Rechtssatz RS0095581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095581
Entscheidungsdatum
19.08.2020
Norm
StGB aF §201
StGB aF §202
StGB aF §203
StGB aF §204
StGB §206
StGB §207
Rechtssatz
Die Strafbestimmungen der §§ 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es auf ein allfälliges Einverständnis des Kindes zu den verpönten Vorgängen ankommt; eine in strafgesetzwidriger Weise erfolgende Überwindung des Widerstandes eines Unmündigen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch ist deshalb als hinzutretende Verletzung der freien Selbstbestimmung gesondert nach dem hiefür in Betracht kommenden Tatbestand zu beurteilen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter ist demgemäß echte Idealkonkurrenz von Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 StGB) mit Notzucht (§ 201 StGB, ebenso mit Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB) sowie von Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) mit Nötigung zur Unzucht (§ 204 StGB; wie auch mit Zwang zur Unzucht nach § 203 StGB) rechtlich möglich.Die Strafbestimmungen der Paragraphen 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es auf ein allfälliges Einverständnis des Kindes zu den verpönten Vorgängen ankommt; eine in strafgesetzwidriger Weise erfolgende Überwindung des Widerstandes eines Unmündigen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch ist deshalb als hinzutretende Verletzung der freien Selbstbestimmung gesondert nach dem hiefür in Betracht kommenden Tatbestand zu beurteilen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter ist demgemäß echte Idealkonkurrenz von Beischlaf mit Unmündigen (Paragraph 206, StGB) mit Notzucht (Paragraph 201, StGB, ebenso mit Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, StGB) sowie von Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB) mit Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, StGB; wie auch mit Zwang zur Unzucht nach Paragraph 203, StGB) rechtlich möglich.
Entscheidungstexte
- 12 Os 98/85
Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 98/85
- 10 Os 153/85
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 10 Os 153/85
Veröff: SSt 57/9 = RZ 1986/62 S 219
- 9 Os 80/86
Entscheidungstext OGH 27.06.1986 9 Os 80/86
Vgl auch
- 10 Os 84/86
Entscheidungstext OGH 19.08.1986 10 Os 84/86
Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von § 206 Abs 1 mit § 202 Abs 1 StGB. (T1)
- 13 Os 149/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 13 Os 149/88
Vgl auch
- 11 Os 139/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 11 Os 139/93
Vgl auch; Beisatz: Echte Idealkonkurrenz von Vergewaltigung nach § 201 (Abs 1) StGB und Beischlaf mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. (T2)
- 15 Os 112/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 112/94
Vgl auch
- 14 Os 141/96
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 14 Os 141/96
Vgl auch
- 14 Os 3/05f
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 3/05f
Auch
- 12 Os 25/19x
Entscheidungstext OGH 09.05.2019 12 Os 25/19x
nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der §§ 206 f StGB nicht aus. (T3)
Beisatz: § 90 StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4)
- 11 Os 77/20p
Entscheidungstext OGH 19.08.2020 11 Os 77/20p
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095581
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00098_8500000_002