Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Oktober 1947 (im Urteil irrtümlich: 10.Jänner 1947) geborene Hilfsarbeiter Anton W*** (zu I und VI) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB, (zu II) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, (zu III und V) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB sowie (zu IV) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Telfes I. im Sommer 1981 seine am 15.Februar 1967 geborene minderjährige Stieftochter Andrea W*** mit Gewalt, und zwar durch Versetzen von Schlägen, zum außerehelichen Beischlaf genötigt; II. im Sommer 1982 mit seiner am 27.Jänner 1969 geborenen unmündigen Tochter Waltraud W*** mit Gewalt denMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Oktober 1947 (im Urteil irrtümlich: 10.Jänner 1947) geborene Hilfsarbeiter Anton W*** (zu römisch eins und römisch sechs) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, (zu römisch drei und römisch fünf) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB sowie (zu römisch vier) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Telfes römisch eins. im Sommer 1981 seine am 15.Februar 1967 geborene minderjährige Stieftochter Andrea W*** mit Gewalt, und zwar durch Versetzen von Schlägen, zum außerehelichen Beischlaf genötigt; römisch zwei. im Sommer 1982 mit seiner am 27.Jänner 1969 geborenen unmündigen Tochter Waltraud W*** mit Gewalt den
außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er sie auf das Bett stieß, niederdrückte und festhielt;
III. im Jahre 1983 mehrfach seine minderjährige Stieftochter Waltraud W*** zur Unzucht mißbraucht, indem er einmal mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführte und sie zudem zweimal im Genitalbereich abgriff;römisch drei. im Jahre 1983 mehrfach seine minderjährige Stieftochter Waltraud W*** zur Unzucht mißbraucht, indem er einmal mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführte und sie zudem zweimal im Genitalbereich abgriff;
IV. im Sommer 1982 seine am 26.Februar 1970 geborene unmündige Stieftochter Ingrid W*** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an der Brust abgriff;römisch vier. im Sommer 1982 seine am 26.Februar 1970 geborene unmündige Stieftochter Ingrid W*** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an der Brust abgriff;
V. durch die zu I., II. und IV. angeführten Handlungen seine minderjährigen Stiefkinder Andrea, Waltraud und Ingrid W*** zur Unzucht mißbraucht;römisch fünf. durch die zu römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. angeführten Handlungen seine minderjährigen Stiefkinder Andrea, Waltraud und Ingrid W*** zur Unzucht mißbraucht;
VI. durch die zu II. beschriebene Handlung eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt.römisch sechs. durch die zu römisch zwei. beschriebene Handlung eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt.
Die vom Angeklagten undifferenziert auf die "Z 9" des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise, und zwar in Ansehung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (Punkt IV des Urteilssatzes) sowie in dem damit idealkonkurrierend zusammenhängenden Vergehen nach § 212 Abs. 1 StGB (Pkt. V d.Tenors) begründet.Die vom Angeklagten undifferenziert auf die "Z 9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise, und zwar in Ansehung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt römisch vier des Urteilssatzes) sowie in dem damit idealkonkurrierend zusammenhängenden Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Pkt. römisch fünf d.Tenors) begründet.
Insoweit ist davon auszugehen, daß nach der herrschenden Judikatur (vgl. etwa EvBl. 1982/20; RZ 1984/56) die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens "Unzucht" im Sinne des § 207 Abs. 1 StGB darstellt, von der Reife des Tatobjektes abhängt, welches sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muß, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Mißbrauch zugänglich ist.Insoweit ist davon auszugehen, daß nach der herrschenden Judikatur vergleiche etwa EvBl. 1982/20; RZ 1984/56) die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens "Unzucht" im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB darstellt, von der Reife des Tatobjektes abhängt, welches sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muß, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Mißbrauch zugänglich ist.
Vorliegend haben die Tatrichter im fraglichen Faktum konstatiert, daß der Angeklagte im Sommer 1982 seine damals 12jährige Stieftochter Ingrid W*** unter der Kleidung intensiv an der Brust betastete, wobei aber nicht feststellbar sei, ob und in welchem Ausmaß die Brüste des Mädchens entwickelt waren (S 166 f). Ferner wurde konstatiert, daß sich das Kind "als zwölfjähriges Mädchen gerade in der beginnenden geschlechtlichen Entwicklung" befand. Daß diese Feststellungen die oben als entscheidend dargelegten Rechtsfragen nicht zu beantworten gestatten, liegt auf der Hand und es erweist sich mithin das angefochtene Urteil insoweit als mit wesentlichen Feststellungsmängeln behaftet.