Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua die am 14. August 1959 geborene Michaela A 1) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 C, 2) des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 (richtig: Z 1), Abs 2 C und 3) des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 C schuldig erkannt, weil sie zwischen Sommer 1977 und September 1977 in Wien zu 1) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem sie zumindest 5 g Morphium an unbekannte Personen veräußerte (Pkt I/1 des Urteilsspruches);Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua die am 14. August 1959 geborene Michaela A 1) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, Absatz eins, C, 2) des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig: Ziffer eins,), Absatz 2, C und 3) des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, C schuldig erkannt, weil sie zwischen Sommer 1977 und September 1977 in Wien zu 1) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem sie zumindest 5 g Morphium an unbekannte Personen veräußerte (Pkt I/1 des Urteilsspruches);
zu 2) gewerbsmäßig anderen ein Suchtgift überließ, zu dessen Bezug sie nicht berechtigt waren, und zwar zumindest 13,5 g Morphium an Mario D, Kurt E, Franz F, Nikolas G, Walter B und Ingrid H (Urteilsfaktum II/1) und in der Zeit von Anfang 1977 bis Ende 1977 in Wien zu 3) unberechtigt Suchtgift erwarb und besaß (Faktum III). Der Sache nach lediglich den wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 C ergangenen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte A mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.zu 2) gewerbsmäßig anderen ein Suchtgift überließ, zu dessen Bezug sie nicht berechtigt waren, und zwar zumindest 13,5 g Morphium an Mario D, Kurt E, Franz F, Nikolas G, Walter B und Ingrid H (Urteilsfaktum II/1) und in der Zeit von Anfang 1977 bis Ende 1977 in Wien zu 3) unberechtigt Suchtgift erwarb und besaß (Faktum römisch drei). Der Sache nach lediglich den wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, Absatz eins, C ergangenen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte A mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In Ansehung dieses Deliktes nahm das Erstgericht - gestützt auf das diesbezüglich von der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis (S 136, 239 dA) - als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin innerhalb des eingangs erwähnten Zeitraumes zumindest 5 g Morphium am Flohmarkt in Wien an ihr unbekannte Abnehmer abgegeben hatte, wobei sie bedachte, daß sie keinen Überblick über den Kreis jener Personen hatte, von welchen das von ihr verkaufte Suchtgift konsumiert würde und billigend in Kauf nahm, daß das Suchtgift (in weiterer Folge auch) in die Hände von Personen gelangt, die hiedurch der Sucht zugeführt werden könnten (S 237 dA).
Diesen Ausspruch des Gerichtes hält die Beschwerde insofern für mangelhaft begründet, als im Urteil ihre (in der Hauptverhandlung sinngemäß wiederholte) weitere Angabe nicht erörtert wurde, sie habe das Morphium kleinweise - immer nur wenige Schuß, wie sie dazu in ihrer Beschwerde ergänzt - an verschiedene ihr namentlich unbekannte Personen weitergegeben, von denen sie - nach ihren allerdings auch diesbezüglich als Neuerung zu beurteilenden Beschwerdeausführungen - wußte, daß sie das Suchtgift für sich verwenden.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Mangel des Urteils im Sinne der genannten Gesetzesstelle in Bezug auf einen entscheidungswesentlichen Umstand nicht aufgezeigt; denn es handelt nicht nur der Täter, der nicht gewillt oder in der Lage ist, die weitere Verteilung einer (auf einmal) abgegebenen (größeren) Suchtgiftmenge auf einen geringen Umfang zu begrenzen, sondern auch derjenige, der das Suchtgift eigenhändig verteilt und dadurch eine entsprechende Streuung desselben bewirkt, tatbestandlich (vgl EvBl 1978/74).Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Mangel des Urteils im Sinne der genannten Gesetzesstelle in Bezug auf einen entscheidungswesentlichen Umstand nicht aufgezeigt; denn es handelt nicht nur der Täter, der nicht gewillt oder in der Lage ist, die weitere Verteilung einer (auf einmal) abgegebenen (größeren) Suchtgiftmenge auf einen geringen Umfang zu begrenzen, sondern auch derjenige, der das Suchtgift eigenhändig verteilt und dadurch eine entsprechende Streuung desselben bewirkt, tatbestandlich vergleiche EvBl 1978/74).