Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. August 1946 geborene Kellner Peter Viktor A 1.) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB, begangen zwischen Mitte August 1978 und dem 30. September 1978 in insgesamt sechs Fällen mit einem teils tatsächlich verursachten, teils im Vorsatz des Angeklagten gelegenen Gesamtschaden von 33.850 S (Punkt I des Schuldspruches), 2.) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, begangen am 16. September 1978 durch Zueignung von, durch ihn als Kellner kassierten, Beträgen in der Höhe von insgesamt S 868,10 (Punkt II des Schuldspruches) schuldig erkannt und gemäß §§ 28, 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. August 1946 geborene Kellner Peter Viktor A 1.) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB, begangen zwischen Mitte August 1978 und dem 30. September 1978 in insgesamt sechs Fällen mit einem teils tatsächlich verursachten, teils im Vorsatz des Angeklagten gelegenen Gesamtschaden von 33.850 S (Punkt römisch eins des Schuldspruches), 2.) des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, begangen am 16. September 1978 durch Zueignung von, durch ihn als Kellner kassierten, Beträgen in der Höhe von insgesamt S 868,10 (Punkt römisch zwei des Schuldspruches) schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.
Von der Anklage der Veruntreuung in Ansehung eines weiteren Inkassobetrages von S 4.159,10 wurde Peter Viktor A gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Von der Anklage der Veruntreuung in Ansehung eines weiteren Inkassobetrages von S 4.159,10 wurde Peter Viktor A gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den Schuldsprüchen wegen versuchten Betruges (Punkt I/4 und 5) mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10, sachlich auch Z 5, des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 leg cit auch das Unterbleiben einer Vorhaftanrechnung gemäß dem § 38 Abs 1 StGB rügte. Diesbezüglich wurde - nach einer entsprechenden Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil - die Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen. Der Nichtigkeitsbeschwerde - auch soweit sie aufrechterhalten wurde - kommt Berechtigung nicht zu.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den Schuldsprüchen wegen versuchten Betruges (Punkt I/4 und 5) mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10,, sachlich auch Ziffer 5,, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, leg cit auch das Unterbleiben einer Vorhaftanrechnung gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB rügte. Diesbezüglich wurde - nach einer entsprechenden Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil - die Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen. Der Nichtigkeitsbeschwerde - auch soweit sie aufrechterhalten wurde - kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht stellte zu den von der Anfechtung betroffenen Schuldsprüchen folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Zu Punkt I/4:
Der Beschwerdeführer bestellte am 27. September 1978 bei Maria B, welche die Erzeugung und den Verkauf von Kristallustern betrieb, zum Gesamtpreise von S 23.653
drei Kristalluster und sieben Wandleuchten, deren Lieferung an den Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß am 2. Oktober 1978 erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer hatte von vornherein weder die Absicht noch, mangels verfügbarer oder in absehbarer Zeit zu erwartender Geldmittel, die Möglichkeit, den Kaufpreis zu bezahlen. Um Maria B in Sicherheit zu wiegen und sie zur Auslieferung der Ware ohne unmittelbare Bezahlung zu veranlassen, fingierte der Beschwerdeführer ein Telefongespräch mit der Raiffeisenkasse C. In Gegenwart der Zeugin B verlangte er in diesem vorgetäuschten Telefonat die Überweisung von 24.000 S auf deren Konto bei der Raiffeisenkasse D. Nach Beendigung des (Schein-) Gespräches ersuchte er die Zeugin Maria B mit der Behauptung, daß das Geld schon unterwegs sei, ihm sogleich die Differenz von S 347,- zwischen dem Überweisungsbetrag von 24.000 S und dem Rechnungsbetrag von S 23.653 auszubezahlen. Dieser Aufforderung kam Maria B in Erwartung der Überweisung von 24.000 S nach. - Die Herauslockung des Betrages von 347,- S wurde dem Beschwerdeführer in dem, von ihm jedoch nicht bekämpften, Schuldspruch Punkt I/3 als vollendeter Betrug zur Last gelegt. -
Da es Maria B auffällig erschien, daß der Beschwerdeführer die Überweisung 'derart großzügig' sofort zugesichert hatte, erkundigte sie sich in den nächsten Tagen bei der Raiffeisenkasse C, wobei sie erfuhr, daß der Angeklagte dort zwar über ein Konto verfügte, das jedoch 'nicht beweglich' (gemeint offenbar: nicht gedeckt) war. Maria B unterließ daraufhin die Lieferung. Hätte sie die Erkundigung nicht eingezogen, wäre die Lieferung termingemäß erfolgt, auch wenn die vom Beschwerdeführer zugesicherte Überweisung noch nicht eingegangen gewesen wäre (vgl S 238 bis 240, 246 bis 249).Da es Maria B auffällig erschien, daß der Beschwerdeführer die Überweisung 'derart großzügig' sofort zugesichert hatte, erkundigte sie sich in den nächsten Tagen bei der Raiffeisenkasse C, wobei sie erfuhr, daß der Angeklagte dort zwar über ein Konto verfügte, das jedoch 'nicht beweglich' (gemeint offenbar: nicht gedeckt) war. Maria B unterließ daraufhin die Lieferung. Hätte sie die Erkundigung nicht eingezogen, wäre die Lieferung termingemäß erfolgt, auch wenn die vom Beschwerdeführer zugesicherte Überweisung noch nicht eingegangen gewesen wäre vergleiche S 238 bis 240, 246 bis 249).
