Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2, erster Fall, StGB und des Quälens oder Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs 1 und Abs 3, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28.Mai 1986, GZ 9 Os 75/86-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2,, erster Fall, StGB und des Quälens oder Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 3,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28.Mai 1986, GZ 9 Os 75/86-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten zu befinden. Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die wiederholten Angriffe, bei Dragisa R*** überdies die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen. Als mildernd zog es hingegen bei Viktorija R*** die untergeordnete Rolle und den bisher ordentlichen Lebenswandel, bei Dragisa R***
keinen Umstand in Betracht und verhängte über die Angeklagten gemäß §§ 28, 87 Abs 2, erster Strafsatz, Freiheitssstrafen, und zwar über Dragisa R*** in der Dauer von zehn und über Viktorija R*** im Ausmaß von fünf Jahren.keinen Umstand in Betracht und verhängte über die Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 87, Absatz 2,, erster Strafsatz, Freiheitssstrafen, und zwar über Dragisa R*** in der Dauer von zehn und über Viktorija R*** im Ausmaß von fünf Jahren.
Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten Strafermäßigung, die Anklagebehörde hingegen hinsichtlich der Viktorija R*** eine Erhöhung des Strafausmaßes an.