Rechtssatz RS0091112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091112
Entscheidungsdatum
22.06.2006
Rechtssatz
Wenngleich eine Feuersbrunst zumeist - aber keineswegs notwendig - einen erheblichen Schaden berührt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe (4,5 Millionen Schilling) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 3 Bedacht zu nehmen.Wenngleich eine Feuersbrunst zumeist - aber keineswegs notwendig - einen erheblichen Schaden berührt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe (4,5 Millionen Schilling) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 3, Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 89/84
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 9 Os 89/84
- 12 Os 47/06p
Entscheidungstext OGH 22.06.2006 12 Os 47/06p
Vgl aber; Beisatz: Bei Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß kommt es auf die ziffernmäßig genaue Höhe des zu erwartenden Schadens nicht an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091112
Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0090OS00089_8400000_001