Zu Punkt I/5:
Am 29. September 1979 bestellte der Beschwerdeführer, der auch hier weder die entsprechenden Mittel noch den Willen zur Bezahlung des Kaufpreises in absehbarer Zeit hatte und 'den bestellten Wein zum Nachteil der Winzergenossenschaft E herauslocken wollte', ferner bei der F Niederlassung der Winzergenossenschaft E die Lieferung von Wein zum Gesamtpreis von ca 8.000 bis 10.000 S. Nach dem von ihm bekundeten Wunsch sollte die Lieferung so bald als möglich erfolgen. Zur Auslieferung des Weines, der allerdings nur gegen unmittelbare Barzahlung übergeben worden wäre, kam es nicht, weil die Winzergenossenschaft von den zwischenzeitigen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Verhaftung Kenntnis erlangt hatte (vgl S 240 f, 249 f).Am 29. September 1979 bestellte der Beschwerdeführer, der auch hier weder die entsprechenden Mittel noch den Willen zur Bezahlung des Kaufpreises in absehbarer Zeit hatte und 'den bestellten Wein zum Nachteil der Winzergenossenschaft E herauslocken wollte', ferner bei der F Niederlassung der Winzergenossenschaft E die Lieferung von Wein zum Gesamtpreis von ca 8.000 bis 10.000 S. Nach dem von ihm bekundeten Wunsch sollte die Lieferung so bald als möglich erfolgen. Zur Auslieferung des Weines, der allerdings nur gegen unmittelbare Barzahlung übergeben worden wäre, kam es nicht, weil die Winzergenossenschaft von den zwischenzeitigen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Verhaftung Kenntnis erlangt hatte vergleiche S 240 f, 249 f).
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wendet der Beschwerdeführer ein, daß die vom Erstgericht als versuchter Betrug beurteilten Fakten Punkt I/4 und 5 des Schuldspruches lediglich straflose Vorbereitungshandlungen darstellten, sodaß nach deren Wegfall aus dem Schuldspruch und damit auch der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB ihm rechtlich lediglich das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB anzulasten sei. Inhaltlich den Vorwurf eines Begründungsmangels im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bedeutet der weitere Beschwerdeeinwand, die erstgerichtliche Feststellung zum Schuldspruch Punkt I/4, wonach die Lieferung der Beleuchtungsgegenstände vereinbarungsgemäß am 2. Oktober 1978 erfolgen sollte (S 239), finde im Beweisverfahren keine Deckung. Keine der Rügen hält stand.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet der Beschwerdeführer ein, daß die vom Erstgericht als versuchter Betrug beurteilten Fakten Punkt I/4 und 5 des Schuldspruches lediglich straflose Vorbereitungshandlungen darstellten, sodaß nach deren Wegfall aus dem Schuldspruch und damit auch der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB ihm rechtlich lediglich das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB anzulasten sei. Inhaltlich den Vorwurf eines Begründungsmangels im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bedeutet der weitere Beschwerdeeinwand, die erstgerichtliche Feststellung zum Schuldspruch Punkt I/4, wonach die Lieferung der Beleuchtungsgegenstände vereinbarungsgemäß am 2. Oktober 1978 erfolgen sollte (S 239), finde im Beweisverfahren keine Deckung. Keine der Rügen hält stand.
Die Feststellung über die Vereinbarung des Liefertermines beruht auf den vom Erstgericht für glaubwürdig beurteilten Angaben der Zeugin B im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (vgl S 91, 226, 242, 246).Die Feststellung über die Vereinbarung des Liefertermines beruht auf den vom Erstgericht für glaubwürdig beurteilten Angaben der Zeugin B im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung vergleiche S 91, 226, 242, 246).