Zum Schuldspruch Punkt a):
Diesbezüglich ist sowohl der unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1Diesbezüglich ist sowohl der unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. erhobene Vorwurf des Angeklagten, der Feststellungsmängel zum subjektiven Tatbestand geltend macht, als auch die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, welche, der Sache nach, auch unter Behauptung von Feststellungsmängeln in Ansehung des Ausspruches über die subjektive Tatseite die rechtliche Subsumtion des zu Punkt a) des Schuldspruches festgestellten Verhaltens unter das Tatbild des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB. statt unter jenes der versuchten Notzucht nach den § 15, 201 Abs. 1 StGB. bekämpft, berechtigt.StPO. erhobene Vorwurf des Angeklagten, der Feststellungsmängel zum subjektiven Tatbestand geltend macht, als auch die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, welche, der Sache nach, auch unter Behauptung von Feststellungsmängeln in Ansehung des Ausspruches über die subjektive Tatseite die rechtliche Subsumtion des zu Punkt a) des Schuldspruches festgestellten Verhaltens unter das Tatbild des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB. statt unter jenes der versuchten Notzucht nach den Paragraph 15, 201, Absatz eins, StGB. bekämpft, berechtigt.
Die inneren Tatseiten der Verbrechen nach den § 201 und 202 StGB. unterscheiden sich darin, daß der erste Tatbestand den Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) des Täters voraussetzt, die Widerstandsunfähigkeit einer Frau herbeizuführen - das heißt sie in eine extreme Lage der Hilflosigkeit zu versetzen, in der sie aus physischen oder psychischen Gründen außerstande ist, Widerstand zu leisten, oder ihr ein solcher wegen Aussichtslosigkeit nicht zugemutet werden kann - und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen, während beim anderen Tatbestand der Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) des Täters darauf gerichtet ist, den Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich, ohne extrem hilflos zu sein, als Folge der Willensbeugung in den außerehelichen Beischlaf einwilligt (ÖJZ-LSK. 1975/42, 44 = EvBl. 1975, 613/270;Die inneren Tatseiten der Verbrechen nach den Paragraph 201 und 202 StGB. unterscheiden sich darin, daß der erste Tatbestand den Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) des Täters voraussetzt, die Widerstandsunfähigkeit einer Frau herbeizuführen - das heißt sie in eine extreme Lage der Hilflosigkeit zu versetzen, in der sie aus physischen oder psychischen Gründen außerstande ist, Widerstand zu leisten, oder ihr ein solcher wegen Aussichtslosigkeit nicht zugemutet werden kann - und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen, während beim anderen Tatbestand der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) des Täters darauf gerichtet ist, den Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich, ohne extrem hilflos zu sein, als Folge der Willensbeugung in den außerehelichen Beischlaf einwilligt (ÖJZ-LSK. 1975/42, 44 = EvBl. 1975, 613/270;
ÖJZ-LSK. 1976/237 u.a.).
Diesbezüglich enthält nun das Ersturteil außer der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Konstatierung, der Angeklagte habe vor der Gendarmerie 'ein Geständnis in der Richtung abgelegt, daß er mit Gewalt an dem Mädchen einen Geschlechtsverkehr durchführen wollte' (S. 195), und dem in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen (S. 199) Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, wonach er dem Mädchen nachgegangen sei, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren (S. 11 ff. = 77 f.), keine eindeutigen Feststellungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten auf die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit (§ 201 StGB.) oder auf die Willensbeugung (§ 202 StGB.) gerichtet war, beziehungsweise, ob er überhaupt den Geschlechtsverkehr unter Gewaltanwendung erreichen wollte. Zudem ist die Annahme des Gerichtes, der Angeklagte habe eingestanden, den Geschlechtsverkehr 'mit Gewalt' ausführen zu wollen, aktenwidrig. Denn die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie beschränkte sich zur subjektiven Tatseite lediglich auf das - vom Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung richtig wiedergegebene - Eingeständnis eines beabsichtigten Geschlechtsverkehrs (des 'Pudern'), den er seinen weiteren Angaben zufolge jedoch nicht verwirklichen konnte, weil sich das Mädchen wehrte, ihn an den Haaren zog, sich befreite und davonlief (S. 11). Die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angestellte Erwägung, die Gewaltanwendung des Angeklagten sei 'nicht so massiv gewesen, daß man bereits von einem Versuch sprechen könnte, er habe den Widerstand des Mädchens voll brechen wollen' (S. 199), stellt lediglich eine rechtliche Schlußfolgerung aus dem vom Angeklagten gesetzten Verhalten dar, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ersetzt.Diesbezüglich enthält nun das Ersturteil außer der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Konstatierung, der Angeklagte habe vor der Gendarmerie 'ein Geständnis in der Richtung abgelegt, daß er mit Gewalt an dem Mädchen einen Geschlechtsverkehr durchführen wollte' (S. 195), und dem in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen (S. 199) Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, wonach er dem Mädchen nachgegangen sei, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren (S. 11 ff. = 77 f.), keine eindeutigen Feststellungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten auf die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit (Paragraph 201, StGB.) oder auf die Willensbeugung (Paragraph 202, StGB.) gerichtet war, beziehungsweise, ob er überhaupt den Geschlechtsverkehr unter Gewaltanwendung erreichen wollte. Zudem ist die Annahme des Gerichtes, der Angeklagte habe eingestanden, den Geschlechtsverkehr 'mit Gewalt' ausführen zu wollen, aktenwidrig. Denn die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie beschränkte sich zur subjektiven Tatseite lediglich auf das - vom Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung richtig wiedergegebene - Eingeständnis eines beabsichtigten Geschlechtsverkehrs (des 'Pudern'), den er seinen weiteren Angaben zufolge jedoch nicht verwirklichen konnte, weil sich das Mädchen wehrte, ihn an den Haaren zog, sich befreite und davonlief (S. 11). Die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angestellte Erwägung, die Gewaltanwendung des Angeklagten sei 'nicht so massiv gewesen, daß man bereits von einem Versuch sprechen könnte, er habe den Widerstand des Mädchens voll brechen wollen' (S. 199), stellt lediglich eine rechtliche Schlußfolgerung aus dem vom Angeklagten gesetzten Verhalten dar, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ersetzt.
