Dieser Rüge kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die an sich schon unpräzise Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten von der 'unredlichen' Herkunft des Mopeds - bei der das Gericht ersichtlich die sich keineswegs deckenden Begriffe der 'Unredlichkeit' und der 'Erlangung der Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' (§ 164 StGB) gleichsetzt - und die vorsätzliche Unterstützung des Diebes bei der Verheimlichung der gestohlenen Sache mit dem Hinweis darauf begründet, daß B dem Angeklagten einander widersprechende Angaben über die Person des Eigentümers machte, von dem dem er das Moped 'ausgeliehen' habe (S.112, 120 d. A.), und ergänzend dazu angeführt, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe sich beim Umstreichen des Mopeds nichts gedacht, weil alle neuen Mopeds der Marke Puch-Monza schwarz lackiert seien, unglaubwürdig sei; dies, weil (erfahrungsgemäß) niemand ein fast neuwertiges Moped nur aus optischen Gründen völlig unfachmännisch umstreichen läßt.Das Erstgericht hat die an sich schon unpräzise Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten von der 'unredlichen' Herkunft des Mopeds - bei der das Gericht ersichtlich die sich keineswegs deckenden Begriffe der 'Unredlichkeit' und der 'Erlangung der Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' (Paragraph 164, StGB) gleichsetzt - und die vorsätzliche Unterstützung des Diebes bei der Verheimlichung der gestohlenen Sache mit dem Hinweis darauf begründet, daß B dem Angeklagten einander widersprechende Angaben über die Person des Eigentümers machte, von dem dem er das Moped 'ausgeliehen' habe (S.112, 120 d. A.), und ergänzend dazu angeführt, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe sich beim Umstreichen des Mopeds nichts gedacht, weil alle neuen Mopeds der Marke Puch-Monza schwarz lackiert seien, unglaubwürdig sei; dies, weil (erfahrungsgemäß) niemand ein fast neuwertiges Moped nur aus optischen Gründen völlig unfachmännisch umstreichen läßt.
Diese Argumentation stellt, da sie sich nicht bloß zur Illustration (SSt.45/27, n.v. 9 Os 121/76 u.a.), sondern als maßgebliche Beurteilungskomponente auf einen keineswegs die Bedeutung einer allgemein gültigen Lebenserfahrung besitzenden Erfahrungssatz beruft und sich mit den gegen diese Erfahrung sprechenden, die Verantwortung des Angeklagten stützenden Umständen nicht auseinandersetzt, keine zureichende Begründung der bekämpften Urteilsannahme dar. Denn es steht der im Urteil (als Teilkomponente der Begründung) erwähnten Erfahrung nicht nur der allgemeine Trend zum 'Do it yourself' und die bei Jugendlichen im besondern, auch bei der Gestaltung ihrer Kraftfahrzeuge, immer wieder festzustellende Farbenfreude entgegen, sondern konkret auch das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Sachverständigen Ing. Otto D (ON 8 d.A.), wonach eine fachmännische Lackierung eines Mopeds auf gewerblicher Basis unrentabel ist (S.65 d.A.).
Da sohin das Gericht durch den bloßen Hinweis auf eine (erörterungsbedürftige) Erfahrungstatsache als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen, die ihm in ihrem Zusammenhang die überzeugung von der Unrichtigkeit der Verantwortung des Angeklagten verschaffte, seine Pflicht zu begründen verletzt hat, ob diese Lebenserfahrung auch in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs.1 Z 5 StPO vor. Demnach konnte der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur (§ 285 e StPO) -Da sohin das Gericht durch den bloßen Hinweis auf eine (erörterungsbedürftige) Erfahrungstatsache als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen, die ihm in ihrem Zusammenhang die überzeugung von der Unrichtigkeit der Verantwortung des Angeklagten verschaffte, seine Pflicht zu begründen verletzt hat, ob diese Lebenserfahrung auch in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vor. Demnach konnte der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur (Paragraph 285, e StPO) -
sofort bei der nichtöffentlichen Beratung Folge gegeben und wie aus dem Spruch ersichtlich, entschieden werden.
Mit seiner nicht ausgeführten Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.