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Rechtssatz RS0099822×

Rechtssatz RS0099822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099822

Geschäftszahl

13Os71/74; 9Os35/77; 9Os121/76; 9Os75/78; 9Os186/79; 9Os107/80; 10Os24/82; 12Os156/83; 9Os8/87

Entscheidungsdatum

11.02.1987

Rechtssatz

Aus einem Verfahrensmangel oder Begründungsmangel in Ansehung (schon) einer (von mehreren) zu einer bestimmten tatsächlichen Annahme führenden Beurteilungskomponenten folgt zwangsläufig auch ein Mangel der als Ergebnis aller Teilkomponenten resultierenden Tatsachenfeststellung, wenn das Gericht seine Überzeugung mit verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt begründet; kann doch in einem solchen Fall keineswegs ausgeschlossen werden, daß es nicht gerade die fehlerhaft zustandegekommene Prämisse oder Schlußfolgerung war, welche letztlich für die gewonnene Überzeugung den Ausschlag gab. Anders ist die Sache jedoch zu beurteilen, wenn das Gericht zur Begründung seines (auf mehrere Überlegungen gestützten) Ausspruches (auch) wenigstens einen mängelfrei erhobenen Umstand heranzieht, der - seiner Meinung nach - die getroffene Feststellung auch für sich allein zu begründen vermag.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 71/74
    Entscheidungstext OGH 29.11.1974 13 Os 71/74
    Veröff: SSt 45/27 = EvBl 1975/180 S 356
  • 9 Os 35/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 9 Os 35/77
    Ähnlich
  • 9 Os 121/76
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 9 Os 121/76
    Beisatz: Das Ergebnis ist nur dann von einem Mangel einer Komponente nicht betroffen, wenn diese ausdrücklich nur zur Illustration angeführt wird. (T1)
  • 9 Os 75/78
    Entscheidungstext OGH 20.06.1978 9 Os 75/78
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Os 186/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 9 Os 186/79
  • 9 Os 107/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 9 Os 107/80
    nur: Aus einem Verfahrensmangel oder Begründungsmangel in Ansehung (schon) einer (von mehreren) zu einer bestimmten tatsächlichen Annahme führenden Beurteilungskomponenten folgt zwangsläufig auch ein Mangel der als Ergebnis aller Teilkomponenten resultierenden Tatsachenfeststellung, wenn das Gericht seine Überzeugung mit verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt begründet. (T2)
  • 10 Os 24/82
    Entscheidungstext OGH 26.03.1982 10 Os 24/82
    nur T2
  • 12 Os 156/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
    Vgl auch
  • 9 Os 8/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1987 9 Os 8/87
    Vgl auch; nur: Anders ist die Sache jedoch zu beurteilen, wenn das Gericht zur Begründung seines (auf mehrere Überlegungen gestützten) Ausspruches (auch) wenigstens einen mängelfrei erhobenen Umstand heranzieht, der - seiner Meinung nach - die getroffene Feststellung auch für sich allein zu begründen vermag. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099822

Dokumentnummer

JJR_19741129_OGH0002_0130OS00071_7400000_010