Die Rüge versagt in beiden Richtungen.
Das Vorhaben, den veruntreuten Geldbetrag später wieder zurückerstatten zu wollen, steht der Beurteilung als Zueignung mit Bereicherungsvorsatz nicht entgegen, denn der (bloße) Wille, das veruntreute Gut in Hinkunft zurückzustellen, bedeutet lediglich, daß der Täter spätere Schadensgutmachung beabsichtigt; an der Verwirklichung des Tatbestands der Veruntreuung vermag aber eine solche Absicht nichts zu ändern, muß doch die Zueignung des anvertrauten Gutes keineswegs für immer beabsichtigt sein (vgl ÖJZ-LSK 1978/313; EvBl 1980/182; 10 Os 131/77). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betrifft somit die bezügliche Angabe der Irmgard A keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (in Verbindung mit § 270 Abs 2 Z 4 StPO), sodaß das Unterbleiben einer Erörterung dieser Angabe den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag.Das Vorhaben, den veruntreuten Geldbetrag später wieder zurückerstatten zu wollen, steht der Beurteilung als Zueignung mit Bereicherungsvorsatz nicht entgegen, denn der (bloße) Wille, das veruntreute Gut in Hinkunft zurückzustellen, bedeutet lediglich, daß der Täter spätere Schadensgutmachung beabsichtigt; an der Verwirklichung des Tatbestands der Veruntreuung vermag aber eine solche Absicht nichts zu ändern, muß doch die Zueignung des anvertrauten Gutes keineswegs für immer beabsichtigt sein vergleiche ÖJZ-LSK 1978/313; EvBl 1980/182; 10 Os 131/77). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers betrifft somit die bezügliche Angabe der Irmgard A keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO), sodaß das Unterbleiben einer Erörterung dieser Angabe den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag.
Soweit der Beschwerdeführer aber meint, das Erstgericht habe seine - von seinen Angaben im Vorverfahren abweichende - Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht entsprechend erörtert, so übersieht er, daß sich das Schöffengericht sehr wohl mit dieser Verantwortung in den Urteilsgründen auseinandergesetzt und durchaus zureichend begründet hat, aus welchen Erwägungen es dieser Verantwortung den Glauben versagte (S 174 f d.A).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.