Rechtssatz RS0093512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093512
Entscheidungsdatum
23.01.1985
Rechtssatz
Als "Raubgenossen" (ebenso wie als "Diebsgenossen") kommen Personen, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, nur dann in Betracht, wenn sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Diebstahl) handelt, beteiligen und nicht bloß als "Werkzeug" wirken. Der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Helfers bedient, erfüllt nicht die Qualifikation des § 143 erster Fall (127 Abs 2 Z 1) StGB.Als "Raubgenossen" (ebenso wie als "Diebsgenossen") kommen Personen, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, nur dann in Betracht, wenn sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Diebstahl) handelt, beteiligen und nicht bloß als "Werkzeug" wirken. Der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Helfers bedient, erfüllt nicht die Qualifikation des Paragraph 143, erster Fall (127 Absatz 2, Ziffer eins,) StGB.
Entscheidungstexte
- 9 Os 148/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 9 Os 148/80
Veröff: SSt 51/50 = EvBl 1981/136 S 399
- 13 Os 3/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 13 Os 3/81
nur: Als "Raubgenossen" (ebenso wie als "Diebsgenossen") kommen Personen, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, nur dann in Betracht, wenn sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Diebstahl) handelt, beteiligen und nicht bloß als "Werkzeug" wirken. (T1)
- 9 Os 7/85
Entscheidungstext OGH 23.01.1985 9 Os 7/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093512
Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_001