Vorliegend sind die von Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Tathandlungen des Angeklagten - der nach den Urteilsgründen (vgl. S 186) mit dem für die Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG a.F. erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, weshalb die durch die Suchtgiftgesetznovelle geschaffene Verschärfung im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit nicht als Abgrenzungskriterium gegenüber § 16 SuchtgiftG a.F. und n.F. in Betracht kommt - nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG a.F. mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht; wegen der ihm schuldspruchmäßig angelasteten Suchtgiftmenge (von insgesamt 151 Gramm Heroin), welche - selbst wenn man von dem im Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985 angeführten, gegenüber der früheren Auffassung beträchtlich höher angesetzten Grenzmengenwert für Heroin ausgeht - die (darnach maßgebende) Grenzmenge von 5 Gramm Heroin um das Fünfundzwanzigfache jedenfalls überschreitet, lautet die nach der seit 1.September 1985 geltenden Rechtslage gemäß § 12 Abs 3 (Z 3) SuchtgiftG n.F. zum Tragen kommende Strafdrohung hingegen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. An der zuletzt genannten Strafdrohung ändert auch eine allfällige Suchtgiftergebenheit des Täters nichts, weil letztere nach dem Gesetz nur in den Fällen des § 12 Abs 2 SuchtgiftG n.F. relevant ist. Allfällige Begründungsmängel in Ansehung der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe Suchtgift nur gelegentlich konsumiert und sei dessen Mißbrauch nicht ergeben, betreffen demnach keine entscheidungswesentliche Tatsache; das darauf abzielende Beschwerdevorbringen geht sohin zur Gänze ins Leere. Stellt man im vorliegenden Fall alle potentiellen Sanktionen beider Fassungen des § 12 SuchtgiftG in toto einander gegenüber, so zeigt sich, daß die Bestimmungen des § 12 SuchtgiftG a.F. in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Suchtgiftmenge trotz der Härteklausel des § 13 Abs 2 SuchtgiftG n.F. die für den Angeklagten günstigeren sind (vgl. 11 Os 131/85). Im übrigen wäre der Ausspruch des Gerichtes, ob eine Wertersatzgeldstrafe die Wiedereingliederung "eines dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen - und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits entwöhnten - Verurteilten gefährden würde" und ob demgemäß die Wertersatzstrafe entsprechend zu reduzieren oder von der Verhängung einer solchen überhaupt Abstand zu nehmen ist (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 2. Ergänzungsheft 1985 SuchtgiftG Anm. C zu § 13 und C/5 zu § 12) als eine dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährende Frage der Strafbemessung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde sondern ausschließlich mittels Berufung bekämpfbar.Vorliegend sind die von Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Tathandlungen des Angeklagten - der nach den Urteilsgründen vergleiche S 186) mit dem für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG a.F. erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, weshalb die durch die Suchtgiftgesetznovelle geschaffene Verschärfung im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit nicht als Abgrenzungskriterium gegenüber Paragraph 16, SuchtgiftG a.F. und n.F. in Betracht kommt - nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG a.F. mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht; wegen der ihm schuldspruchmäßig angelasteten Suchtgiftmenge (von insgesamt 151 Gramm Heroin), welche - selbst wenn man von dem im Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985 angeführten, gegenüber der früheren Auffassung beträchtlich höher angesetzten Grenzmengenwert für Heroin ausgeht - die (darnach maßgebende) Grenzmenge von 5 Gramm Heroin um das Fünfundzwanzigfache jedenfalls überschreitet, lautet die nach der seit 1.September 1985 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 12, Absatz 3, (Ziffer 3,) SuchtgiftG n.F. zum Tragen kommende Strafdrohung hingegen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. An der zuletzt genannten Strafdrohung ändert auch eine allfällige Suchtgiftergebenheit des Täters nichts, weil letztere nach dem Gesetz nur in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 2, SuchtgiftG n.F. relevant ist. Allfällige Begründungsmängel in Ansehung der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe Suchtgift nur gelegentlich konsumiert und sei dessen Mißbrauch nicht ergeben, betreffen demnach keine entscheidungswesentliche Tatsache; das darauf abzielende Beschwerdevorbringen geht sohin zur Gänze ins Leere. Stellt man im vorliegenden Fall alle potentiellen Sanktionen beider Fassungen des Paragraph 12, SuchtgiftG in toto einander gegenüber, so zeigt sich, daß die Bestimmungen des Paragraph 12, SuchtgiftG a.F. in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Suchtgiftmenge trotz der Härteklausel des Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG n.F. die für den Angeklagten günstigeren sind vergleiche 11 Os 131/85). Im übrigen wäre der Ausspruch des Gerichtes, ob eine Wertersatzgeldstrafe die Wiedereingliederung "eines dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen - und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits entwöhnten - Verurteilten gefährden würde" und ob demgemäß die Wertersatzstrafe entsprechend zu reduzieren oder von der Verhängung einer solchen überhaupt Abstand zu nehmen ist vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 2. Ergänzungsheft 1985 SuchtgiftG Anmerkung C zu Paragraph 13 und C/5 zu Paragraph 12,) als eine dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährende Frage der Strafbemessung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde sondern ausschließlich mittels Berufung bekämpfbar.
