Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu:
Das Verfälschen einer Urkunde im Sinn des § 223 StGB erschöpft sich (objektiv) in einer nachträglichen Veränderung ihres gedanklichen Inhalts, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller der Urkunde oder die Urkunde von einem anderen Aussteller (SSt. 50/6; ÖJZ-LSK 1976/255, 1979/122, 1975/8). Ersteres trifft in den beiden hier in Rede stehenden Fällen auf die von den Angeklagten A und B jeweils vorgenommenen Veränderungen des Inhalts der Rechnungen zu; ist doch weder in der Rechnung der Firma C vom 9.März 1978 noch in jener der Firma F. E vom 28.Jänner 1978 durch irgendeinen ausdrücklichen Hinweis erkennbar, daß die Abweichungen von dem ursprünglichen Inhalt nicht vom jeweiligen Aussteller (nämlich von einem Angestellten der Firma C bzw. der Firma F. E) stammen, sondern erst nachträglich von den Angeklagten A und B unbefugt beigefügt wurden.Das Verfälschen einer Urkunde im Sinn des Paragraph 223, StGB erschöpft sich (objektiv) in einer nachträglichen Veränderung ihres gedanklichen Inhalts, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller der Urkunde oder die Urkunde von einem anderen Aussteller (SSt. 50/6; ÖJZ-LSK 1976/255, 1979/122, 1975/8). Ersteres trifft in den beiden hier in Rede stehenden Fällen auf die von den Angeklagten A und B jeweils vorgenommenen Veränderungen des Inhalts der Rechnungen zu; ist doch weder in der Rechnung der Firma C vom 9.März 1978 noch in jener der Firma F. E vom 28.Jänner 1978 durch irgendeinen ausdrücklichen Hinweis erkennbar, daß die Abweichungen von dem ursprünglichen Inhalt nicht vom jeweiligen Aussteller (nämlich von einem Angestellten der Firma C bzw. der Firma F. E) stammen, sondern erst nachträglich von den Angeklagten A und B unbefugt beigefügt wurden.
In subjektiver Beziehung erfordert die Verwirklichung des Delikts der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2In subjektiver Beziehung erfordert die Verwirklichung des Delikts der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2
StGB nur einen den Gebrauch der (falschen oder) verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken umfassenden Tätervorsatz. Es genügt daher zur Tatbestandsverwirklichung der mit dem Gebrauch einer (falschen oder) verfälschten Urkunde verbundene Vorsatz des Täters, daß sie im Rechtsverkehr spezifisch (ÖJZ-LSK 1981/70) zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ein Vorhaben, von dem nach den Urteilsannahmen auch die Angeklagten A und B beim Gebrauch der in Rede stehenden (von ihnen verfälschten) Rechnungen geleitet waren, sollte doch damit ihr Anspruch auf Refundierung des Rechnungsbetrages aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' dargetan werden. Der zur Deliktsverwirklichung erforderliche, auf den Gebrauch des Falsifikates zu Beweiszwecken abzielende Tätervorsatz impliziert zwar regelmäßig auch ein auf Täuschung gerichtetes Vorhaben, das sich in einer im Gebrauch der (falschen oder) verfälschten Urkunde gelegenen Irreführung erschöpfen wird; eines über die schon in der Gebrauchnahme gelegene Irreführung hinausgehenden Täuschungsvorsatzes bedarf es hingegen nicht (ÖJZ-LSK 1978/387; JBl 1982, 215).
Eine falsche oder verfälschte Urkunde wäre nur dann absolut zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache untauglich, wenn sie generell ungeeignet ist, Zwecken einer Beweiserhebung zu dienen (vgl. hiezu auch EvBl 1978/200 = ÖJZ-LSK 1978/174; EvBlEine falsche oder verfälschte Urkunde wäre nur dann absolut zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache untauglich, wenn sie generell ungeeignet ist, Zwecken einer Beweiserhebung zu dienen vergleiche hiezu auch EvBl 1978/200 = ÖJZ-LSK 1978/174; EvBl
1982/148 = ÖJZ-LSK 1982/91; ÖJZ-LSK 1981/23). Davon kann jedoch in den beiden hier zu beurteilenden Fällen schon deshalb keine Rede sein, weil nach den Urteilsfeststellungen sowohl dem Angeklagten A als auch dem Angeklagten B die Erreichung des mit der Vorlage der jeweils verfälschten Rechnung angestrebten Zweckes (nämlich die Auszahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages durch den Beamten der Wirtschaftsstelle der Luftschutztruppenschule Horst D) gelang; dies unbeschadet der dem Horst D nach dem Ersturteil bei Prüfung dieser Rechnungen auf ihre Echtheit und Unbedenklichkeit unterlaufenen Fahrlässigkeit (vgl. Band II/S. 165 d.A.). Waren aber die verfälschten Rechnungen bei ihrem Gebrauch zur Erbringung des von den Angeklagten A und B mit deren Vorlage angestrebten Nachweises ihres Anspruches auf Refundierung des Rechnungsbetrages aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' hiefür sogar in concreto geeignet, so kann sich die Frage nach deren genereller (abstrakter) Tauglichkeit zu Beweiszwecken gar nicht stellen, weil unter diesen Umständen keinesfalls gesagt werden kann, daß die Erreichung dieses Zweckes unter keinen Umständen möglich und mit den verfälschten Rechnungen niemals eine Irreführung zu erzielen gewesen wäre. Soweit vom Angeklagten A zur Frage der Täuschungstauglichkeit darauf hingewiesen wird, daß sich das Erstgericht nicht mit jenem Teil seiner Verantwortung auseinandergesetzt hätte, wonach er die Änderung der Rechnung der Fa. C vor Horst D vorgenommen habe (Band1982/148 = ÖJZ-LSK 1982/91; ÖJZ-LSK 1981/23). Davon kann jedoch in den beiden hier zu beurteilenden Fällen schon deshalb keine Rede sein, weil nach den Urteilsfeststellungen sowohl dem Angeklagten A als auch dem Angeklagten B die Erreichung des mit der Vorlage der jeweils verfälschten Rechnung angestrebten Zweckes (nämlich die Auszahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages durch den Beamten der Wirtschaftsstelle der Luftschutztruppenschule Horst D) gelang; dies unbeschadet der dem Horst D nach dem Ersturteil bei Prüfung dieser Rechnungen auf ihre Echtheit und Unbedenklichkeit unterlaufenen Fahrlässigkeit vergleiche Band II/S. 165 d.A.). Waren aber die verfälschten Rechnungen bei ihrem Gebrauch zur Erbringung des von den Angeklagten A und B mit deren Vorlage angestrebten Nachweises ihres Anspruches auf Refundierung des Rechnungsbetrages aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' hiefür sogar in concreto geeignet, so kann sich die Frage nach deren genereller (abstrakter) Tauglichkeit zu Beweiszwecken gar nicht stellen, weil unter diesen Umständen keinesfalls gesagt werden kann, daß die Erreichung dieses Zweckes unter keinen Umständen möglich und mit den verfälschten Rechnungen niemals eine Irreführung zu erzielen gewesen wäre. Soweit vom Angeklagten A zur Frage der Täuschungstauglichkeit darauf hingewiesen wird, daß sich das Erstgericht nicht mit jenem Teil seiner Verantwortung auseinandergesetzt hätte, wonach er die Änderung der Rechnung der Fa. C vor Horst D vorgenommen habe (Band
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S. 141 d.A.) und solcherart dem erstgerichtlichen Urteil Mangelhaftigkeit vorwirft, die von ihm - wegen seines Freispruchs - nicht habe bekämpft werden können, ist ihm zu entgegnen, daß nach den - insoweit auch von ihm nicht in Zweifel gezogenen - weiteren Feststellungen des Erstgerichtes die vorgelegten Rechnungen nicht nur von Horst D, sondern überdies von einem Wirtschaftsoffizier zu prüfen waren (Band II/S. 159 f.d.A.), dem - auch nach der Verantwortung dieses Angeklagten - jedenfalls nicht bekanntgegeben wurde, daß die inhaltliche Veränderung der Rechnung nicht vom Aussteller der Rechnung stammt. Der behauptete Mangel wäre daher unerheblich.
Dem Erstgericht unterlief somit, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge an sich zutreffend aufzeigt, ein Rechtsirrtum, wenn es, von einer absoluten Täuschungsuntauglichkeit der von den Angeklagten A und B verfälschten Rechnungen ausgehend, diese beiden Angeklagten freisprach.
Der Beschwerde kann jedoch im Ergebnis dennoch kein Erfolg beschieden sein, weil bei den Angeklagten A und B die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB gegeben sind.Der Beschwerde kann jedoch im Ergebnis dennoch kein Erfolg beschieden sein, weil bei den Angeklagten A und B die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach Paragraph 42, StGB gegeben sind.
Die Schuld der beiden bisher unbescholtenen Angeklagten ist gering. Ihnen kam nämlich eine nicht erst anläßlich ihrer Tatbegehung aufgetretene, sondern seit längerem übliche erlaßwidrige Praxis einer Prüfung 'in äußerst rudimentärer Form' zugute (Band II/S. 160 d. A.), die die vorzunehmende Prüfung geradezu zu einem Formalakt bar jeder inhaltlichen Kontrolle herabminderte, ein Vorgang, der - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - von Wirtschaftsoffizieren, also höherrangigen Soldaten als den Angeklagten, in die Wege geleitet worden war. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem jüngst zum AZ. 12 Os 145/81 des Obersten Gerichtshofes entschiedenen Straffall eines hohen Offiziers im Range eines Brigadiers, der durch die Vorlage einer verfälschten Rechnung einen im Range weit unter ihm stehenden Wirtschaftsunteroffizier zu einer Falschbeurkundung veranlaßte.
Die Tat beider Angeklagter hatte auch in den Gesamtauswirkungen keine oder nur unbedeutende Folgen, die die Beweiszwecke betroffen hätten. Darüber hinaus könnte auch von nennenswerten vermögensrechtlichen Auswirkungen der Taten nicht gesprochen werden, denn dem Angeklagten A wäre - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - der ihm gutgeschriebene Betrag wegen tatsächlicher der 'Forterhaltungsgebühr' unterfallender Anschaffungen zugestanden und beim Angeklagten B konnte es sich nur um einen Betrag von 165 S (Differenzbetrag für ein Hemd) handeln;
außerdem leisteten beide Angeklagte volle Schadensgutmachung (Urteilsfeststellung Band II/S. 163).
Eine Bestrafung ist auch nicht geboten, um die bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die breite Streuung der Erhebungen nach den durch den Rechnungshof aufgedeckten Unzukömmlichkeiten in der Wirtschaftsstelle der Luftschutztruppenschule und der schon damit verbundene Abschreckungseffekt läßt auch eine Bestrafung aus generalpräventiven Erwägungen nicht als geboten erscheinen.
Allein wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen (vgl. hiezu EvBl 1978/178).Allein wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen vergleiche hiezu EvBl 1978/178).