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Entscheidung 9 Os 72/86×

Entscheidung 9 Os 72/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os72/86

Entscheidungsdatum

21.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto V*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Deliktsfall, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.März 1986, GZ 6 römisch fünf r 4637/85-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Doczekal zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Feldbach vom 7.Mai 1986, U 241/86, auf 11 (elf) Monate und 5 (fünf) Tage als Zusatzstrafe herabgesetzt. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Otto V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 206, Absatz 2, StGB unter Anwendung der Paragraphen 11, Ziffer eins, JGG, 41 StGB zu einer - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend; als mildernd hielt es dem Angeklagten dessen Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit zugute.

Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 17. Dezember 1986, GZ 9 Os 72/86-6, dem auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Dem jugendlichen Alter des Angeklagten zur Tatzeit wurde durch die Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG Rechnung getragen; daher kann es dem Berufungswerber - entgegen seinem Vorbringen - nicht zusätzlich noch als besonderer Milderungsgrund zugute gehalten werden. Auch kann von einer Verleitung des Angeklagten zur Tat durch Sonja W*** nach den Verfahrensergebnisse nicht gesprochen werden. Die Genannte, die kurz nach dem Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr vollendete, war allerdings von vornherein mit den geschlechtlichen Aktivitäten des Angeklagten einverstanden, wobei sie den Angeklagten insbesondere zu dem zweiten Geschlechtsverkehr, bei dem es nach den Urteilsannahmen zu ihrer Schwängerung kam, animierte. Werden alle diese Umstände bei der Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nach Lage des Falles als etwas überhöht, weshalb das Begehren um Reduktion der Strafe berechtigt ist.

Im Hinblick auf die zwischenzeitig hervorgekommene Vorverurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht Feldbach, auf welche gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen ist, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Zusatzstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß für tatschuldangemessen, davon ausgehend, daß bei gemeinsamer Aburteilung der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen gewesen wäre.

Da die verhängte Strafe bereits in erster Instanz bedingt nachgesehen woerden ist, erübrigte sich ein abermaliger Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E10203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00072.86.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19870121_OGH0002_0090OS00072_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088458 Rechtssatz 1984 – zuletzt 30.09.1987Strafrecht
Hat das Alter des Täters bereits die Strafdrohung bestimmt (§ 11 JGG), so darf es nicht noch als mildernd berücksichtigt werden: § 32 Abs 2 StGB.
RS0088480 Rechtssatz 1972 – zuletzt 21.01.1987Strafrecht
Die Bestimmung des § 46 lit a StG ist, insoweit sie den Strafmilderungsgrund des Alters unter zwanzig Jahren vorsieht, unanwendbar, wenn für die Ahndung aller begangenen strafbaren Handlungen des Täters die Bestimmungen des § 11 JGG anzuwenden sind.
RS0090926 Rechtssatz 1975 – zuletzt 09.12.2025Strafrecht
Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).
RS0091061 Rechtssatz 1976 – zuletzt 21.01.1987Strafrecht
Bedachtnahme auf ein nach dem hier angefochtenen ergangenes Straferkenntnis, weil die gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon gemeinsam mit jenen hätten abgeurteilt werden können, worauf es nach § 31 Abs 1 StGB allein ankommt (so schon 9 O …
RS0098570 Rechtssatz 1973 – zuletzt 02.04.2025Strafrecht
Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.
RS0099189 Rechtssatz 1966 – zuletzt 24.05.2023Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …