Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, daß unter einer 'außerehelichen Lebensgemeinschaft', die gemäß § 72 Abs. 2 StGB wie ein Angehörigenverhältnis zu behandeln ist, nur eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden werden kann; ein bloß fallweises Zusammenwohnen genügt nicht (Leukauf-Steininger StGB2 § 72Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, daß unter einer 'außerehelichen Lebensgemeinschaft', die gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB wie ein Angehörigenverhältnis zu behandeln ist, nur eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden werden kann; ein bloß fallweises Zusammenwohnen genügt nicht (Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 72
RN 15 und die dort zitierte Judikatur). In die Richtung des tatsächlichen Bestehens einer derartigen Lebensgemeinschaft mit Nina B (zur Tatzeit) weisende Behauptungen hat aber der Angeklagte selbst niemals aufgestellt; auch aus der Aussage der Zeugin Nina B, deren ständiger Wohnsitz in Zürich war, ergibt sich lediglich, daß sie sich anläßlich fallweiser Besuche in Wien beim Angeklagten aufgehalten hat (S 201). Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kann daher im vorliegenden Fall von einer (zur Tatzeit) bestandenen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs. 2 StGB keine Rede sein. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, der (Fort-)Bestand einer Lebensgemeinschaft werde durch (bloß) räumliche Trennung der Partner bei bestehendem Willen, eine eheähnliche Gemeinschaft (dennoch) aufrechtzuerhalten nicht beeinträchtigt, kann daher auf sich beruhen. Mit der Frage einer Privilegierung der dem Angeklagten angelasteten Betrügereien zum Nachteil der Eva B nach § 166 StGB, in welchem Fall es an der nach dem Gesetz erforderlichen (Privat-)Anklage gefehlt haben würde (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. c StPO), mußte sich das Erstgericht somit nicht auseinandersetzen.RN 15 und die dort zitierte Judikatur). In die Richtung des tatsächlichen Bestehens einer derartigen Lebensgemeinschaft mit Nina B (zur Tatzeit) weisende Behauptungen hat aber der Angeklagte selbst niemals aufgestellt; auch aus der Aussage der Zeugin Nina B, deren ständiger Wohnsitz in Zürich war, ergibt sich lediglich, daß sie sich anläßlich fallweiser Besuche in Wien beim Angeklagten aufgehalten hat (S 201). Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kann daher im vorliegenden Fall von einer (zur Tatzeit) bestandenen Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, StGB keine Rede sein. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, der (Fort-)Bestand einer Lebensgemeinschaft werde durch (bloß) räumliche Trennung der Partner bei bestehendem Willen, eine eheähnliche Gemeinschaft (dennoch) aufrechtzuerhalten nicht beeinträchtigt, kann daher auf sich beruhen. Mit der Frage einer Privilegierung der dem Angeklagten angelasteten Betrügereien zum Nachteil der Eva B nach Paragraph 166, StGB, in welchem Fall es an der nach dem Gesetz erforderlichen (Privat-)Anklage gefehlt haben würde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO), mußte sich das Erstgericht somit nicht auseinandersetzen.
Gleichermaßen verfehlt ist die formell auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützte, der Sache nach aber in Richtung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gehende Rechtsrüge des Angeklagten, sein dem Schuldspruch zugrundeliegendes Verhalten sei richtigerweise nicht als Betrug, sondern als Veruntreuung nach § 133 StGB zu beurteilen.Gleichermaßen verfehlt ist die formell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte, der Sache nach aber in Richtung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gehende Rechtsrüge des Angeklagten, sein dem Schuldspruch zugrundeliegendes Verhalten sei richtigerweise nicht als Betrug, sondern als Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB zu beurteilen.