Insoweit der Verteidiger im Gerichtstag über das bisherige (schriftliche) Beschwerdevorbringen hinausgehend (erstmals) ins Treffen führt, die für die Annahme der (strafsatzbegründenden) Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SuchtgiftG n.F. erforderliche (Über-) Menge liege nicht vor, weil die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge (von 151 Gramm) mit Milchzucker (im Verhältnis von ca. 30 %) gestreckt gewesen sei und die reine Heroinmenge demzufolge den im Gesetz vorgesehenen (Mindest-) Wert nicht erreiche, genügt der Hinweis auf die (vom Angeklagten unbekämpft gebliebene) keine wie immer geartete Einschränkung in bezug auf Streckungsmittel enthaltende (ausdrückliche) Konstatierung des Schöffengerichts, wonach dem in Rede stehenden Schuldspruch (Punkt A) insgesamt 151 Gramm Heroin zugrunde liegen.Insoweit der Verteidiger im Gerichtstag über das bisherige (schriftliche) Beschwerdevorbringen hinausgehend (erstmals) ins Treffen führt, die für die Annahme der (strafsatzbegründenden) Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG n.F. erforderliche (Über-) Menge liege nicht vor, weil die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge (von 151 Gramm) mit Milchzucker (im Verhältnis von ca. 30 %) gestreckt gewesen sei und die reine Heroinmenge demzufolge den im Gesetz vorgesehenen (Mindest-) Wert nicht erreiche, genügt der Hinweis auf die (vom Angeklagten unbekämpft gebliebene) keine wie immer geartete Einschränkung in bezug auf Streckungsmittel enthaltende (ausdrückliche) Konstatierung des Schöffengerichts, wonach dem in Rede stehenden Schuldspruch (Punkt A) insgesamt 151 Gramm Heroin zugrunde liegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG a.F. unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG a.F. zu einer (Verfallsersatz-) Geldstrafe von 377.500 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu dreieinhalb Monaten Ersatzfreiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG a.F. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG a.F. zu einer (Verfallsersatz-) Geldstrafe von 377.500 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu dreieinhalb Monaten Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die große Suchtgiftmenge und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen das teilweise reumütige Geständnis und dessen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (in Ansehung der Suchtgiftquellen) als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 StGB und die Abstandnahme von der Verhängung der Geldstrafe an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, StGB und die Abstandnahme von der Verhängung der Geldstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zum letztbezeichneten Begehren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Auch der Berufungswerber vermag keine neuen Aspekte aufzuzeigen, die bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten. Im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) hat das Erstgericht - angesichts der Suchtgiftmenge und des doch schon einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten - bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die Strafdauer mit drei Jahren keineswegs zu hoch ausgemessen. Da sohin eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe außer Betracht bleiben mußte, ist auch dem weiteren - auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gerichteten - Begehren der Boden entzogen (§ 43 StGB).Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Auch der Berufungswerber vermag keine neuen Aspekte aufzuzeigen, die bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten. Im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) hat das Erstgericht - angesichts der Suchtgiftmenge und des doch schon einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten - bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die Strafdauer mit drei Jahren keineswegs zu hoch ausgemessen. Da sohin eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe außer Betracht bleiben mußte, ist auch dem weiteren - auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gerichteten - Begehren der Boden entzogen (Paragraph 43, StGB).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.