Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 8. Februar 1943 geborene Hilfsarbeiter Josef A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Par 83 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und nach § 106 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. überdies wurde er gemäß § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 8. Februar 1943 geborene Hilfsarbeiter Josef A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Par 83 Absatz eins und Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 106, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. überdies wurde er gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und den langen Tatzeitraum, als mildernd den vornehmlich auf Alkoholmißbrauch zurückzuführenden schwachen Verstand des Angeklagten. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sprach das Erstgericht, gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, deshalb aus, weil der Angeklagte dem Alkoholmißbrauch ergeben ist, Gefahr besteht, daß er auf Grund seiner Abhängigkeit vom Alkohol auch in Zukunft strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde und 'die Hoffnung besteht', daß durch die angeordnete Maßnahme eine Entwöhnung vom Alkohol eintreten kann.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 1984, GZ 9 Os 94/84-6, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Die Berufung des Angeklagten strebt eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Ausspruches über die Anstaltsunterbringung an. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu. Unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, den Drohungen des Angeklagten könne im Hinblick auf das Milieu und den minderen Intellekt des Angeklagten und seiner Frau (dem Tatopfer) kaum eine 'schwerwiegende Bedeutung beigemessen' werden, ging doch die Furcht der Frau nach wiederholten Drohungen und Mißhandlungen bereits so weit, daß sie es zuletzt schon angesichts bloßer Gesten des Angeklagten nötig fand, vor diesem die Flucht zu ergreifen. Richtig ist allerdings der Hinweis der Verteidigung im Gerichtstag, daß das Erstgericht bei Aufzählung der Strafzumessungsgründe die Anführung des Milderungsumstandes unterließ, daß es in den Urteilsfakten A beim Versuch blieb.
Ob ein 'langer Tatzeitraum' vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Dem steht jedenfalls der vom Erstgericht übergangene Erschwerungsumstand gegenüber, daß neben dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art jeweils auch gleichartige Straftaten wiederholt wurden.