Der allein vom Angeklagten B gegen diesen Schuldspruch erhobenen, nominell auf die Z 6 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der allein vom Angeklagten B gegen diesen Schuldspruch erhobenen, nominell auf die Ziffer 6 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zur Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens des Raubes ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. An diesem Merkmal mangelt es, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchsetzen will, er sich also für eine Forderung schadlos zu halten gedenkt. Eine derartige Selbsthilfe erfüllt lediglich den Tatbestand der Nötigung, wenn die Geld- oder Pfandhergabe eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung erzwungen werden soll (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 32 zu § 142, Kienapfel BT II, RN 178 ff zu § 127 StGB, Mayerhofer/Rieder, StGB 2 , Nr 26 zu § 142).Zur Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens des Raubes ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. An diesem Merkmal mangelt es, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchsetzen will, er sich also für eine Forderung schadlos zu halten gedenkt. Eine derartige Selbsthilfe erfüllt lediglich den Tatbestand der Nötigung, wenn die Geld- oder Pfandhergabe eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung erzwungen werden soll vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 32 zu Paragraph 142,, Kienapfel BT römisch zwei, RN 178 ff zu Paragraph 127, StGB, Mayerhofer/Rieder, StGB 2 , Nr 26 zu Paragraph 142,).
Da nun der Angeklagte A in der Hauptverhandlung am 11.Oktober 1984 mehrfach angab, er habe dem Angeklagten B gesagt, Rudolf C schulde ihm (A) Geld und dieses solle dem C abgenommen werden (vgl S 207 bis 211) und auch B sich sinngemäß ähnlich verantwortete (vgl S 214 ff, 220, 224), wäre gemäß § 314 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Angeklagten B die Stellung von Eventualfragen in Richtung der Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie (im Hinblick auf die von C erlittenen Verletzungen; vgl insbes S 231 f) der Körperverletzung nach § 83 StGB indiziert gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die behaupteten Tatsachen dem Schwurgerichtshof glaubhaft erschienen, und obwohl kein Parteienantrag in diese Richtung gestellt worden war (vgl Mayerhofer/Rieder, Strafprozeßordnung 2 , Nr 17 ff zu § 314). Da es evident ist, daß diese Formverletzung einen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte und der Oberste Gerichtshof den aufgezeigten Mangel nicht sanieren kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B der ihn betreffende Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Gänze aufzuheben (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.Da nun der Angeklagte A in der Hauptverhandlung am 11.Oktober 1984 mehrfach angab, er habe dem Angeklagten B gesagt, Rudolf C schulde ihm (A) Geld und dieses solle dem C abgenommen werden vergleiche S 207 bis 211) und auch B sich sinngemäß ähnlich verantwortete vergleiche S 214 ff, 220, 224), wäre gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Angeklagten B die Stellung von Eventualfragen in Richtung der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie (im Hinblick auf die von C erlittenen Verletzungen; vergleiche insbes S 231 f) der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB indiziert gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die behaupteten Tatsachen dem Schwurgerichtshof glaubhaft erschienen, und obwohl kein Parteienantrag in diese Richtung gestellt worden war vergleiche Mayerhofer/Rieder, Strafprozeßordnung 2 , Nr 17 ff zu Paragraph 314,). Da es evident ist, daß diese Formverletzung einen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte und der Oberste Gerichtshof den aufgezeigten Mangel nicht sanieren kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B der ihn betreffende Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Gänze aufzuheben (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.
Da Raubgenossenschaft im Sinne des § 143 StGB (ebenso wie Gesellschaftsdiebstahl nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB) voraussetzt, daß sämtlichen Beteiligten bewußt ist, an einem Raub (Diebstahl) teilzunehmen, wogegen der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Mithelfers bedient, nicht unter die Gesellschaftsqualifikation fällt (Mayerhofer/Rieder, Strafgesetzbuch 2 , Nr 147 zu § 127 StGB), waren aus Anlaß der über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B getroffenen Entscheidung gemäß §§ 290 Abs. 1, 344 StPO beim Angeklagten A, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, der Ausspruch über die Tatbegehung in Gesellschaft und die fragliche Qualifikation zu kassieren. Hingegen hatte bei ihm eine weitergehende, sich auch auf den Grundtatbestand nach § 142 StGB erstreckende Aufhebung zu unterbleiben, weil ihm insoweit nicht dieselben Gründe, die bei B von Bedeutung waren, zustatten kommen. Denn in der Hauptverhandlung wurde nichts vorgebracht, was darauf hindeutete, A habe auch ausschließlich mit dem Vorsatz gehandelt, den ihm (angeblich) von C geschuldeten Betrag einzutreiben; denn es stellte das Opfer der Angeklagten den aufrechten Bestand einer Schuld gegenüber A überhaupt in Abrede und es räumte selbst der Letztgenannte ein, den seine angebliche Forderung weit übersteigenden Betrag mit dem zum Tatbestand gehörigen Bereicherungsvorsatz geraubt zu haben. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.Da Raubgenossenschaft im Sinne des Paragraph 143, StGB (ebenso wie Gesellschaftsdiebstahl nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) voraussetzt, daß sämtlichen Beteiligten bewußt ist, an einem Raub (Diebstahl) teilzunehmen, wogegen der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Mithelfers bedient, nicht unter die Gesellschaftsqualifikation fällt (Mayerhofer/Rieder, Strafgesetzbuch 2 , Nr 147 zu Paragraph 127, StGB), waren aus Anlaß der über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B getroffenen Entscheidung gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO beim Angeklagten A, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, der Ausspruch über die Tatbegehung in Gesellschaft und die fragliche Qualifikation zu kassieren. Hingegen hatte bei ihm eine weitergehende, sich auch auf den Grundtatbestand nach Paragraph 142, StGB erstreckende Aufhebung zu unterbleiben, weil ihm insoweit nicht dieselben Gründe, die bei B von Bedeutung waren, zustatten kommen. Denn in der Hauptverhandlung wurde nichts vorgebracht, was darauf hindeutete, A habe auch ausschließlich mit dem Vorsatz gehandelt, den ihm (angeblich) von C geschuldeten Betrag einzutreiben; denn es stellte das Opfer der Angeklagten den aufrechten Bestand einer Schuld gegenüber A überhaupt in Abrede und es räumte selbst der Letztgenannte ein, den seine angebliche Forderung weit übersteigenden Betrag mit dem zum Tatbestand gehörigen Bereicherungsvorsatz geraubt zu haben. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.