Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend wurde vom Erstgericht der hohe Schaden als erschwerend gewertet. Wenngleich eine Feuersbrunst ein elementares, mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer darstellt, das zumeist - aber keineswegs notwendig (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Par 169 RN 5) - einen erheblichen Schaden bewirkt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe - wie sie hier eintrat - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs. 3 StGB Bedacht zu nehmen.Zutreffend wurde vom Erstgericht der hohe Schaden als erschwerend gewertet. Wenngleich eine Feuersbrunst ein elementares, mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbares Schadensfeuer darstellt, das zumeist - aber keineswegs notwendig vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Par 169 RN 5) - einen erheblichen Schaden bewirkt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe - wie sie hier eintrat - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 3, StGB Bedacht zu nehmen.
Von einem bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten kann keine Rede sein, denn er weist eine Vorstrafe wegen Diebstahls auf. Diese Vorstrafe wäre vom Erstgericht vielmehr als erschwerend heranzuziehen gewesen, weil die ihr zugrunde liegende Straftat gegen dasselbe Rechtsgut wie die nunmehrige Straftat gerichtet ist und sie somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (§ 71 StGB). Sorgepflichten stellen, wie durch die Judikatur zum StGB längst klargestellt wurde (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.0. § 34 RN 29), keinen Milderungsgrund dar.Von einem bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten kann keine Rede sein, denn er weist eine Vorstrafe wegen Diebstahls auf. Diese Vorstrafe wäre vom Erstgericht vielmehr als erschwerend heranzuziehen gewesen, weil die ihr zugrunde liegende Straftat gegen dasselbe Rechtsgut wie die nunmehrige Straftat gerichtet ist und sie somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (Paragraph 71, StGB). Sorgepflichten stellen, wie durch die Judikatur zum StGB längst klargestellt wurde vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.0. Paragraph 34, RN 29), keinen Milderungsgrund dar.
Dem von der Verteidigung im Gerichtstag hervorgehobenen Umstand, daß der Angeklagte wegen seiner Alkoholisierung einen wenig sinnvollen Tatentschluß faßte, wurde vom Erstgericht bei der Strafbemessung ohnedies ausdrücklich Rechnung getragen.
Die Berufung vermag daher weder für den Angeklagten sprechende zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen noch den angenommenen Erschwerungsumstand zu erschüttern.
Bei den vorliegenden, vom Erstgericht angenommenen und nun ergänzten Strafzumessungsgründen, bei entsprechender Gewichtung dieser Umstände und bei Bewertung der Schuld des Täters, die nicht nur an der subjektiven Vorwerfbarkeit, sondern auch am Unrechtsgehalt der Tat zu messen ist, erscheint das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus tat- und schuldgerecht und somit nicht reduktionsbedürftig. Auch der Berufung des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.