Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.Februar 1987, GZ 9 Os 8/87-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.Februar 1987, GZ 9 Os 8/87-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu befinden.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den die 100.000 S-Grenze übersteigenden Schaden, zog als mildernd die Unbescholtenheit und die Tatsache, daß seit der Begehung der Tat schon ein langer Zeitraum verstrichen ist in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 156 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Februar 1982, mit dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Krida zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden war, eine Zusatzstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den die 100.000 S-Grenze übersteigenden Schaden, zog als mildernd die Unbescholtenheit und die Tatsache, daß seit der Begehung der Tat schon ein langer Zeitraum verstrichen ist in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 156, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Februar 1982, mit dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Krida zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden war, eine Zusatzstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Herabsetzung der Zusatzstrafe anstrebt, ist begründet.
Zwar ist der in der Rechtsmittelschrift angestellte Vergleich der seinerzeit über die Diebe der Schmuckkollektion des Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen mit der bei ihm gefundenen Unrechtsfolge deshalb nicht zielführend, weil der PKW, in dem sich der Schmuck befand, damals nicht gestohlen sondern nur unbefugt in Gebrauch genommen wurde und die Täter die im Fond des Wagens deponierten Pretiosen lediglich zufällig entdeckten. Auch kann bei der gegebenen Sachlage wohl nicht davon gesprochen werden, der Angeklagte habe sich, weil weder von der Polizei noch vom Masseverwalter Schmucklisten angefertigt wurden, durch eine besonders verlockende Gelegenheit zur Tat bestimmen lassen.
Zieht man aber seine aus den Akten hervorleuchtende, zur Tatzeit bestandene schlechte finanzielle Situation sowie den Umstand in Betracht, daß der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund wegzufallen hat, weil ein 100.000 S übersteigender Schaden ja Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 156 Abs 2 StGB darstellt, dann erweist sich die geschöpfte Strafe auch unter Berücksichtigung dessen, daß dem Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zusätzlich als erschwerend anzulasten ist, als im Ergebnis etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldgerechte Maß zu reduzieren war.Zieht man aber seine aus den Akten hervorleuchtende, zur Tatzeit bestandene schlechte finanzielle Situation sowie den Umstand in Betracht, daß der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund wegzufallen hat, weil ein 100.000 S übersteigender Schaden ja Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 156, Absatz 2, StGB darstellt, dann erweist sich die geschöpfte Strafe auch unter Berücksichtigung dessen, daß dem Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zusätzlich als erschwerend anzulasten ist, als im Ergebnis etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldgerechte Maß zu reduzieren war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.