Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte A die Abweisung seines (in der Hauptverhandlung am 14.Feber 1985 gestellten) Beweisantrages auf Einvernahme des (im Vorverfahren beigezogenen) medizinischen Sachverständigen Dr. D zum Nachweis dafür, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Art der Verletzung und des Umstandes, daß Friedrich C noch gesessen ist, als er von ihm abließ, die tödliche Verletzung des Genannten nicht verursacht haben könne (S 221, 222). Wie die Beschwerde aber selbst einräumt, ist es für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers vorliegend ohne Relevanz, ob die zum Tode des Opfers führende Verletzung vom Beschwerdeführer oder vom Mitangeklagten B stammt, da das Schöffengericht festgestellt hat, daß beide Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken auf C eingeschlagen haben, somit als Mittäter tätig geworden sind, womit jeder von ihnen den eingetretenen Erfolg zu verantworten hat (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 12 RN 10;Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte A die Abweisung seines (in der Hauptverhandlung am 14.Feber 1985 gestellten) Beweisantrages auf Einvernahme des (im Vorverfahren beigezogenen) medizinischen Sachverständigen Dr. D zum Nachweis dafür, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Art der Verletzung und des Umstandes, daß Friedrich C noch gesessen ist, als er von ihm abließ, die tödliche Verletzung des Genannten nicht verursacht haben könne (S 221, 222). Wie die Beschwerde aber selbst einräumt, ist es für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers vorliegend ohne Relevanz, ob die zum Tode des Opfers führende Verletzung vom Beschwerdeführer oder vom Mitangeklagten B stammt, da das Schöffengericht festgestellt hat, daß beide Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken auf C eingeschlagen haben, somit als Mittäter tätig geworden sind, womit jeder von ihnen den eingetretenen Erfolg zu verantworten hat vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 12, RN 10;
Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr 10, 11, 12, 16, 17, 18, 21, 23 zu § 12). Ist der unter Beweis zu stellende Umstand aber weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, sondern allenfalls lediglich für die Strafzumessung, dann kann die Ablehnung des Beweisantrages aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO nicht prozeßordnungsgemäß bekämpft werden (ÖJZ-LSK 1984/52).Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr 10, 11, 12, 16, 17, 18, 21, 23 zu Paragraph 12,). Ist der unter Beweis zu stellende Umstand aber weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, sondern allenfalls lediglich für die Strafzumessung, dann kann die Ablehnung des Beweisantrages aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht prozeßordnungsgemäß bekämpft werden (ÖJZ-LSK 1984/52).
Soweit die Beschwerde die Abweisung der begehrten Beweisaufnahme (nunmehr) auch deshalb rügt, weil damit nachgewiesen werden hätte können, daß der Mitangeklagte B - nachdem der Beschwerdeführer von C abgelassen habe - unvorhersehbar in Form eines Exzesses gegen C vorgegangen sei, so findet dieses Beweisthema in dem in erster Instanz zur Begründung des Beweisantrages angeführten Thema (S 221, 222) keine Deckung. Da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den damals vorgebrachten Gründen auszugehen ist und erst im Rechtsmittelverfahrens vorgebrachte Gründe keine Berücksichtigung finden können (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 41 zu § 281 Z 4), fehlt es auch insoweit an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der Verfahrensrüge.Soweit die Beschwerde die Abweisung der begehrten Beweisaufnahme (nunmehr) auch deshalb rügt, weil damit nachgewiesen werden hätte können, daß der Mitangeklagte B - nachdem der Beschwerdeführer von C abgelassen habe - unvorhersehbar in Form eines Exzesses gegen C vorgegangen sei, so findet dieses Beweisthema in dem in erster Instanz zur Begründung des Beweisantrages angeführten Thema (S 221, 222) keine Deckung. Da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den damals vorgebrachten Gründen auszugehen ist und erst im Rechtsmittelverfahrens vorgebrachte Gründe keine Berücksichtigung finden können (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), fehlt es auch insoweit an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der Verfahrensrüge.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder erschöpft sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung; wird doch damit lediglich versucht, die Beweiskraft der Angaben der Angeklagten vor der Gendarmerie, auf welche die Tatrichter ihre Konstatierungen gegründet haben, in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können. Mithin entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder erschöpft sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung; wird doch damit lediglich versucht, die Beweiskraft der Angaben der Angeklagten vor der Gendarmerie, auf welche die Tatrichter ihre Konstatierungen gegründet haben, in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können. Mithin entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.