenbeleidigung anzusehende) Reißen an den Haaren durch C allein nicht dem Begriff der 'Gewalt' entspreche, aber auch die im Zusammenhang mit dem von diesen beiden Angeklagten angestrebten sexuellen Kontakt später jeweils einzeln gebrauchte Äußerung, 'es bleibe ihr nichts anderes übrig', selbst im Zusammenhang mit allen sonstigen damals vorgelegenen Umständen nicht als Androhung einer Vergewaltigung und damit als gefährliche Drohung im Sinne der Paragraph 74, Ziffer 5,; 202 bzw. 204 StGB gewertet werden könne. Schon in Verbindung damit vermißt der Beschwerdeführer eine (eindeutige) Feststellung darüber, daß sich an die ersten Vorgänge im PKW ein längeres Gespräch (außerhalb desselben) zwischen B und D anschloß, auf Grund dessen sich die Genannte mit B allein ins Innere des PKW begab. Als noch bedeutsamer erachtet er dieses Geschehnis aber mit Bezug auf die innere Tatseite des ihm angelasteten Delikts nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB, weil ihm bei dieser Sachlage eine Nötigung der D durch B zum Mundverkehr und in der weiteren Folge durch C zum Beischlaf gar nicht bewußt werden konnte, zumal sich anschliessend alle hiefür wesentlichen Ereignisse im Inneren des PKW abspielten und für ihn selbst auf eine verhältnismäßig kurze Entfernung von etwa 4 Metern nicht wahrnehmbar gewesen seien, er namentlich die als Drohung beurteilten Erklärungen von seinem Standort aus nicht zu hören vermocht habe; gerade sie hätten aber für die Annahme eines strafbaren Vorgehens der Mitangeklagten den Ausschlag gegeben.
Ähnlich rügt der Beschwerdeführer Alfred B vorerst allerdings aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO die unterbliebene Bedachtnahme seitens des Erstgerichts auf das zwischen ihm und Silvia D vor dem Oralverkehr stattgefundene Gespräch, jedoch insbesondere soweit es im Kraftwagen stattfand, sich über rund eine Stunde hinzog und erst zu der durch D bekundeten 'Einigung' über die Art der - seinerseits erst im Anschluß an dieses längere Gespräch begehrten -Ähnlich rügt der Beschwerdeführer Alfred B vorerst allerdings aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die unterbliebene Bedachtnahme seitens des Erstgerichts auf das zwischen ihm und Silvia D vor dem Oralverkehr stattgefundene Gespräch, jedoch insbesondere soweit es im Kraftwagen stattfand, sich über rund eine Stunde hinzog und erst zu der durch D bekundeten 'Einigung' über die Art der - seinerseits erst im Anschluß an dieses längere Gespräch begehrten -
sexuellen Betätigung führte. Bereits deshalb, aber auch sonst sieht er es nicht als gerechtfertigt an, der gebrauchten (drohenden) Äußerung die ihr vom Erstgericht zuerkannte Bedeutung beizumessen. Er beschwert sich ferner darüber, daß sich das Gericht weder mit der Person der Zeugin D, die beispielsweise durch die Verwendung des Ausdrucks 'Zahnblasen' (für den Oralverkehr) bewiesen habe, daß sie in sexuellen Dingen über einige Erfahrung verfüge, noch - dies wird formal aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9sexuellen Betätigung führte. Bereits deshalb, aber auch sonst sieht er es nicht als gerechtfertigt an, der gebrauchten (drohenden) Äußerung die ihr vom Erstgericht zuerkannte Bedeutung beizumessen. Er beschwert sich ferner darüber, daß sich das Gericht weder mit der Person der Zeugin D, die beispielsweise durch die Verwendung des Ausdrucks 'Zahnblasen' (für den Oralverkehr) bewiesen habe, daß sie in sexuellen Dingen über einige Erfahrung verfüge, noch - dies wird formal aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gerügt, unter welchem (gleichzeitig) auch alle vorher ins Treffen geführten (und weitere) Begründungsmängel nunmehr (unrichtig) als Feststellungsmängel deklariert werden - mit den Geschehnissen vor der Fahrt auf den Kahlenberg hinreichend auseinandergesetzt habe, auf Grund deren sie jedoch mit einer sexuellen Annäherung rechnen mußte und sich mit einer solchen abgefunden habe. Bei Bedachtnahme auf alle - von der Beschwerde (S 71 b verso f.) einzeln erörterten - Momente, welche - ihrer Ansicht nach - insoferne eine Rolle spielten, könne nicht einmal davon ausgegangen werden, daß sich die D (subjektiv) bedroht gefühlt habe; auf jeden Fall wäre aber mit Bezug auf seine Person eine im Sinne einer Nötigung zur Willensbeugung angewendete Drohung zu verneinen. Schließlich bemängelt er noch, daß er in den Urteilsgründen (S 41 c verso/II) im Widerspruch zum Urteilssatz, inhaltlich dessen ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (und nur wegen dieses Delikts) erging, für das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB verantwortlich gemacht werde.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügt, unter welchem (gleichzeitig) auch alle vorher ins Treffen geführten (und weitere) Begründungsmängel nunmehr (unrichtig) als Feststellungsmängel deklariert werden - mit den Geschehnissen vor der Fahrt auf den Kahlenberg hinreichend auseinandergesetzt habe, auf Grund deren sie jedoch mit einer sexuellen Annäherung rechnen mußte und sich mit einer solchen abgefunden habe. Bei Bedachtnahme auf alle - von der Beschwerde (S 71 b verso f.) einzeln erörterten - Momente, welche - ihrer Ansicht nach - insoferne eine Rolle spielten, könne nicht einmal davon ausgegangen werden, daß sich die D (subjektiv) bedroht gefühlt habe; auf jeden Fall wäre aber mit Bezug auf seine Person eine im Sinne einer Nötigung zur Willensbeugung angewendete Drohung zu verneinen. Schließlich bemängelt er noch, daß er in den Urteilsgründen (S 41 c verso/II) im Widerspruch zum Urteilssatz, inhaltlich dessen ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB (und nur wegen dieses Delikts) erging, für das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verantwortlich gemacht werde.