Mit diesem Vorbringen ist der Angeklagte zunächst darauf zu verweisen, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung ausschließlich auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen zu prüfen ist und demgemäß eine den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 11Mit diesem Vorbringen ist der Angeklagte zunächst darauf zu verweisen, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung ausschließlich auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen zu prüfen ist und demgemäß eine den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11
lit a StPO. geltendmachende Beschwerde nicht auf (angebliche oder tatsächliche) Beweisergebnisse gestützt werden kann, die keinen Eingang in den Wahrspruch gefunden haben.Litera a, StPO. geltendmachende Beschwerde nicht auf (angebliche oder tatsächliche) Beweisergebnisse gestützt werden kann, die keinen Eingang in den Wahrspruch gefunden haben.
Denn es ist auch der Oberste Gerichtshof, wiewohl er den Wahrspruch in seiner Gesamtheit entsprechend interpretieren kann, an die durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen gebunden. Insoweit ist also der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung und die in ihm enthaltenen bzw. nach dem Gesetz subintelligierten Merkmale des in Frage kommenden Tatbestandes - nach denen auch nicht besonders zu fragen ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 23 zu § 312 StPO., SSt 46/49) - der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt.Denn es ist auch der Oberste Gerichtshof, wiewohl er den Wahrspruch in seiner Gesamtheit entsprechend interpretieren kann, an die durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen gebunden. Insoweit ist also der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung und die in ihm enthaltenen bzw. nach dem Gesetz subintelligierten Merkmale des in Frage kommenden Tatbestandes - nach denen auch nicht besonders zu fragen ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 23 zu Paragraph 312, StPO., SSt 46/49) - der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gänzlich entrückt.
Inhaltlich des Wahrspruches (Eventualfrage V.) hat der Angeklagte Maria B zuerst am rechten Unterarm erfaßt, sie sodann festgehalten, anschließend die Lenkstange ihres Fahrrades ergriffen und sie (durch Festhalten) am Wegfahren gehindert. Solcherart hat der Beschwerdeführer nach den Annahmen der Geschwornen Tätigkeiten gesetzt, deren Verrichtung einen nicht ganz unerheblichen Kraft- und Zeitaufwand erforderten und zu einer - selbst nach dem Beschwerdevorbringen - vom Täter gewollten und der Betroffenen zu Bewußtsein gekommenen Behinderung der Bewegungsfreiheit führten. Es enthält der Wahrspruch sohin ohnedies die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen betreffend das zum Tatbestand erforderliche Element einer gewissen Dauer, Schwere und Ernstlichkeit des Angriffes (und zur subjektiven Tatseite).Inhaltlich des Wahrspruches (Eventualfrage römisch fünf.) hat der Angeklagte Maria B zuerst am rechten Unterarm erfaßt, sie sodann festgehalten, anschließend die Lenkstange ihres Fahrrades ergriffen und sie (durch Festhalten) am Wegfahren gehindert. Solcherart hat der Beschwerdeführer nach den Annahmen der Geschwornen Tätigkeiten gesetzt, deren Verrichtung einen nicht ganz unerheblichen Kraft- und Zeitaufwand erforderten und zu einer - selbst nach dem Beschwerdevorbringen - vom Täter gewollten und der Betroffenen zu Bewußtsein gekommenen Behinderung der Bewegungsfreiheit führten. Es enthält der Wahrspruch sohin ohnedies die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen betreffend das zum Tatbestand erforderliche Element einer gewissen Dauer, Schwere und Ernstlichkeit des Angriffes (und zur subjektiven Tatseite).
Mit seinen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Vergehens nach § 99 Abs 1 StGB. ist der Beschwerdeführer (auch) darauf zu verweisen, daß die in der Rechtsbelehrung darüber (und über die zum Vergehen nach § 287Mit seinen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB. ist der Beschwerdeführer (auch) darauf zu verweisen, daß die in der Rechtsbelehrung darüber (und über die zum Vergehen nach Paragraph 287
StGB., und zwar sowohl in Ansehung des Grundtatbestandes als auch der Rauschtat gehörige subjektive Tatseite) hinreichend instruierten Geschwornen durch die (einstimmige) Bejahung der nach diesem Tatbestand gerichteten Frage auch die nach dem Gesetz subintelligierte subjektive Tatseite zu diesem Delikt (§ 7 Abs 1 StGB.) als erwiesen angenommen haben, mithin der Wahrspruch der Geschwornen eine zum Beschwerdevorbringen entgegengesetzte Feststellung enthält. Insoweit ist also die Beschwerde, die auch hier nicht von dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.StGB., und zwar sowohl in Ansehung des Grundtatbestandes als auch der Rauschtat gehörige subjektive Tatseite) hinreichend instruierten Geschwornen durch die (einstimmige) Bejahung der nach diesem Tatbestand gerichteten Frage auch die nach dem Gesetz subintelligierte subjektive Tatseite zu diesem Delikt (Paragraph 7, Absatz eins, StGB.) als erwiesen angenommen haben, mithin der Wahrspruch der Geschwornen eine zum Beschwerdevorbringen entgegengesetzte Feststellung enthält. Insoweit ist also die Beschwerde, die auch hier nicht von dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.
Sie war sohin gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung im Sinne der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO. dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (RZ 1973, 106 u.v.a.).Sie war sohin gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung im Sinne der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO. dem Oberlandesgericht Graz zu überlassen (RZ 1973, 106 u.v.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.