Da der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. September 2005, GZ 12 Os 75/05d-7, die Schuldsprüche der Angeklagten Gabriele N***** wegen des Grundtatbestandes des Betruges und der Beitragstäterschaft des Angeklagten Ferdinand R***** hiezu bestätigt hat und diese ua darauf gegründet waren, dass Ferdinand R***** am Haus der Gabriele N***** mit deren Einwilligung durch Entzünden von großflächig ausgegossenem Benzin an mehreren Stellen auf dem Dachboden des Objektes einen Brand verursachte und Gabriele N***** ihn zu dieser Tat bestimmt hatte, steht einer neuerlichen Bekämpfung des Grundtatbestandes des Betruges und der diesem zu Grunde liegende Tatbegehung durch Vortäuschung eines nicht gelegten, sondern unfallsbedingt entstandenen Feuers die (Teil-)Rechtskraft des Urteiles - vom Erstgericht fälschlich als Bindungswirkung (US 10) bezeichnet - entgegen. Die hiezu unter allen angeführten Nichtigkeitsgründen erhobenen Einwände (Punkte 1, 2a, aa, b, 3 erster Teil, 4.2., 4.4. der Nichtigkeitsbeschwerde) sind daher unzulässig und waren schon aus diesem Grund zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Da der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. September 2005, GZ 12 Os 75/05d-7, die Schuldsprüche der Angeklagten Gabriele N***** wegen des Grundtatbestandes des Betruges und der Beitragstäterschaft des Angeklagten Ferdinand R***** hiezu bestätigt hat und diese ua darauf gegründet waren, dass Ferdinand R***** am Haus der Gabriele N***** mit deren Einwilligung durch Entzünden von großflächig ausgegossenem Benzin an mehreren Stellen auf dem Dachboden des Objektes einen Brand verursachte und Gabriele N***** ihn zu dieser Tat bestimmt hatte, steht einer neuerlichen Bekämpfung des Grundtatbestandes des Betruges und der diesem zu Grunde liegende Tatbegehung durch Vortäuschung eines nicht gelegten, sondern unfallsbedingt entstandenen Feuers die (Teil-)Rechtskraft des Urteiles - vom Erstgericht fälschlich als Bindungswirkung (US 10) bezeichnet - entgegen. Die hiezu unter allen angeführten Nichtigkeitsgründen erhobenen Einwände (Punkte 1, 2a, aa, b, 3 erster Teil, 4.2., 4.4. der Nichtigkeitsbeschwerde) sind daher unzulässig und waren schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Entgegen der (weiteren) Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Feststellung der konkreten Gefahr für Leib und Leben von dritten Personen und der Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß auf die genau beschriebene Lage des Brandobjektes und der benachbarten Gebäude sowie die daraus gezogenen Schlüsse des brandtechnischen Sachverständigen Norbert K***** gestützt. Aufgrund der Abstände zwischen den Bauwerken von 5,80 m (fremdes Betriebsgebäude), 11,80 m (Mehrparteienwohnhaus) und 15,80 m (landwirtschaftliches Anwesen) kam dieser zum Ergebnis, dass bei nicht rechtzeitiger Brandbekämpfung das nächstgelegene Betriebsgebäude bereits durch die entstehende Strahlungshitze, die etwas weiter entfernten Wohnhäuser und das landwirtschaftliche Objekt durch Übergreifen der Flammen oder durch Funkenflug in Brand geraten wären. Daraus folgerten die Tatrichter auch eine konkrete Gefahr für die dort wohnenden Menschen (US 8 f). Ob diese zum Tatzeitpunkt (4 Uhr 41) geschlafen haben oder nicht, betrifft keine entscheidende Tatsache. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde im gegebenen Kontext, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes bereits die erste Alternative der Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß ausreicht. Diese wurde - wie bereits angeführt - ausreichend festgestellt und auch tragfähig begründet. Welche „konkrete Situation der Zweitangeklagten" das Schöffengericht bei Begründung der subjektiven Tatseite hätte berücksichtigen müssen, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.Entgegen der (weiteren) Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Feststellung der konkreten Gefahr für Leib und Leben von dritten Personen und der Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß auf die genau beschriebene Lage des Brandobjektes und der benachbarten Gebäude sowie die daraus gezogenen Schlüsse des brandtechnischen Sachverständigen Norbert K***** gestützt. Aufgrund der Abstände zwischen den Bauwerken von 5,80 m (fremdes Betriebsgebäude), 11,80 m (Mehrparteienwohnhaus) und 15,80 m (landwirtschaftliches Anwesen) kam dieser zum Ergebnis, dass bei nicht rechtzeitiger Brandbekämpfung das nächstgelegene Betriebsgebäude bereits durch die entstehende Strahlungshitze, die etwas weiter entfernten Wohnhäuser und das landwirtschaftliche Objekt durch Übergreifen der Flammen oder durch Funkenflug in Brand geraten wären. Daraus folgerten die Tatrichter auch eine konkrete Gefahr für die dort wohnenden Menschen (US 8 f). Ob diese zum Tatzeitpunkt (4 Uhr 41) geschlafen haben oder nicht, betrifft keine entscheidende Tatsache. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde im gegebenen Kontext, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes bereits die erste Alternative der Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß ausreicht. Diese wurde - wie bereits angeführt - ausreichend festgestellt und auch tragfähig begründet. Welche „konkrete Situation der Zweitangeklagten" das Schöffengericht bei Begründung der subjektiven Tatseite hätte berücksichtigen müssen, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.
