Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 24. Jänner 1934 geborene Kraftfahrer Anton B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 24. Jänner 1934 geborene Kraftfahrer Anton B des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2
und Abs. 3 StGB (Punkt B/I/1 und 2 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG (Punkt B/II des Urteilssatzes) schuldig erkannt.und Absatz 3, StGB (Punkt B/I/1 und 2 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG (Punkt B/II des Urteilssatzes) schuldig erkannt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte B mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 7 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei (Punkt B/I/1 und 2 des Urteilssatzes) wendet, während der Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Waffengesetz (Punkt B/II des Urteilssatzes) unbekämpft geblieben ist.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte B mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 7 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei (Punkt B/I/1 und 2 des Urteilssatzes) wendet, während der Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Waffengesetz (Punkt B/II des Urteilssatzes) unbekämpft geblieben ist.
In Ausführung des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes wirft die Beschwerde dem Ersturteil eine undeutliche, unvollständige und widersprüchliche, der Sache nach auch unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vor.
Zum Schuldspruch wegen Hehlerei am 9. März 1977
(Punkt B/I/1 des Urteilssatzes) vermeint der Beschwerdeführer, daß die Annahme des Erstgerichts, er habe die diebische Herkunft der angekauften Schußwaffen gekannt, nicht hinreichend begründet sei, weil das Erstgericht sich lediglich darauf stütze, daß die Gewehre, als sie der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten A übernahm, mit einer Kette zusammengebunden waren, aus welchem Umstand aber keineswegs denkrichtig auf eine Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Waffen geschlossen werden könne. Bei diesem Vorbringen läßt die Beschwerde aber außer acht, daß das Schöffengericht nicht allein aus dem Vorhandensein einer Kette, mit welcher die Gewehre zusammengebunden waren, als sie A zum Beschwerdeführer brachte, auf dessen Kenntnis von ihrer diebischen Herkunft geschlossen hat, sondern in Verbindung damit ersichtlich aus dem Umstand, daß diese Kette jedenfalls in Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgebrochen werden mußte (S. 300 d. A). Vor allem aus diesem - sowohl in den Angaben des Beschwerdeführers als auch in jenen des Mitangeklagten A gedeckten (vgl. S. 282 d.A) - Umstand konnte aber das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auf die dadurch bewirkte Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Waffen schließen. Soweit das Schöffengericht in diesem Zusammenhang ausführt, dem Angeklagten B sei die wahre Herkunft der Waffen 'zweifellos' bekannt gewesen, so ist diese Formulierung im Zusammenhalt mit dem unmittelbar voranstehenden Satzteil, wonach nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, daß B dem A den Auftrag zu diesem Diebstahl gegeben hat (in welcher Richtung auf Grund der Angaben des A die Anklage gegen B alternativ erhoben wurde; vgl. S. 281 d. A), zu verstehen, sodaß auch in dieser Beziehung von einer unzureichenden Begründung nicht gesprochen werden kann. Im übrigen hat das Erstgericht - abermals im Einklang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. S. 194, 195, 282 d. A) - auch festgestellt, daß B nach dem Ankauf der Schußwaffen von einem Gendarmen darauf aufmerksam gemacht wurde, daß Waffen gestohlen wurden, worauf er die angekauften Waffen vergrub.(Punkt B/I/1 des Urteilssatzes) vermeint der Beschwerdeführer, daß die Annahme des Erstgerichts, er habe die diebische Herkunft der angekauften Schußwaffen gekannt, nicht hinreichend begründet sei, weil das Erstgericht sich lediglich darauf stütze, daß die Gewehre, als sie der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten A übernahm, mit einer Kette zusammengebunden waren, aus welchem Umstand aber keineswegs denkrichtig auf eine Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Waffen geschlossen werden könne. Bei diesem Vorbringen läßt die Beschwerde aber außer acht, daß das Schöffengericht nicht allein aus dem Vorhandensein einer Kette, mit welcher die Gewehre zusammengebunden waren, als sie A zum Beschwerdeführer brachte, auf dessen Kenntnis von ihrer diebischen Herkunft geschlossen hat, sondern in Verbindung damit ersichtlich aus dem Umstand, daß diese Kette jedenfalls in Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgebrochen werden mußte (S. 300 d. A). Vor allem aus diesem - sowohl in den Angaben des Beschwerdeführers als auch in jenen des Mitangeklagten A gedeckten vergleiche S. 282 d.A) - Umstand konnte aber das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auf die dadurch bewirkte Kenntnis des Beschwerdeführers von der diebischen Herkunft der Waffen schließen. Soweit das Schöffengericht in diesem Zusammenhang ausführt, dem Angeklagten B sei die wahre Herkunft der Waffen 'zweifellos' bekannt gewesen, so ist diese Formulierung im Zusammenhalt mit dem unmittelbar voranstehenden Satzteil, wonach nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, daß B dem A den Auftrag zu diesem Diebstahl gegeben hat (in welcher Richtung auf Grund der Angaben des A die Anklage gegen B alternativ erhoben wurde; vergleiche S. 281 d. A), zu verstehen, sodaß auch in dieser Beziehung von einer unzureichenden Begründung nicht gesprochen werden kann. Im übrigen hat das Erstgericht - abermals im Einklang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche S. 194, 195, 282 d. A) - auch festgestellt, daß B nach dem Ankauf der Schußwaffen von einem Gendarmen darauf aufmerksam gemacht wurde, daß Waffen gestohlen wurden, worauf er die angekauften Waffen vergrub.
Den Schuldspruch wegen Hehlerei in bezug auf drei von A (durch Einbruch) gestohlene Gamstrophäen bezeichnet der Beschwerdeführer deshalb als mangelhaft begründet, weil es im Ersturteil hiezu heiße, B 'wußte bzw. mußte wissen', daß A diese Sachen gestohlen hat, womit es aber an einer eindeutigen Feststellung, ob B von der diebischen Herkunft Kenntnis hatte oder bloß fahrlässig handelte, fehle.