Gewiß kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihm anvertrautem Gesellschaftsvermögen eine Veruntreuung begehen (vgl SSt 47/76); wer aber von vornherein mittels Täuschung und mit betrügerischem Vorsatz bewirkt, daß ihm eine Sache überhaupt 'anvertraut' wird, begeht in der Regel schon dadurch (je nach Schadenseintritt vollendeten oder versuchten) Betrug und nicht erst durch den Zueignungsakt Veruntreuung; denn in einem solchen Fall stellt sich bereits die vom Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragene Täuschungshandlung, die ein den Vermögensschaden herbeiführendes Verhalten des Getäuschten zur Folge hat, als das für den Taterfolg entscheidende kriminelle Verhalten des Täters dar (Kienapfel BT II § 133 RN 112, 113; Liebscher im WK § 146 Rz 30, 31; EvBl 1981/105; 13 Os 168/81 ua). Ebendies war bei der vom Schuldspruch erfaßten Handlungsweise des Angeklagten der Fall, die demnach rechtsrichtig als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB beurteilt worden ist. Auf die Frage, ob - in Ansehung der Gestion des Angeklagten mit dem ihm tatsächlich übergebenen Betrag von 500.000 S - an sich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 StGB erfüllt wären, ist deshalb im gegebenen Zusammenhang vorerst nicht weiter einzugehen.Gewiß kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihm anvertrautem Gesellschaftsvermögen eine Veruntreuung begehen vergleiche SSt 47/76); wer aber von vornherein mittels Täuschung und mit betrügerischem Vorsatz bewirkt, daß ihm eine Sache überhaupt 'anvertraut' wird, begeht in der Regel schon dadurch (je nach Schadenseintritt vollendeten oder versuchten) Betrug und nicht erst durch den Zueignungsakt Veruntreuung; denn in einem solchen Fall stellt sich bereits die vom Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragene Täuschungshandlung, die ein den Vermögensschaden herbeiführendes Verhalten des Getäuschten zur Folge hat, als das für den Taterfolg entscheidende kriminelle Verhalten des Täters dar (Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 133, RN 112, 113; Liebscher im WK Paragraph 146, Rz 30, 31; EvBl 1981/105; 13 Os 168/81 ua). Ebendies war bei der vom Schuldspruch erfaßten Handlungsweise des Angeklagten der Fall, die demnach rechtsrichtig als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB beurteilt worden ist. Auf die Frage, ob - in Ansehung der Gestion des Angeklagten mit dem ihm tatsächlich übergebenen Betrag von 500.000 S - an sich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 133, StGB erfüllt wären, ist deshalb im gegebenen Zusammenhang vorerst nicht weiter einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den (Teil-)Freispruch zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO geltend, der Ausspruch des Erstgerichtes über die Nichterweisbarkeit eines bezüglichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten sei unvollständig und unzureichend begründet.Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den (Teil-)Freispruch zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend, der Ausspruch des Erstgerichtes über die Nichterweisbarkeit eines bezüglichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten sei unvollständig und unzureichend begründet.
Diesem Vorbringen der Anklagebehörde ist zuzugeben, daß weder die Verantwortung des Angeklagten noch irgendwelche Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens über die Gebarung des Angeklagten mit dem ihm von Nina B am 3. März 1977 übergebenen Betrag von 120.000 S konkreten Aufschluß geben. Dies hat aber auch das Erstgericht mit der Bezugnahme darauf, daß nicht mehr feststellbar sei, wofür der Angeklagte dieses Geld verwendet hat, erkennbar in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; es hat auch keineswegs außer acht gelassen, sondern (sinngemäß) festgestellt, daß der Angeklagte bei Erlangung der betreffenden Geldsumme von Nina B (teils) unwahre Angaben über deren Verwendungszweck gemacht hat. Wenn das Schöffengericht gleichwohl - von der Annahme ausgehend, der Angeklagte sei im damaligen Zeitpunkt noch willens gewesen, das gemeinsame Unternehmensprojekt zu verwirklichen - aus all dem nicht den Schluß zog, daß die in Rede stehende Handlungsweise des Angeklagten gegenüber Nina B von Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz geleitet gewesen sei, und auch eine Zueignung des betreffenden Geldbetrages durch den Angeklagten als nicht