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Entscheidung 9 Os 7/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os7/85

Entscheidungsdatum

23.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hardegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Herold Siegfried B und über die Berufung des Angeklagten Hubert A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 11.Oktober 1984, GZ 12 römisch fünf r 391/84-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herold Siegfried B wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt in seinem den Angeklagten B betreffenden Teil zur Gänze und bezüglich Hubert A gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO im Ausspruch, er habe die Tat in Gesellschaft des Angeklagten B als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) begangen, in der Qualifikation seines Verhaltens nach Paragraph 143, (erster Fall) StGB sowie demzufolge hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 19-jährige Hubert A und der 25-jährige Herold Siegfried B auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143

(erster Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 28.Februar 1984 in Ebensee in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) dadurch, daß sie den Rudolf C festhielten, ihn anschließend zu Boden stießen, mit den Händen auf ihn einschlugen und mit den Füßen gegen seinen Körper traten, wobei Hubert A den Rudolf C aufforderte: 'Geld her!, Geld her, Du mußt etwas haben!' und ihm sodann 4.600 S aus seiner in der Hosentasche verwahrten Geldbörse entnahm, Rudolf C mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der allein vom Angeklagten B gegen diesen Schuldspruch erhobenen, nominell auf die Ziffer 6 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens des Raubes ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. An diesem Merkmal mangelt es, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchsetzen will, er sich also für eine Forderung schadlos zu halten gedenkt. Eine derartige Selbsthilfe erfüllt lediglich den Tatbestand der Nötigung, wenn die Geld- oder Pfandhergabe eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung erzwungen werden soll vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 32 zu Paragraph 142,, Kienapfel BT römisch zwei, RN 178 ff zu Paragraph 127, StGB, Mayerhofer/Rieder, StGB 2 , Nr 26 zu Paragraph 142,).

Da nun der Angeklagte A in der Hauptverhandlung am 11.Oktober 1984 mehrfach angab, er habe dem Angeklagten B gesagt, Rudolf C schulde ihm (A) Geld und dieses solle dem C abgenommen werden vergleiche S 207 bis 211) und auch B sich sinngemäß ähnlich verantwortete vergleiche S 214 ff, 220, 224), wäre gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Angeklagten B die Stellung von Eventualfragen in Richtung der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie (im Hinblick auf die von C erlittenen Verletzungen; vergleiche insbes S 231 f) der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB indiziert gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die behaupteten Tatsachen dem Schwurgerichtshof glaubhaft erschienen, und obwohl kein Parteienantrag in diese Richtung gestellt worden war vergleiche Mayerhofer/Rieder, Strafprozeßordnung 2 , Nr 17 ff zu Paragraph 314,). Da es evident ist, daß diese Formverletzung einen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte und der Oberste Gerichtshof den aufgezeigten Mangel nicht sanieren kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B der ihn betreffende Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Gänze aufzuheben (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.

Da Raubgenossenschaft im Sinne des Paragraph 143, StGB (ebenso wie Gesellschaftsdiebstahl nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) voraussetzt, daß sämtlichen Beteiligten bewußt ist, an einem Raub (Diebstahl) teilzunehmen, wogegen der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Mithelfers bedient, nicht unter die Gesellschaftsqualifikation fällt (Mayerhofer/Rieder, Strafgesetzbuch 2 , Nr 147 zu Paragraph 127, StGB), waren aus Anlaß der über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B getroffenen Entscheidung gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO beim Angeklagten A, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, der Ausspruch über die Tatbegehung in Gesellschaft und die fragliche Qualifikation zu kassieren. Hingegen hatte bei ihm eine weitergehende, sich auch auf den Grundtatbestand nach Paragraph 142, StGB erstreckende Aufhebung zu unterbleiben, weil ihm insoweit nicht dieselben Gründe, die bei B von Bedeutung waren, zustatten kommen. Denn in der Hauptverhandlung wurde nichts vorgebracht, was darauf hindeutete, A habe auch ausschließlich mit dem Vorsatz gehandelt, den ihm (angeblich) von C geschuldeten Betrag einzutreiben; denn es stellte das Opfer der Angeklagten den aufrechten Bestand einer Schuld gegenüber A überhaupt in Abrede und es räumte selbst der Letztgenannte ein, den seine angebliche Forderung weit übersteigenden Betrag mit dem zum Tatbestand gehörigen Bereicherungsvorsatz geraubt zu haben. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.

Anmerkung

E05020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00007.85.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19850123_OGH0002_0090OS00007_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093332 Rechtssatz 20.12.1968Strafrecht
Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand d …
RS0093512 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Als "Raubgenossen" (ebenso wie als "Diebsgenossen") kommen Personen, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, nur dann in Betracht, wenn sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Dieb …
RS0093525 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
"In Gesellschaft eines Beteiligten" wird die Tat nur dann verübt, wenn auch der Beteiligte Täter desselben Delikts ist, mithin dessen Vorsatz auf Vollendung dieses Deliktstypus gerichtet ist und dessen wesentliche Tatbestandsmerkmale umfaßt.
RS0100268 Rechtssatz 29.09.1975Strafrecht
Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) …
RS0100573 Rechtssatz 29.03.1972Strafrecht
Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens kommt es bei der Stellung von Eventualfragen nicht an. Diese darf nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Schwurgerichtshof bzw dessen Vorsitzender der Überzeugung ist, daß sich die vorgebrachten Tatsachen nicht zu …
RS0100888 Rechtssatz 20.12.1968Strafrecht
Eine Eventualfrage ist - auch ohne Antrag - zu stellen, wenn bestimmte Verfahrensergebnisse auf eine andere Tatgestaltung konkret hindeuten.
RS0100930 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich au …