Nicht nachvollziehbar ist der behauptete „innere Widerspruch"
zwischen der Feststellung: „... und es war ihnen durchaus bewusst,
dass sie durch die Verursachung der Feuersbrunst eine Gefährdung ..."
und der Konstatierung: „Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren
und einleuchtenden Gutachtens des Brandsachverständigen ... konnte
der Senat ... auch die Möglichkeit der Entstehung einer ausgedehnten
Feuersbrunst iSd § 169 Abs 2 StGB feststellen". Betrifft doch der erste Teil die Verursachung der Feuersbrunst im Sinne von § 169 Abs 2 erster Satzteil StGB und der zweite Teil die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 169 Abs 2 zweiter Satzteil StGB. Der konstatierten Gefahr für eine Betriebshalle, mehrere große Wohngebäude und für ein landwirtschaftliches Anwesen ist die Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß (Leukauf/Steininger Komm³ § 169 Rz 14), wobei es auf die ziffernmäßig genaue Höhe des zu erwartenden Schadens nicht ankommt, inhärent. Die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich gegen die Feststellung der Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß richtet, weil aufgrund des Gutachtens des brandtechnischen Sachverständigen keine Schadenshöhe festgestellt werden konnte, ist daher nicht geeignet ist, Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu erzeugen. Dasselbe gilt für die Einwände gegen die festgestellte Gefahr für die in den „angrenzenden Wohnblöcken lebenden - und anzunehmenderweise zum Tatzeitpunkt schlafenden - Menschen" (US 9), weil diese die festgestellte Lage des Brandobjektes (vgl etwa ON 3) und die Tatzeit (4 Uhr 41) außer Acht lassen.Feuersbrunst iSd Paragraph 169, Absatz 2, StGB feststellen". Betrifft doch der erste Teil die Verursachung der Feuersbrunst im Sinne von Paragraph 169, Absatz 2, erster Satzteil StGB und der zweite Teil die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 169, Absatz 2, zweiter Satzteil StGB. Der konstatierten Gefahr für eine Betriebshalle, mehrere große Wohngebäude und für ein landwirtschaftliches Anwesen ist die Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß (Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 169, Rz 14), wobei es auf die ziffernmäßig genaue Höhe des zu erwartenden Schadens nicht ankommt, inhärent. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich gegen die Feststellung der Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß richtet, weil aufgrund des Gutachtens des brandtechnischen Sachverständigen keine Schadenshöhe festgestellt werden konnte, ist daher nicht geeignet ist, Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu erzeugen. Dasselbe gilt für die Einwände gegen die festgestellte Gefahr für die in den „angrenzenden Wohnblöcken lebenden - und anzunehmenderweise zum Tatzeitpunkt schlafenden - Menschen" (US 9), weil diese die festgestellte Lage des Brandobjektes vergleiche etwa ON 3) und die Tatzeit (4 Uhr 41) außer Acht lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich gegen die Annahme einer Feuersbrunst, übergeht aber die dazu getroffenen Annahmen sowohl des großen Ausmaßes des Feuers als auch dessen Unbeherrschbarkeit (US 7 iVm S 181 ff/II, US 11).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich gegen die Annahme einer Feuersbrunst, übergeht aber die dazu getroffenen Annahmen sowohl des großen Ausmaßes des Feuers als auch dessen Unbeherrschbarkeit (US 7 in Verbindung mit S 181 ff/II, US 11).
Die konkrete Gefahr für dritte Personen und für fremdes Eigentum im großen Ausmaß hat das Schöffengericht - was die Beschwerde im Rahmen der Mängel- und Tatsachenrüge auch zugesteht - ausdrücklich konstatiert (US 2, 8 f und 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.