Da sohin das angefochtene Urteil im Schuldspruch Punkt a) mit Feststellungsmängeln im Sinne der Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. in Ansehung der subjektiven Tatseite behaftet ist, die eine neuerliche Verhandlung in erster Instanz notwendig machen (§ 288 Abs. 2 Z. 3Da sohin das angefochtene Urteil im Schuldspruch Punkt a) mit Feststellungsmängeln im Sinne der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. in Ansehung der subjektiven Tatseite behaftet ist, die eine neuerliche Verhandlung in erster Instanz notwendig machen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3
letzter Satz StPO.), erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten zum selben Schuldspruch. Im zu erneuernden Verfahren wird - falls ein auf Gewaltanwendung gerichteter Vorsatz des Angeklagten festgestellt werden sollte - insbesondere auch zu prüfen und zu erörtern sein, ob das äußere Tatverhalten, nämlich das Erfassen des Opfers, dessen Zubodenstoßen und Zerren zu einem Gebüsch und offenbares Festhalten dortselbst, im Zusammenhang mit der Lage des Tatortes in einem unbewohnten Augebiet (vgl. S. 13, 44, 165 oben, 195 unten) objektiv einen Widerstand hätte aussichtslos erscheinen lassen und dies vom Bewußtsein und Willensentschluß (§ 5 Abs. 1 StGB.) des Angeklagten umfaßt war.letzter Satz StPO.), erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten zum selben Schuldspruch. Im zu erneuernden Verfahren wird - falls ein auf Gewaltanwendung gerichteter Vorsatz des Angeklagten festgestellt werden sollte - insbesondere auch zu prüfen und zu erörtern sein, ob das äußere Tatverhalten, nämlich das Erfassen des Opfers, dessen Zubodenstoßen und Zerren zu einem Gebüsch und offenbares Festhalten dortselbst, im Zusammenhang mit der Lage des Tatortes in einem unbewohnten Augebiet vergleiche S. 13, 44, 165 oben, 195 unten) objektiv einen Widerstand hätte aussichtslos erscheinen lassen und dies vom Bewußtsein und Willensentschluß (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) des Angeklagten umfaßt war.
Zum Schuldspruch Punkt b):
Zu diesem Schuldspruch macht der Angeklagte mit Recht eine mangelhafte Begründung der Feststellung betreffend die von ihm stets geleugnete nötigende Drohung geltend. Denn das Erstgericht begründet diese Annahme lediglich mit der Erwägung, es sei nicht 'daran zu zweifeln', daß die Drohung gefallen ist (S. 195), und unterläßt eine Erörterung der Tatsache, daß die Zeugin B in der Hauptverhandlung (dem Inhalt des Protokolls über diese zufolge), im Gegensatz zu ihren Angaben vor der Gendarmerie (S. 13, 14, 81, 83) und vor dem Untersuchungsrichter (ON. 12, S. 45), wohl die Unterlassung der Mitteilung des Vorfalles an ihre Eltern und der Anzeigeerstattung damit begründete, Angst gehabt zu haben, jedoch nichts mehr von einer Drohung erwähnte (S. 165, 167). Da die Furcht des Mädchens vor einem Aufkommen des Vorfalls aber auch andere Ursachen haben konnte, hätte das Erstgericht den Umstand, daß die Zeugin ihre (in der Hauptverhandlung schließlich verlesenen /S. 184 /) Angaben vor der Gendarmerie über die Drohung bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht wiederholte, einer Würdigung unterziehen müssen.
Somit leidet in Ansehung des Schuldspruches Punkt b) der erstgerichtliche Ausspruch über entscheidende Tatsachen an einem den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1Somit leidet in Ansehung des Schuldspruches Punkt b) der erstgerichtliche Ausspruch über entscheidende Tatsachen an einem den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. verwirklichenden Begründungsmangel, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte und zur Rückverweisung der Sache an die erste Instanz führen muß (§ 288 Abs. 2 Z. 1 StPO.).StPO. verwirklichenden Begründungsmangel, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte und zur Rückverweisung der Sache an die erste Instanz führen muß (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die vom Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. vertretene Ansicht in der Rechtsrüge zum Schuldspruch Punkt b), wonach das diesfalls festgestellte Verhalten eine straflose Nachtat zur versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die vom Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. vertretene Ansicht in der Rechtsrüge zum Schuldspruch Punkt b), wonach das diesfalls festgestellte Verhalten eine straflose Nachtat zur versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB.
darstelle (S. 210), verfehlt ist (vgl. insbesondere EvBl. 1976/44; 10 Os 200/77).darstelle (S. 210), verfehlt ist vergleiche insbesondere EvBl. 1976/44; 10 Os 200/77).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.