nachweisbar erachtete, stellt dies eine immerhin denkmögliche und daher zulässige Würdigung des vorliegenden Beweismaterials dar, die nicht schon deshalb als offenbar unzureichende Begründung der bekämpften (negativen) Urteilsannahme gelten kann, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere - der Auffassung der Anklagebehörde entsprechende - Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Auch mit ihrer Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), die auf eine Beurteilung des Freispruchsfaktums - abweichend von der Anklage (§§ 262, 267 StPO) - als Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 (Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall) StGB abzielt, vermag die Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen. Denn ungeachtet dessen, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH für die rechtswidrige Zueignung von Gesellschaftsvermögen wegen Veruntreuung haften kann (vgl abermals SSt 47/76) und daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der D Gesellschaft mbH den Betrag von 120.000 S als 'Einlage' (vgl S 43) oder sogar mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, ihn für die (im Interesse der Gesellschaft) zu leistende Mietzinsvorauszahlung zu verwenden, übernommen hat, stünde einer Verurteilung wegen Veruntreuung dieses ihm (darnach allenfalls) anvertraut gewesenen Gutes in tatsachenmäßiger Beziehung immer noch die im Urteil konstatierte Nichterweisbarkeit einer (mit Bereicherungsvorsatz im Sinne des § 133 StGB erfolgten) Zueignung des betreffenden Vermögenswertes durch den Angeklagten entgegen.Diesem Vorbringen der Anklagebehörde ist zuzugeben, daß weder die Verantwortung des Angeklagten noch irgendwelche Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens über die Gebarung des Angeklagten mit dem ihm von Nina B am 3. März 1977 übergebenen Betrag von 120.000 S konkreten Aufschluß geben. Dies hat aber auch das Erstgericht mit der Bezugnahme darauf, daß nicht mehr feststellbar sei, wofür der Angeklagte dieses Geld verwendet hat, erkennbar in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen; es hat auch keineswegs außer acht gelassen, sondern (sinngemäß) festgestellt, daß der Angeklagte bei Erlangung der betreffenden Geldsumme von Nina B (teils) unwahre Angaben über deren Verwendungszweck gemacht hat. Wenn das Schöffengericht gleichwohl - von der Annahme ausgehend, der Angeklagte sei im damaligen Zeitpunkt noch willens gewesen, das gemeinsame Unternehmensprojekt zu verwirklichen - aus all dem nicht den Schluß zog, daß die in Rede stehende Handlungsweise des Angeklagten gegenüber Nina B von Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz geleitet gewesen sei, und auch eine Zueignung des betreffenden Geldbetrages durch den Angeklagten als nicht nachweisbar erachtete, stellt dies eine immerhin denkmögliche und daher zulässige Würdigung des vorliegenden Beweismaterials dar, die nicht schon deshalb als offenbar unzureichende Begründung der bekämpften (negativen) Urteilsannahme gelten kann, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere - der Auffassung der Anklagebehörde entsprechende - Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Auch mit ihrer Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), die auf eine Beurteilung des Freispruchsfaktums - abweichend von der Anklage (Paragraphen 262, 267, StPO) - als Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, (Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall) StGB abzielt, vermag die Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen. Denn ungeachtet dessen, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH für die rechtswidrige Zueignung von Gesellschaftsvermögen wegen Veruntreuung haften kann vergleiche abermals SSt 47/76) und daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der D Gesellschaft mbH den Betrag von 120.000 S als 'Einlage' vergleiche S 43) oder sogar mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, ihn für die (im Interesse der Gesellschaft) zu leistende Mietzinsvorauszahlung zu verwenden, übernommen hat, stünde einer Verurteilung wegen Veruntreuung dieses ihm (darnach allenfalls) anvertraut gewesenen Gutes in tatsachenmäßiger Beziehung immer noch die im Urteil konstatierte Nichterweisbarkeit einer (mit Bereicherungsvorsatz im Sinne des Paragraph 133, StGB erfolgten) Zueignung des betreffenden Vermögenswertes durch den Angeklagten entgegen.
Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Peter A als auch die der Staatsanwaltschaft waren demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, die Wiederholung der strafbaren Handlung und den Umstand, daß er die neue Tat unmittelbar vor und nach einer Verurteilung begangen hatte, wogegen es als mildernd in Betracht zog, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an, während die Anklagebehörde die Erhöhung der Strafe begehrt. Keinem der beiden Rechtsmittel kommt Berechtigung zu. Obschon dem Angeklagten zugutezuhalten ist, daß ihm infolge seines Wohlverhaltens seit 1977 der Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB zusätzlich zustatten kommt, vermag dies bei der gegebenen Sachlage weder eine Strafherabsetzung noch die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen, weil angesichts eines bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes, eines zugefügten bzw angestrebten Schadens von insgesamt 700.000 S und des Umstandes, daß die gegenständlichen Verfehlungen während der Anhängigkeit bzw kurz nach der Beendigung eines Strafverfahrens gesetzt wurden, die verhängte Strafe auch bei Berücksichtigung des hinzugekommenen Milderungsgrundes durchaus tat- und tätergerecht erscheint und die insgesamt gegebenen Milderungsumstände die Annahme, es sei aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten, daß der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen werde, keineswegs zu tragen vermögen, wenn man die erschwerenden Momente mit in' s Kalkül zieht.Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Peter A als auch die der Staatsanwaltschaft waren demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, die Wiederholung der strafbaren Handlung und den Umstand, daß er die neue Tat unmittelbar vor und nach einer Verurteilung begangen hatte, wogegen es als mildernd in Betracht zog, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an, während die Anklagebehörde die Erhöhung der Strafe begehrt. Keinem der beiden Rechtsmittel kommt Berechtigung zu. Obschon dem Angeklagten zugutezuhalten ist, daß ihm infolge seines Wohlverhaltens seit 1977 der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB zusätzlich zustatten kommt, vermag dies bei der gegebenen Sachlage weder eine Strafherabsetzung noch die Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, StGB zu rechtfertigen, weil angesichts eines bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes, eines zugefügten bzw angestrebten Schadens von insgesamt 700.000 S und des Umstandes, daß die gegenständlichen Verfehlungen während der Anhängigkeit bzw kurz nach der Beendigung eines Strafverfahrens gesetzt wurden, die verhängte Strafe auch bei Berücksichtigung des hinzugekommenen Milderungsgrundes durchaus tat- und tätergerecht erscheint und die insgesamt gegebenen Milderungsumstände die Annahme, es sei aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten, daß der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen werde, keineswegs zu tragen vermögen, wenn man die erschwerenden Momente mit in' s Kalkül zieht.
Die vom Angeklagten beim Gerichtstag vorgelegte Bestätigung, mit der nachgewiesen werden sollte, daß die Privatbeteiligte Nina B gegen ihn keine Forderungen mehr besitze, konnte vom Obersten Gerichtshof nicht als hinreichendes Bescheinigungsmittel akzeptiert werden, weil sie keine Datierung aufweist und im übrigen ihre allgemein gehaltene Textierung nicht hinreicht, den erforderlichen Bezug zur gegenständlichen Strafsache herzustellen. Dem Angeklagten bleibt es jedoch unbenommen, im Falle nachweisbarer Schadensgutmachung eine Maßnahme nach § 410 StPO zu beantragen.Die vom Angeklagten beim Gerichtstag vorgelegte Bestätigung, mit der nachgewiesen werden sollte, daß die Privatbeteiligte Nina B gegen ihn keine Forderungen mehr besitze, konnte vom Obersten Gerichtshof nicht als hinreichendes Bescheinigungsmittel akzeptiert werden, weil sie keine Datierung aufweist und im übrigen ihre allgemein gehaltene Textierung nicht hinreicht, den erforderlichen Bezug zur gegenständlichen Strafsache herzustellen. Dem Angeklagten bleibt es jedoch unbenommen, im Falle nachweisbarer Schadensgutmachung eine Maßnahme nach Paragraph 410, StPO zu beantragen.
Ebensowenig Erfolg wie der Berufung des Angeklagten konnte aber auch jener der Staatsanwaltschaft beschieden sein, zumal die zweite einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, auf die sie in ihrem Rechtsmittel Bezug nimmt, schon nahezu 20 Jahre zurückliegt und unter diesem Aspekt eine Erhöhung der vom Schöffengericht verhängten Strafe nicht angebracht erschien.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.